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   KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05   

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KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05 (https://dejure.org/2006,3164)
KG, Entscheidung vom 13.06.2006 - 9 U 251/05 (https://dejure.org/2006,3164)
KG, Entscheidung vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 (https://dejure.org/2006,3164)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit der Veröffentlichung von Fotos einer Ministerpräsidentin beim Einkaufsbummel unmittelbar nach ihrem Ausscheiden aus dem Amt; Ehemalige Ministerpräsidentin als absolute Person der Zeitgeschichte im Sinne von § 23 Abs. 1 Nr. 1 Kunsturhebergesetz (KUG); ...

  • Wolters Kluwer
  • debier datenbank(Leitsatz frei, Volltext 2,50 €)

    Art. 1 Abs. 1, 2 Abs. 1, 5 Abs. 1 GG

  • Judicialis

    BGB § 242; ; BGB § 1004 Abs. 1 Satz 2; ; KUG § 23 Abs. 1 Nr. 1; ; KUG § 23 Abs. 2; ; KUG § 37; ; KUG § 37 Abs. 1; ; BVerfG § 31; ; RVG § 15 Abs. 1; ; RVG § 17 Nr. 4 b

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zur Verletzung des Persönlichkeitsrechts durch Verbreitung von Fotos einer langjährigen ehemaligen Ministerpräsidentin bei privaten Einkäufen - Freistellung von Rechtsanwaltskosten?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • onlineurteile.de (Kurzmitteilung)

    Simonis contra BILD - Eine "absolute Person der Zeitgeschichte" muss sich damit abfinden, beim Einkaufen fotografiert zu werden

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • afp 2006, 369
 
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Wird zitiert von ... (13)Neu Zitiert selbst (8)

  • EGMR, 24.06.2004 - 59320/00

    Verletzung von Art. 8 EMRK durch Veröffentlichung von Fotos und Artikel aus der

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Aus Sicht des Senats kommt, wie nachfolgend unter 2.a.bb näher ausgeführt wird, im Lichte der Entscheidung des EGMR vom 24.6.2004 (NJW 2004, 2647) ein Schutz der Privatsphäre auch an nicht abgeschiedenen Plätzen in Betracht.

    Angesichts des Spannungsverhältnisses zwischen den Entscheidungen BVerfG NJW 2000, 1021 und EGMR NJW 2004, 2647 war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

  • BVerfG, 15.12.1999 - 1 BvR 653/96

    Caroline von Monaco II

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Diese Leitgedanken des EGMR sind für die vorliegende Entscheidung maßgeblich zu berücksichtigen, auch wenn die Klägerin am 28.4.2005 auf öffentlichem Straßenland beobachtet wurde und das Bundesverfassungsgericht mit Urteil vom 15.12.1999 (NJW 2000, 1021) Plätzen, an denen sich der Betroffene unter vielen Menschen befindet, einen Privatsphärenschutz abgesprochen hat.

    Angesichts des Spannungsverhältnisses zwischen den Entscheidungen BVerfG NJW 2000, 1021 und EGMR NJW 2004, 2647 war die Revision gemäß § 543 Abs. 2 ZPO wegen grundsätzlicher Bedeutung zuzulassen.

  • BVerwG, 16.12.1999 - 4 CN 9.98

    Normenkontrollverfahren; Verfahrensermessen; Verhandlung, mündliche; öffentliche;

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Gleichwohl haben die deutschen Gerichte im Allgemeinen einer verallgemeinerungsfähigen und allgemeine Gültigkeit beanspruchenden Auslegung einer Konventionsbestimmung durch den Gerichtshof vorrangig Rechnung zu tragen (vgl. BVerwGE 110, 203, 210).
  • KG, 20.12.2005 - 9 U 130/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Fotos; Recht am eigenen Bild

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden .
  • BVerfG, 14.10.2004 - 2 BvR 1481/04

    EGMR-Entscheidungen

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Nach dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 14.10.2004 (NJW 2004, 3407) sind die deutschen Gerichte im Rahmen ihrer Bindung an Gesetz und Recht verpflichtet, die Gewährleistungen der EMRK und der Entscheidungen des Gerichtshofs im Rahmen methodisch vertretbarer Gesetzesauslegung zu berücksichtigen (Tz. 46, 47), das Grundgesetz ist nach Möglichkeit so auszulegen, dass ein Konflikt mit völkerrechtlichen Verpflichtungen nicht entsteht (Tz. 33), der Text der EMRK und die Rechtsprechung des EGMR dienen auf der Ebene des Verfassungsrechts als Auslegungshilfen für die Bestimmung von Inhalt und Reichweite von Grundrechten (Tz. 32) und Entscheidungen des EGMR sind in den betroffenen Teilrechtsbereich der nationalen Rechtsordnung einzupassen (Tz. 58).
  • KG, 29.10.2004 - 9 W 128/04

