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   OLG Hamm, 18.06.2004 - 9 U 38/04   

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https://dejure.org/2004,10923
OLG Hamm, 18.06.2004 - 9 U 38/04 (https://dejure.org/2004,10923)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18.06.2004 - 9 U 38/04 (https://dejure.org/2004,10923)
OLG Hamm, Entscheidung vom 18. Juni 2004 - 9 U 38/04 (https://dejure.org/2004,10923)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)
  • verkehrslexikon.de

    Die Pflicht zur Rücksichtnahme und zum Passierenlassen besteht nicht erst gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit querenden Fußgängern gerechnet werden muss. Im Falle einer Kollision mit einem eine Einmündung querenden Fußgänger trifft ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs aus einem Unfallgeschehen; Quotenmäßige Kürzung eines aus einem Verkehrsunfall resultierenden Schadensersatzanspruchs; Verhaltensanforderungen gegenüber Fußgängern an Fußgängerüberwegen; Vorrangähnliche Stellung eines ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • verkehrslexikon.de (Leitsatz und Auszüge)

    Abbiegen - Fußgängerunfälle - Vorrang des Fußgängers vor Abbiegern

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    Haftungsverteilung bei Kollision eines abbiegenden PKW mit einem die Einmündung überquerenden Fußgänger

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NZV 2005, 94
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • OLG Hamm, 07.03.1994 - 6 U 178/93

    Halterhaftung bei Verletzung eines Dritten infolge Startversuchs bei einem Krad

    Auszug aus OLG Hamm, 18.06.2004 - 9 U 38/04
    Gleichwohl räumt diese Vorschrift auch außerhalb förmlicher, gemäß § 26 StVO gekennzeichneter Fußgängerüberwege generell dem Fußgänger eine vorrangähnliche Stellung ein, indem sie vom Fahrzeugführer besondere Rücksichtnahme auf ihn und notfalls sogar ein Warten verlangt; so z. B. OLG Hamm (6. ZS) in OLGR 1994, 197.
  • OLG Karlsruhe, 04.04.2013 - 9 U 118/12

    Haftungsquote bei der Kollision eines abbiegenden Fahrzeugs mit einer Fußgängerin

    (Vgl. insbesondere OLG Hamm, NZV 2005, 94 ; OLG München, DAR 2006, 394 ; LG Saarbrücken, Urteil vom 09.04.2010 - 13 S 15/09 -, zitiert nach [...]; OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-6 U 14/12 -, zitiert nach [...]; Grüneberg, Haftungsquoten bei Verkehrsunfällen, 12. Auflage 2012, Rdnr. 455 a; König in Hentschel/König/Dauer, Straßenverkehrsrecht, 41. Auflage 2011, § 9 StVO , Rdnr. 43; Zieres in Geigel, Der Haftpflichtprozess, 26. Auflage 2011, § 9 StVO , Rdnr. 288, 289; ebenso entgegen der inhaltlich nicht zutreffenden Zitierung des Beklagtenvertreters Greger, NZV 1990, 409, 410.).

    Vielmehr ist der abbiegende Fahrzeugführer schon dann zur Rücksichtnahme verpflichtet, wenn er mit der Möglichkeit rechnen muss, dass ein Fußgänger die Fahrbahn überqueren könnte (vgl. OLG Hamm, NZV 2005, 94 ; OLG München a. a. O.; LG Saarbrücken a. a. O.; OLG Hamm, Urteil vom 06.08.2012 - I-6 U 14/12 -, zitiert nach [...]; Zieres in Geigel a. a. O., § 9 StVO , Rdnr. 288; König in Hentschel/König/Dauer a. a. O.).

  • OLG Hamm, 06.08.2012 - 6 U 14/12

    Haftungsverteilung bei Kollision eines nach links abbiegenden Pkw mit einem die

    Die Vorschrift begünstigt den entgegenkommenden oder gleichgerichteten Längsverkehr und räumt dem eine Straßeneinmündung querenden Fußgänger auch außerhalb förmlicher Fußgängerüberwege generell eine vorrangähnliche Stellung ein (Senat OLGR 1994, 196; OLG Hamm, 9. ZS, NZV 2005, 94; Hentschel/König/Dauer, StVR, 41. Aufl. 2011, § 9 StVO Rn. 43 m. w. N.).

    Diese Pflicht besteht nicht nur gegenüber Fußgängern, die schon sichtbar sind, sondern auch dann, wenn mit solchen Fußgängern gerechnet werden muss (OLG Hamm NZV 2005, 94; LG Saarbrücken SVR 2011, 108).

  • LG Saarbrücken, 09.04.2010 - 13 S 15/09

    Verkehrsunfallhaftung: Haftungsverteilung bei einem Unfall zwischen einem

    Vielmehr greift sie bereits dann ein, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss (vgl. BayObLG VRS 1965, 233; OLG Hamm NZV 2005, 94; OLG Hamm, NZV 1994, 399; Jagow/Burmann/Heß, Straßenverkehrsrecht, 20. Aufl. 2008, § 9 StVO Rdn. 39; Hentschel aaO § 9 StVO Rdn. 43).

    § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO dient in erster Linie dazu, den Fußgänger von der Pflicht zur - mitunter schwierigen - Beobachtung des schräg rückwärtigen Verkehrs zulasten des Abbiegenden, der eine bessere Sicht hat, zu entbinden (vgl. OLG Hamm NZV 2005, 94 f.; Kuckuk VersR 1978, 1101).

  • LG Saarbrücken, 29.05.2018 - 16 O 186/15

    Verkehrsunfallhaftung: Kollision eines Kraftfahrzeugs mit einem Fußgänger bei

    Zudem muss der Abbieger gemäß § 9 Abs. 3 Satz 3 StVO auf Fußgänger besondere Rücksicht nehmen und zwar nicht nur dann, wenn Fußgänger schon sichtbar sind, sondern stets dann, wenn mit Fußgängern gerechnet werden muss (Bayerisches Oberstes Landesgericht, Urteil vom 27.01.1989, RReg 2 St 276/88, Leitsatz, zitiert nach juris und juris Rn.= NZV 89, 281; Hamburg, NZV 2005, 94).
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