Rechtsprechung
OLG Koblenz, 12.09.2012 - 9 U 309/12 |
Volltextveröffentlichungen (4)
- damm-legal.de (Kurzinformation und Volltext)
Der Versand einer E-Mail, die eine Vertragsänderung für den Fall ankündigt, dass der Kunde nicht widerspricht, ist wettbewerbswidrig
- Verbraucherzentrale NRW
- RA Kotz (Volltext/Leitsatz)
E-Mail mit einseitiger Vertragsänderung - wettbewerbswidrig
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse (6)
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
E-Mail mit Ankündigung einer kostenpflichtigen Vertragsaufstockung bei Schweigen des Kunden ist unzulässig
- ratgeberrecht.eu (Kurzinformation)
Der Versand einer E-Mail, die eine Vertragsänderung für den Fall ankündigt, dass der Kunde nicht widerspricht, ist wettbewerbswidrig
- dr-bahr.com (Kurzinformation)
E-Mail mit Vertragsänderungen zu Webhosting-Tarifen durch 1&1 Internet wettbewerbswidrig
- internetrecht-freising.de (Kurzinformation)
Akündigung von Vertragsänderungen per Email wettbewerbswidrig
- anwalt.de (Kurzinformation)
Vertragsänderung kommt grundsätzlich nicht durch Schweigen zustande
- kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)
Wettbewerbsverstoß: Per E-Mail angekündigte Vertragsänderung kommt nicht wegen fehlenden Widerspruchs des Kunden zustande - E-Mail mit entsprechendem Inhalt ist irreführend und daher wettbewerbswidrig
Papierfundstellen
- MMR 2013, 795
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (3)
- OLG Koblenz, 28.10.2010 - 9 W 567/10
Auszug aus OLG Koblenz, 12.09.2012 - 9 U 309/12
Der Streitwert wird entsprechend der ständigen Rechtsprechung des Senats für eine durchschnittliche wettbewerbsrechtliche Streitigkeit im Rahmen eines Klageverfahrens für beide Instanzen auf 20.000,00 EUR festgesetzt (9 W 567/10). - BGH, 02.06.2005 - I ZR 252/02
Aktivierungskosten II
Auszug aus OLG Koblenz, 12.09.2012 - 9 U 309/12
Dass der vorgetragene Lebenssachverhalt zugleich die Voraussetzungen mehrerer Verbotsnormen erfüllen kann, ist für die Frage, ob nur ein Streitgegenstand vorliegt oder mehrere Streitgegenstände gegeben sind, nicht maßgeblich, da die rechtliche Würdigung der beanstandeten konkreten Verletzungshandlung dem Gericht obliegt (BGH WRP 2006, 84). - BGH, 03.04.2003 - I ZR 1/01
"Reinigungsarbeiten"; Bindung an Unterlassungsanträge
Auszug aus OLG Koblenz, 12.09.2012 - 9 U 309/12
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs wird der Streitgegenstand (der prozessuale Anspruch) durch den Klageantrag, in dem sich die vom Kläger in Anspruch genommene Rechtsfolge konkretisiert und den Lebenssachverhalt (Klagegrund) bestimmt, aus dem der Kläger die begehrte Rechtsfolge herleitet (BGHZ 154, 342).