    Meinungs- und Pressefreiheit: Schutz des Privatlebens Prominenter über Orte der

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Der Senat geht daher, wie er mit Urteilen vom 29.10.2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und vom 20.12.2005 - 9 U 130/05 - näher ausgeführt hat, im Hinblick auf die völkerrechtlichen Verpflichtungen Deutschlands von einer gelockerten Bindungswirkung des Urteils vom 15.12.1999 aus und sieht sich gehalten, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden .
  • OLG Hamburg, 25.06.1996 - 7 U 177/95

    Schutz minderjähriger Kinder vor Presseveröffentlichung von Fotos

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Die Beklagte kann sich nicht mit Erfolg darauf berufen, dass die Vorhaltung eines Pressearchivs unter dem Schutz von Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG steht und der Vernichtungs- und Herausgabeanspruch deshalb im Wege verfassungskonformer Auslegung einzuschränken ist (vgl. OLG Hamburg AfP 1997, 535, 536 f.; von Strobl-Albeg a. a. O. Rz. 5).
  • LG Berlin, 22.11.2005 - 27 O 787/05

    Ausgestaltung des Anspruchs von Heide Simonis als ehemalige Ministerpräsidentin

    Auszug aus KG, 13.06.2006 - 9 U 251/05
    Auf die Berufung der Beklagten wird das am 22.11.2005 verkündete Teilurteil des Landgerichts Berlin - 27 O 787/05 - teilweise geändert und wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 24.06.2008 - VI ZR 156/06

    Bildberichterstattung über abgewählte Ministerpräsidentin

    Das Berufungsgericht, dessen Urteil in AfP 2006, 369 veröffentlicht ist, hat ausgeführt: .
  • BGH, 12.03.2009 - IX ZR 10/08

    Anspruch eines Rechtsanwalts auf jeweils eine Geschäftsgebühr für eine

    Entgegen der Ansicht der Revision, die sich auf eine Entscheidung des Kammergerichts stützt (KGR Berlin 2006, 850, 853), handelte es sich bei der außergerichtlichen Tätigkeit des Beklagten nicht deshalb um eine insgesamt einheitliche Angelegenheit, weil sowohl die außergerichtliche Tätigkeit vor der Erwirkung der einstweiligen Verfügung als auch die Fertigung des Abschlussschreibens der Durchsetzung desselben Unterlassungsbegehrens dienten.
  • KG, 04.12.2007 - 9 U 21/07

    Zur Rechtswidrigkeit der Herstellung eines Fotos - Prominenter Gefängnisinsasse

    Allerdings kann im Rahmen dieser Abwägung zugunsten eines Betroffenen durchaus Berücksichtigung finden, dass ein veröffentlichtes Foto - wie der Kläger es geltend macht - das Resultat einer für den Betroffenen "unerträglichen Dauerbelästigung und Verfolgung" ist (vgl. Senat AfP 2006, 369).

    Diesen Begriff hat der Senat in der Entscheidung zu 9 U 251/05 (AfP 2006, 369) geprägt (im Anschluss an die Entscheidung des EGMR NJW 2004, 2647, Rn. 59).

    Für einen rechtswidrigen Eingriff in das Persönlichkeitsrecht müssten in einem solchen Falle eines erheblichen öffentlichen Informationsinteresses vielmehr zusätzlich besondere Umstände hinzutreten, die den Betroffenen konkret und in einem besonderen Maße beeinträchtigen oder belästigen, wie z.B. die minutiöse Überwachung über einen ganzen Tag hinweg, wie in dem dem o.g. Urteil des Senates zu Grunde liegenden Falle 9 U 251/05 (AfP 2006, 369).

