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   OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20   

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OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,25333)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16.06.2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,25333)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 16. Juni 2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,25333)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hamburg

    § 5a Abs 1 S 1 aF VVG, § 242 BGB
    Rentenversicherungsvertrag im sog. Policenmodell: Drucktechnische Hervorhebung einer Widerspruchsbelehrung; Verwirkung eines Widerspruchsrechts bei widersprüchlichem Verhalten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 07.05.2014 - IV ZR 76/11

    Unanwendbarkeit des § 5a Abs. 2 Satz 4 VVG a.F. auf Lebens- und

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Ferner muss sich der Verpflichtete im Vertrauen auf das Verhalten des Berechtigten in seinen Maßnahmen so eingerichtet haben, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstünde (vgl. BGH, Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 39; Urteil vom 23.01.2014 - VII ZR 177/13, juris Rn. 13).

    Eine Rechtsausübung kann dann unzulässig sein, wenn sich objektiv das Gesamtbild eines widersprüchlichen Verhaltens ergibt, weil das frühere Verhalten mit dem späteren sachlich unvereinbar ist und die Interessen der Gegenpartei im Hinblick darauf vorrangig schutzwürdig erscheinen (vgl. BGH Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11, juris Rn. 40).

    Etwas anders ergibt sich auch nicht aus der von der Klägerin angeführten Entscheidung des Bundesgerichtshofes vom 07.05.2014 (IV ZR 76/11).

    Die Entscheidungen des Bundesgerichtshofs zum Fortbestehen eines Widerspruchsrechts im Falle einer fehlerhaften Belehrung nach § 5a WG a.F. (insbes. BGH, Vorabentscheidungsersuchen vom 28.03.2012 und Urteil vom 07.05.2014 - IV ZR 76/11) waren zu diesem Zeitpunkt schon lange allgemein bekannt.

  • OLG Hamburg, 03.01.2020 - 9 U 236/19
    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Die in der Belehrung in Anlage K1 gewählte Formulierung "nach Zugang dieses Briefes" könnte bei einem durchschnittlichen Versicherungsnehmer den Eindruck erwecken, dass der Fristbeginn an den Zugang des Policenbegleitschreibens anknüpft und nicht an die Postsendung, die auch den Versicherungsschein, die Versicherungsbedingungen und die Verbraucherinformation enthält (vgl. Senat, Beschluss vom 03.01.2020 - 9 U 236/19).

    - eine Beitragsfreistellung (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 18.12.2018 - 24 U 13/18, juris Rn. 7), - ein Ausschluss der Dynamik (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 30.04.2019 - 24 U 56/18), - eine Änderung der Anlagestrategie (vgl. OLG Karlsruhe, Beschluss vom 17.10.2018 - 9 U 163/16, juris Rn. 24) oder - die Geltendmachung eines höheren Rückkaufswertes (vgl. HansOLG, Beschluss vom 10.02.2020 - 9 U 236/19).

    Der Umstand, dass der Versicherungsnehmer im Antrag zutreffend belehrt wurde und dadurch von der fehlerhaften Belehrung im Policenbegleitschreiben nur geringfügig darin beeinträchtigt wurde, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben, kann jedoch als ein Faktor im Rahmen der Gesamtabwägung nach § 242 BGB herangezogen werden (vgl. HansOLG, Beschluss vom 10.02.2020 - 9 U 236/19).

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Sinn und Zweck ist es nicht, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrages und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2019 -C-355/18, juris Rn.121).

    Denn selbst ein Versicherungsnehmer, der die Belehrung im Policenbegleitschreiben vom 22.08.2002 so versteht, dass die Frist bereits mit dem Zugang allein des Policenbegleitschreibens beginnt und der davon ausgeht, dass der Widerspruch nur schriftlich (und nicht in Textform) erfolgen kann, wird dadurch nur geringfügig darin beeinträchtigt, sein Widerspruchsrecht im Wesentlichen unter denselben Bedingungen wie bei ordnungsgemäßer Belehrung auszuüben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.10.2019 - C-355/18, juris Rn. 120).

