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   OLG Köln, 03.06.2008 - 9 U 35/07   

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https://dejure.org/2008,5861
OLG Köln, 03.06.2008 - 9 U 35/07 (https://dejure.org/2008,5861)
OLG Köln, Entscheidung vom 03.06.2008 - 9 U 35/07 (https://dejure.org/2008,5861)
OLG Köln, Entscheidung vom 03. Juni 2008 - 9 U 35/07 (https://dejure.org/2008,5861)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Entschädigung von der Versicherung wegen eines Vandalismusschadens; Verursachung des Schadens am Fahrzeug durch den Versicherungsnehmer; Beweislast im Versicherungsfall aufgrund Vandalismus

  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Kaskoversicherung - Beweislast bei Vandalismusschaden

  • Judicialis

    AKB § 12 Abs. 1 II f); ; AKB § 12 Abs. 1 II e); ; VVG § 61 a.F.

  • rewis.io
  • VersR (via Owlit)(Abodienst, Leitsatz frei)

    AKB § 12 Abs. 1 II f; AKB § 12 Abs. 1 II e; ZPO § 286
    Beweislast des Versicherers bei Vandalismusschäden

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der Volkaskoversicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht

  • bld.de (Leitsatz/Kurzmitteilung)

    Der Versicherer trägt die Beweislast für Handlungen nicht betriebsfremder Personen

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Kfz-Kaskoversicherung - Beweisfragen bei Schäden durch Vandalismus

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • VersR 2008, 1389
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 25.06.1997 - IV ZR 245/96

    Darlegungs- und Beweislast des Versicherers bei Leistungsverweigerung in der

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2008 - 9 U 35/07
    Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der Versicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht (vgl. BGH VersR 1997, 1095; Senat, r+s 1998, 232; OLG Oldenburg, r+s 2000, 56; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn 65; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rn 92).
  • OLG Oldenburg, 10.11.1999 - 2 U 200/99

    Beweisanforderungen im Rahmen von Vandalismusschäden; Glaubwürdigkeit des

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2008 - 9 U 35/07
    Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der Versicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht (vgl. BGH VersR 1997, 1095; Senat, r+s 1998, 232; OLG Oldenburg, r+s 2000, 56; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn 65; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rn 92).
  • OLG Köln, 28.04.1998 - 9 U 197/97

    Versicherung Kaskoversicherung Schaden Beweislast Beweiserleichterung

    Auszug aus OLG Köln, 03.06.2008 - 9 U 35/07
    Wenn es um einen Versicherungsfall aufgrund Vandalismus geht, hat der Versicherer die volle Beweislast, dass der Schaden nicht auf Handlungen betriebsfremder Personen beruht (vgl. BGH VersR 1997, 1095; Senat, r+s 1998, 232; OLG Oldenburg, r+s 2000, 56; Knappmann in Prölss/Martin, VVG, 27. Aufl., § 12 AKB Rn 65; Stiefel/Hofmann, AKB, 17. Aufl., § 12 Rn 92).
  • OLG Köln, 13.12.2011 - 9 U 83/11

    Abweisung der Klage auf Entschädigungsleistung in der Fahrzeugversicherung, da

    Wenn feststeht, dass mut- und böswillige Handlungen von unberechtigten (betriebsfremden) Personen vorliegen, trägt der Versicherer die Beweislast, dass die Schäden nicht auf Handlungen von Unberechtigten beruhen (vgl. BGH VersR 1997, 1095; Senat r+s 2008, 464; 1998, 232; OLG Oldenburg r+s 2000, 56; Halbach in Rüffer/Halbach/Schimikowski, VVG, 2. Aufl., A 2 AKB 2008 Rn 7).
  • OLG Hamm, 10.06.2015 - 20 U 44/15

    Kraftfahrtversicherung: Anspruch wegen Vandalismus (und Unfall) bejaht.

    Ebenso wenig stehen deshalb dem Versicherer Beweiserleichterungen für die von ihm zu beweisenden Fragen der Herbeiführung des Versicherungsfalls durch den Versicherungsnehmer (und nicht durch einen Dritten) zu, wie sie sich aus § 81 VVG und Ziffer A.2.3.3 AKB ergeben (BGH aaO, Rn. 7; ebenso zur Beweislast des Versicherers OLG Köln, Urteil vom 03.06.2008 - 9 U 35/07 - Rn. 7, juris; Urteil vom 13.12.2011 - 9 U 83/11 - Rn. 12, juris).
  • OLG Köln, 20.08.2010 - 20 U 96/09

    Eintrittspflicht der Kfz-Vollkaskoversicherung für Vandalismusschäden;

    Dass der Täter nicht betriebsfremd war, steht demgegenüber zur vollen Beweislast des Versicherers, dem insoweit keine Beweiserleichterungen zugute kommen (BGH, aaO; OLG Köln, - 9. Zivilsenat -VersR 2008, 1389; OLG Koblenz, VersR 2005, 783).
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Rechtsprechung
   OLG Düsseldorf, 22.10.2007 - I-9 U 35/07   

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OLG Düsseldorf, 22.10.2007 - I-9 U 35/07 (https://dejure.org/2007,18659)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22.10.2007 - I-9 U 35/07 (https://dejure.org/2007,18659)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 22. Oktober 2007 - I-9 U 35/07 (https://dejure.org/2007,18659)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • Wolters Kluwer

    Zulässigkeit eines durch keine entsprechende Gegenleistung gedeckten Vermögensvorteils für einen Gesellschafter im Hinblick auf Gesichtspunkte des Gleichbehandlungsgrundsatzes und der Treuepflicht unter Gesellschaftern; Anforderungen an die Angemessenheit der einem ...