  • KG, 06.04.2010 - 9 U 45/09

    Recht am eigenen Bild: Einfluss einer sitzungspolizeilichen Anordnung auf die

    Im Rahmen der Abwägung gemäß § 23 Absatz 2 KUG kann zugunsten eines Betroffenen Berücksichtigung finden, dass ein Foto auf rechtswidrige Art und Weise zustande gekommen ist, so etwa an Orten der Abgeschiedenheit, unter Ausnutzung von Heimlichkeit oder von technischen Mitteln, die dem gleich kämen (BGH NJW 2009, 1499) oder auch als Resultat einer für den Betroffenen unerträglichen Dauerbelästigung und Verfolgung (Senat AfP 2006, 369).
  • KG, 02.03.2007 - 9 U 212/06

    Allgemeines Persönlichkeitsrecht: Verbreitung von Fotoaufnahmen eines sich gegen

    Insoweit ist ein Schutz vor einer Verfolgung durch Fotografen bei einer rein privaten Tätigkeit im Alltagsleben auch für den Kläger geboten (Senat AfP 2006, 369 - Simonis).
  • KG, 28.07.2006 - 9 U 191/05

    Verletzung des Rechts am eigenen Bild: Anforderungen an das Unterlassungsgebot

    Zwar sieht sich der Senat, wie er mit Urteilen vom 29. Oktober 2004 - 9 W 128/04 - (NJW 2005, 605) und 20. Dezember 2005 - 9 U 130/05 - (in Sachen Snnn Fnn) ausgeführt und zuletzt mit Urteil vom 13. Juni 2006 - 9 U 251/05 - (in Sachen Hnnn Snnn) bestätigt hat, trotz § 31 BVerfGG im Hinblick auf die Völkerrechtsfreundlichkeit der Verfassung gehalten und befugt, einen Ausgleich zwischen den divergierenden Auffassungen zu finden und das Recht auf Achtung des Privatlebens im Einzelfall über Orte der Abgeschiedenheit hinaus zu erstrecken.
  • KG, 26.06.2007 - 9 U 220/06

    Unterlassungsanspruch: Verbreitung bzw. Veröffentlichung von Fotos eines

    Zum anderen ist es von zeitgeschichtlicher Bedeutung, wie ein hochrangiger Politiker aus seinem Amt scheidet; nicht wenige Menschen werden erfahren wollen, wie der Betreffende mit einer solchen Veränderung umgeht (KGR Berlin 2006, 850 - Simonis).

    Dies lässt sich auch nicht der Entscheidung des Senates vom 13. Juni 2006 (KGR Berlin 2006, 850 - Simonis) entnehmen.

  • KG, 15.05.2007 - 9 U 236/06

    Zur Zulässigkeit einer satirischen Fotomontage - Tanzende Ministerpräsidentin

    Soweit der Senat in einem anderen Rechtsstreit der Parteien - 9 U 251/05 - Geschäftsgebühren von 1, 5 zugrunde gelegt hat, lag eine besondere Eilbedürftigkeit zugrunde, weil gegen eine aktuell andauernde Beschattung vorgegangen wurde; außerdem wurden dort Abmahnung und Abschlussschreiben abgegolten.
  • LG Hamburg, 18.05.2007 - 324 S 6/06

    Kumulativer Kostenerstattungsanspruch bei Abmahnung und Abschlussschreiben

    Eine Entscheidung des Revisionsgerichts ist zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich, da das Kammergericht für Abmahn- und Abschlussschreiben nur eine einheitliche Geschäftsgebühr zuspricht (vgl. hierzu das von der Beklagten mit Schriftsatz vom 20.4.2007 zur Akte gereichten Urteil des Kammergerichts vom 13.6.2006 zur Geschäftsnummer 9 U 251/05, dort S. 9 ff.).
  • KG, 02.04.2009 - 2 W 134/08

    Rechtsanwaltsgebühren: Anrechnung der Geschäftsgebühr auf die Verfahrensgebühr

    Ferner wurde in der obergerichtlichen Rechtsprechung zwar z.T. abweichend von oben - Ziff. 2.c) - die Auffassung vertreten, dass das Abmahnschreiben und ein späteres Abschlussschreiben eine einheitliche Angelegenheit darstelle, für die der Rechtsanwalt nur eine Geschäftsgebühr geltend machen könne, welche auf die Gebühren des Hauptsacheverfahrens zu verrechnen sei (KG, 9. Zivilsenat, Urteil vom 13.6.2006 - 9 U 251/05, AfP 2006, 369).
  • KG, 20.10.2008 - 2 W 182/08

    Kostenfestsetzungsverfahren: Anrechnung der vorprozessual entstandenen

  • KG, 03.04.2008 - 10 U 245/07

    Schadenersatz bei Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung:

  • KG, 05.02.2009 - 2 W 253/08
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