  • BGH, 27.09.2017 - IV ZR 506/15

    Altvertrag über eine Rentenversicherung im Policenmodell: Drucktechnisch nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden können und sich die Frage der Verwirkung nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15, juris Rn. 15; ebenso zuletzt auch HansOLG, Beschluss vom 16.01.2020 - 9 U 227/19).
  • BGH, 10.06.2015 - IV ZR 132/13

    Anspruch eines Versicherungsnehmers auf Rückzahlung geleisteter

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Belehrung im Antrag damit von der Belehrung im Policenbegleitschreiben abweicht und dass grundsätzlich die Widerspruchsbelehrung entscheidend ist, die der Versicherungsnehmer mit der Übersendung der Versicherungspolice erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 132/13, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, juris Rn. 12 und Senat, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 U 123/18).
  • BGH, 09.10.2013 - XII ZR 59/12

    Klage auf Unzulässigerklärung der Zwangsvollstreckung und Titelherausgabe:

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Vielmehr hat der Bundesgerichtshof mehrfach betont, dass allgemeingültige Maßstäbe dazu, ob und unter welchen Voraussetzungen eine fehlerhafte Belehrung über das Widerspruchsrecht einer Anwendung von § 242 BGB entgegensteht, nicht aufgestellt werden können und sich die Frage der Verwirkung nach den vom Tatrichter festzustellenden und zu würdigenden Umständen des Einzelfalles richtet (vgl. BGH, Urteil vom 09.10.2013 - XII ZR 59/12, juris Rn. 7; Beschluss vom 27.01.2016 - IV ZR 130/15, juris Rn. 16; Beschluss vom 27.09.2017 - IV ZR 506/15, juris Rn. 15; ebenso zuletzt auch HansOLG, Beschluss vom 16.01.2020 - 9 U 227/19).
  • OLG München, 21.04.2015 - 25 U 3877/11

    Verwirkung des Widerrufsrechts im Policenmodell

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Erklärtes Ziel des Versicherungsnehmers war es daher nicht, etwaige Nachteile seiner damaligen Auswahlentscheidung zu kompensieren, sondern seine Rendite zu Lasten der Versichertengemeinschaft zu maximieren (im selben Sinne: OLG München, Urteil vom 21.04.2015-25 U 3877/11, juris Rn. 39).
  • BGH, 23.01.2018 - XI ZR 298/17

    Voraussetzungen der Verwirkung des Widerrufsrechts bei einem

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    c) Die beklagte Versicherung hat sich auch darauf eingerichtet, dass der Vertrag Bestand hat, denn sie hat - wovon auch die Klägerin ausweislich ihrer Forderung auf Nutzungsentschädigung ausgeht - die gezahlten Beträge angelegt (vgl. BGH, Beschluss vom 23.01.2018 - XI ZR 298/17, juris Rn. 3).
  • BGH, 30.07.2015 - IV ZR 63/13

    Versicherungsvertrag nach dem sog. Policenmodell: Erläuterungsbedürftigkeit des

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Dabei verkennt der Senat nicht, dass die Belehrung im Antrag damit von der Belehrung im Policenbegleitschreiben abweicht und dass grundsätzlich die Widerspruchsbelehrung entscheidend ist, die der Versicherungsnehmer mit der Übersendung der Versicherungspolice erhalten hat (vgl. BGH, Urteil vom 10.06.2015 - IV ZR 132/13, juris Rn. 12; siehe auch BGH, Beschluss vom 30.07.2015 - IV ZR 63/13, juris Rn. 12 und Senat, Beschluss vom 07.11.2018 - 9 U 123/18).
  • BGH, 19.12.2000 - X ZR 150/98