  • Judicialis
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 46
    Angemessenheit der Vergütung eines Gesellschafter-Geschäftsführers bei einer noch im Aufbau befindlichen Gesellschaft

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 14.05.1990 - II ZR 126/89

    Anfechtungsfrist für Beschlüsse der GmbH-Gesellschafter

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.2007 - 9 U 35/07
    Den Gesellschaftern verbleibt daher ein Ermessensspielraum, innerhalb dessen ein bestimmter Vergütungsbetrag nicht deswegen als unangemessen bezeichnet werden kann, weil eine andere Bemessung sich ebenso gut oder besser vertreten ließe (vgl. BGH NJW 1990, 2625).

    Dabei kommt es nach Lage des Falles darauf an, in umfassender Würdigung aller Umstände wie insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes, Alter, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit zu prüfen, ob die ihm zugebilligten Bezüge einschließlich aller geldwerten Vorteile in einem deutlichen Missverhältnis zu der vergüteten Dienstleistung stehen (vgl. BGH WM 1976, 1226, 1228; BGH NJW 1990, 2625 f.).

    Was ein Geschäftsführer für ein bestimmtes Unternehmen wert ist, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles beurteilen (vgl. BGH NJW 1990, 2625), insbesondere auch der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1992, 2894, 2896).

    Den Gegner trifft allerdings eine erhöhte Darlegungslast hinsichtlich solcher Umstände, die er im Gegensatz zum Beweispflichtigen ohne Schwierigkeiten offenlegen kann (vgl. BGH NJW 1990, 2625, 2626).

  • BGH, 04.10.1976 - II ZR 204/74

    Erwerb eines Gesellschaftsanteils durch eine Erbschaft - Abschluss einer

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.2007 - 9 U 35/07
    Der von der Gesellschaft gefasste Beschluss ist vielmehr nur dann fehlerhaft, wenn durch ihn die Gesamtbezüge des geschäftsführenden Mehrheitsgesellschafters eine solche Höhe erreicht haben, dass hierin ein Stimmrechtsmissbrauch zu sehen wäre (vgl. BGH WM 1976, 1226, 1227).

    Dabei kommt es nach Lage des Falles darauf an, in umfassender Würdigung aller Umstände wie insbesondere Art, Größe und Leistungsfähigkeit des Betriebes, Alter, Berufserfahrung und Fähigkeiten des Geschäftsführers sowie Umfang und Bedeutung seiner Tätigkeit zu prüfen, ob die ihm zugebilligten Bezüge einschließlich aller geldwerten Vorteile in einem deutlichen Missverhältnis zu der vergüteten Dienstleistung stehen (vgl. BGH WM 1976, 1226, 1228; BGH NJW 1990, 2625 f.).

  • BGH, 15.06.1992 - II ZR 88/91

    Prozeßführungsrecht für eine vom Konkursverwalter eingeklagte und abgetretene

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 22.10.2007 - 9 U 35/07
    Was ein Geschäftsführer für ein bestimmtes Unternehmen wert ist, lässt sich vielmehr nur unter Berücksichtigung der Gegebenheiten des konkreten Falles beurteilen (vgl. BGH NJW 1990, 2625), insbesondere auch der wirtschaftlichen Lage der Gesellschaft (vgl. BGH NJW 1992, 2894, 2896).
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Rechtsprechung
   KG, 09.11.2007 - 9 U 35/07   

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https://dejure.org/2007,32777
KG, 09.11.2007 - 9 U 35/07 (https://dejure.org/2007,32777)
KG, Entscheidung vom 09.11.2007 - 9 U 35/07 (https://dejure.org/2007,32777)
KG, Entscheidung vom 09. November 2007 - 9 U 35/07 (https://dejure.org/2007,32777)
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Volltextveröffentlichungen (2)

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 18.10.2005 - VI ZR 270/04

    Zurückweisung von Einwendungen gegen eine Sachverständigengutachten in der

    Auszug aus KG, 09.11.2007 - 9 U 35/07
    Da der Antragsteller diesen Vortrag der Antragsgegnerin nicht bestritten hat, war der Vortrag unabhängig von den Beschränkungen des § 529 Absatz 1 Nr. 2 in Verbindung mit § 531 Absatz 2 ZPO zu berücksichtigen, so dass offen bleiben konnte, ob es sich insoweit lediglich um konkretisiertes und deshalb nicht neues Vorbringen handelte (vgl. BGH NJW 2006, 152).
  • BVerfG, 21.08.2006 - 1 BvR 2606/04

    Prominenten-Partner

    Auszug aus KG, 09.11.2007 - 9 U 35/07
    b) Hinzu kommt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen kann, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406; BGH NJW 2005, 594 m.w.N.).
  • BGH, 21.11.2006 - VI ZR 259/05

    Klinik-Geschäftsführer

    Auszug aus KG, 09.11.2007 - 9 U 35/07
    Zwar beinhaltet das allgemeine Persönlichkeitsrecht einerseits das Recht, in gewählter Anonymität zu bleiben und die eigene Person nicht in der Öffentlichkeit dargestellt zu sehen (BGH NJW-RR 2007, 619), auch dieses Grundrecht wird jedoch nicht grenzenlos gewährt.
  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

    Auszug aus KG, 09.11.2007 - 9 U 35/07
    b) Hinzu kommt, dass der Schutz der Privatsphäre vor öffentlicher Kenntnisnahme entfallen kann, soweit sich jemand selbst damit einverstanden zeigt, dass bestimmte Angelegenheiten öffentlich gemacht werden (BVerfG NJW 2006, 3406; BGH NJW 2005, 594 m.w.N.).
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