    Temperaturwächter; Verwirkung der Ansprüche wegen Patentverletzung

    Auszug aus OLG Hamburg, 16.06.2020 - 9 U 35/20
    Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment: Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. BGH, Urteil vom 19.10.2005 - XII ZR 224/03, juris Rn. 23; BGH Urteil vom 19.12.2000 - X ZR 150/98, juris Rn. 43).
  • OLG Hamm, 06.05.2015 - 20 U 55/15

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht bei Abschluss einer

  • OLG Brandenburg, 23.12.2014 - 11 U 107/13

    Lebensversicherungsvertrag im Altfall: Europarechtskonformität des

  • BGH, 23.01.2014 - VII ZR 177/13

    Überzahltes Architektenhonorar: Verwirkung des Rückzahlungsanspruchs

  • OLG Düsseldorf, 18.12.2018 - 24 U 13/18

    Verwirkung des aufgrund der nicht ordnungsgemäßen Widerspruchsbelehrung

  • BGH, 28.01.2004 - IV ZR 58/03

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht

  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19

    Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

  • OLG Düsseldorf, 30.04.2019 - 24 U 56/18

    Anforderungen an die Belehrung über das Widerspruchsrecht beim Abschluss eines

  • BGH, 01.12.2010 - VIII ZR 82/10

    Fernabsatzgeschäft: Verwendung einer nicht der Musterbelehrung entsprechenden

  • OLG Düsseldorf, 05.08.2014 - 20 U 167/12

    Vermeintliches Immendorff-Bild entgeht der Vernichtung

  • BGH, 19.10.2005 - XII ZR 224/03

    Nachforderung von Mietzins bei widerspruchslos über längere Zeit hingenommener

  • OLG Karlsruhe, 17.10.2018 - 9 U 163/16

    Lebensversicherung nach dem sog. Policenmodell: Berücksichtigung von

  • OLG Dresden, 27.02.2024 - 4 U 2055/23

    VVG a.F., BGB

    Bei der Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalles kann es - wie hier - gerechtfertigt sein, ausnahmsweise die Verwirkung eines grundsätzlich fortbestehenden Widerspruchsrechtes anzunehmen (vgl. Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 9 U 35/20 - juris).

    Wenn das Umstandsmoment sich auch nicht durch Zeitablauf erübrigt, besteht gleichwohl eine Wechselwirkung zwischen Umstands- und Zeitmoment: Je länger der abgelaufene Zeitraum ist, umso geringer dürfen die Anforderungen an das Umstandsmoment sein (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 16.06.2020 - 9 U 35/20 - juris).

  • OLG Dresden, 22.11.2022 - 4 U 740/22

    1. Die Frage, ob vor dem Hintergrund der Rechtsprechung des EuGH zum

    Bei der Gesamtschau aller relevanten Umstände des Einzelfalles kann es - wie hier - gerechtfertigt sein, ausnahmsweise die Verwirkung eines grundsätzlich fortbestehenden Widerspruchsrechtes anzunehmen (vgl. Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 9 U 35/20 - juris).

    Je länger der Zeitablauf zwischen dem Abschluss des Vertrages bis zur Ausübung eines Widerspruchsrechtes ist, umso höher ist das schutzwürdige Vertrauen des Vertragspartners auf den Bestand des Vertrages und umso mehr Gewicht erhält dieses Vertrauen, während umgekehrt der gesetzliche Zweck für die Einräumung des Rechts, sich im zeitlichen Zusammenhang mit seinem Abschluss vom Vertrag lösen zu können, mit zunehmendem Zeitablauf immer mehr in den Hintergrund tritt (vgl. Hanseatischen OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 9 U 35/20 - juris).

    c) Widerruf und Rücktritt sind hier nämlich auch deshalb ausgeschlossen, weil die Mängel der Belehrungen nicht dazu geführt haben, dass dem Kläger die Möglichkeit genommen wurde, den Widerspruch oder den Rücktritt unter im Wesentlichen denselben Bedingungen auszuüben (vgl. KG Berlin, Beschluss vom 21.05.2021 - 6 U 16/21 - juris; vgl. Hanseatisches OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 9 U 35/20 - juris).

  • OLG Hamm, 14.01.2021 - 20 U 212/20

    Rückabwicklung von fondsgebundenen Lebensversicherungsverträgen nach Widerspruch;

    In derartigen Konstellationen kann der Versicherungsnehmer durch den fehlerhaften Hinweis durchaus von der Erhebung eines Widerspruchs abgehalten werden (vgl. aber zur Treuwidrigkeit der Berufung auf einen entsprechenden Belehrungsmangel unter Berücksichtigung der neuen Rechtsprechung des EuGH z.B. OLG Hamburg, Beschluss vom 16.06.2020 - 9 U 35/20, juris Rn. 26).
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Rechtsprechung
   OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20   

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https://dejure.org/2020,25284
OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,25284)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06.08.2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,25284)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 06. August 2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,25284)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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  • Justiz Hamburg

    § 5a VVG, § 242 BGB
    Lebensversicherungsvertrag: Widersprüchliches Verhalten durch Ausübung des Widerspruchsrechts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (7)

  • EuGH, 19.12.2019 - C-355/18

    Rust-Hackner - Vorlage zur Vorabentscheidung - Freier Dienstleistungsverkehr -

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
    mit deren Auslegung der EuGH sich insbesondere im Urteil vom 19.12.2019 (C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18) befasst hat.

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 120) ist es jedoch nicht Sinn und Zweck, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren (siehe Ziffer A.lll.2.d) des Hinweisbeschlusses).

    Der EuGH hat im Urteil vom 19.12.2019 jedoch bereits entschieden, dass es nicht Sinn und Zweck der europarechtlichen Regelungen ist, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 120).

    b) Zudem hat der EuGH im Urteil vom 19.12.2019 bereits ausgeführt, dass die vorstehend zitierten Richtlinien zum Recht der Lebensversicherung die Regelung der Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts und der Mitteilung von Informationen, insbesondere zur Ausübung dieses Rechts, den Mitgliedstaaten überlassen (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 55).

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 62; Beschluss vom 28.05.2020 - C-803/19, juris Rn. 27) wird dadurch nicht verletzt.

  • BGH, 31.03.2020 - XI ZR 198/19

    EuGH-Rechtsprechung zur Kaskadenverweisung ist für das deutsche Recht nicht

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
    Aus § 242 BGB wird der das gesamte Rechtsleben beherrschende Grundsatz abgeleitet, dass jedermann in Ausübung seiner Rechte und Erfüllung seiner Pflichten nach Treu und Glauben zu handeln hat (vgl. BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 16).

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 42; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris Rn. 44; siehe auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 16 zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehens).

  • EuGH, 28.05.2020 - C-803/19

    WWK Lebensversicherung auf Gegenseitigkeit - Vorlage zur Vorabentscheidung - Art.

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
    Er hat weiter ausgeführt, dass die Mitgliedstaaten die Modalitäten der Ausübung des Rücktrittsrechts im Einzelnen regeln können, womit naturgemäß Einschränkungen einhergehen können (EuGH a.a.O. Rn. 62; siehe auch EuGH, Beschluss vom 28.05.2020 - C-803/19, juris Rn. 27).

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben (vgl. EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 62; Beschluss vom 28.05.2020 - C-803/19, juris Rn. 27) wird dadurch nicht verletzt.

  • EuGH, 26.03.2020 - C-66/19

    Verbraucherkreditverträge müssen in klarer und prägnanter Form die Modalitäten

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
    Die Klägerin kann sich nicht mit Erfolg auf die Rechtsprechung des EuGH vom 26.03.2020 - C-66/19 berufen.
  • BGH, 16.07.2014 - IV ZR 73/13

    VVG § 5a F.: 21. Juli 1994; BGB §§ 242, 812 Abs. 1 Satz 1 Alt. 1; Zweite

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 42; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris Rn. 44; siehe auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 16 zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehens).
  • LG Hamburg, 28.02.2020 - 306 O 249/19

    Widerruf eines Altvertrages über eine Rentenversicherung im sog. Policenmodell:

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
    Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 28.02.2020, Az. 306 O 249/19, wird zurückgewiesen.
  • BVerfG, 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14

    Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter durch den BGH beim sogenannten

    Auszug aus OLG Hamburg, 06.08.2020 - 9 U 35/20
    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches oder betrügerisches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, juris Rn. 42; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris Rn. 44; siehe auch BGH, Beschluss vom 31.03.2020 - XI ZR 198/19, juris Rn. 16 zur Gesetzlichkeitsfiktion einer Widerrufsinformation eines Verbraucherdarlehens).
  • OLG Karlsruhe, 09.02.2022 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (OLG Hamburg, Beschluss vom 06.08.2020 - 9 U 35/20, juris Rn. 16 f.; vgl. BVerfG, Beschluss vom 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, juris Rn. 44; BGH, Urteil vom 16.07.2014 - IV ZR 73/13, BGHZ 202, 102, juris Rn. 42).
  • KG, 21.05.2021 - 6 U 16/21

    Bereicherungsrechtliche Rückabwicklung eines Altvertrages über eine

    Denn auch die maßgeblichen europarechtlichen Vorgaben in Fällen einer fehlerhaften Belehrung erfordern nicht stets ein zeitlich unbegrenztes Widerspruchsrecht des Versicherungsnehmers, sondern es ist stets dem nationalen Rechtsrahmen und den Umständen des Einzelfalls Rechnung zu tragen (vergl. auch OLG Hamm, Beschluss vom 05. August 2020 - 20 U 68/20 -, Rn. 19, juris unter Bezugnahme auf EuGH, Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18, a.a.O.; OLG Hamm, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - I-20 U 142/20 -, Rn. 61, juris = VersR 2021, 166-168; OLG Hamburg, Beschluss vom 06. August 2020 - 9 U 35/20 -, Rn. 12, juris sowie vorgehend vom 16. Juni 2020, Rn. 26, juris; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20 -, Rn. 5, juris).
  • OLG Bamberg, 21.11.2022 - 1 U 224/22

    Verwirkung des Widerspruchsrechts trotz fehlerhafter Widerspruchsbelehrung

    Nach der Rechtsprechung des EuGH (Urteil vom 19.12.2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 120) ist es insbesondere nicht Sinn und Zweck, dem Versicherungsnehmer ein Widerspruchsrecht zu erhalten, um ihm eine höhere Rendite zu ermöglichen oder gar auf die Differenz zwischen der effektiven Rendite des Vertrags und den vom Versicherer gezogenen Nutzungen zu spekulieren (vgl. Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg. Beschluss vom 06.08.2020, Az. 9 U 35/20, Rn. 12, juris).

    (3) Im Ergebnis der Gesamtbetrachtung geht es der Klägerin mit ihrem Widerspruch daher ersichtlich darum, nach der vollständigen Durchführung des Vertrags ihre ursprüngliche Anlageentscheidung zu revidieren und die Rendite aus dem nach Abrechnung beendeten Vertrag zu Lasten der Gemeinschaft der Versicherten nachträglich zu steigern (vgl. hierzu Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 06.08.2020 - 9 U 35/20 -, Rn. 12. juris) bzw. Verluste in Gewinne zu verwandeln.

  • OLG Karlsruhe, 20.12.2021 - 12 U 80/21

    Verwirkung des Widerspruchs- und des Rücktrittsrechts bei einem

    Im Ergebnis hat er damit einerseits gezielt die durch die Vertragsgestaltung eröffneten Steuervorteile in Anspruch genommen, andererseits soll nun aber nach vollständiger Vertragsdurchführung die ursprüngliche Anlageentscheidung revidiert werden, um eine höhere Verzinsung der Beiträge zu erreichen (vgl. zur Berücksichtigung dieses Umstands: OLG Hamburg, Beschluss vom 6.8.2020 - 9 U 35/20, juris Rn. 12; vgl. auch: OLG München, Urteil vom 21.4.2015 - 25 U 3877/11, juris Rn. 40).
  • OLG Brandenburg, 07.12.2022 - 11 U 36/22

    Anforderungen an die drucktechnische Hervorhebung der Widerrufsbelehrung beim

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 42; nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rn. 44; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.08.2020 - 9 U 35/20, Rn. 16 f.; zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2023 - 11 U 102/22

    Vertragsschluss bezüglich eines Versicherungsvertrags nach dem Antragsmodell oder

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 42; nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rn. 44; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.08.2020 - 9 U 35/20, Rn. 16 f.; zitiert jeweils nach juris).
  • OLG Hamm, 10.12.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines kapitalbildenden Lebensversicherungsvertrags nach erklärtem

    In einem solchen Fall ist es unionsrechtlich "unverhältnismäßig", ein ewiges Widerspruchsrecht anzunehmen (siehe EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; ausführlich Senat, Hinweisbeschluss vom 5. August 2020 - 20 U 68/20, juris; Zurückweisungsbeschluss vom 29. Oktober 2020 - 20 U 142/20; Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2021 - 20 U 212/20, juris; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2020 - 9 U 35/20; OLG Celle, Urteil vom 10. September 2020 - 8 U 45/20; OLG Rostock, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 4 U 21/20; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar 2021 - 8 U 3888/20; KG, Beschluss vom 21. Mai 2021 - 6 U 16/21).
  • OLG Hamm, 31.08.2021 - 20 U 147/21

    Rückabwicklung eines Versicherungsvertrages nach Widerspruch; Wirksamkeit einer

    In einem solchen Fall ist es unionsrechtlich "unverhältnismäßig", ein ewiges Widerspruchsrecht anzunehmen (siehe EuGH, Urteil vom 19. Dezember 2019 - C-355/18 bis C-357/18 und C-479/18, juris Rn. 79; ausführlich Senat, Hinweisbeschluss vom 05.08.2020 - 20 U 68/20, juris; Zurückweisungsbeschluss vom 29.10.2020 - 20 U 142/20; Hinweisbeschluss vom 14. Januar 2021 - 20 U 212/20, juris; vgl. auch OLG Hamburg, Beschluss vom 6. August 2020 - 9 U 35/20; OLG Celle, Urteil vom 10. September 2020 - 8 U 45/20; OLG Rostock, Beschluss vom 17. Dezember 2020 - 4 U 21/20; OLG Bremen, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 3 U 23/20; OLG Nürnberg, Beschluss vom 22. Februar2021.
  • OLG Brandenburg, 30.11.2022 - 11 U 77/22

    Folgeentscheidung zu OLG Brandenburg v. 19.10.2022 11 U 77/22

    Das Gebot der praktischen Wirksamkeit der europarechtlichen Vorgaben aus den Lebensversicherungsrichtlinien steht der Anwendung des Grundsatzes von Treu und Glauben und des Verbots widersprüchlicher Rechtsausübung aus § 242 BGB nicht entgegen, weil zum einen die Ausübung des Widerspruchsrechts in das nationale Zivilrecht eingebettet bleibt und weil zum anderen die nationalen Gerichte ein missbräuchliches Verhalten auch nach der Rechtsprechung des EuGH berücksichtigen dürfen (vgl. BGH, Urt. v. 16.07.2014 - IV ZR 73/13, Rn. 42; nachfolgend BVerfG, Beschl. v. 02.02.2015 - 2 BvR 2437/14, Rn. 44; OLG Hamburg, Beschl. v. 06.08.2020 - 9 U 35/20, Rn. 16 f.; zitiert jeweils nach juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 17.11.2020 - 9 U 35/20   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2020,85680
OLG Köln, 17.11.2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,85680)
OLG Köln, Entscheidung vom 17.11.2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,85680)
OLG Köln, Entscheidung vom 17. November 2020 - 9 U 35/20 (https://dejure.org/2020,85680)
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