Rechtsprechung
   KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2007,6964
KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07 (https://dejure.org/2007,6964)
KG, Entscheidung vom 08.05.2007 - 9 U 39/07 (https://dejure.org/2007,6964)
KG, Entscheidung vom 08. Mai 2007 - 9 U 39/07 (https://dejure.org/2007,6964)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2007,6964) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit des Abstellens auf eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben für die Entscheidung der Wahrung der Vollziehungsfrist gem. § 929 Abs. 2 Zivilprozessordnung (ZPO)

  • Judicialis

    ZPO § 929 Abs. 2

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 13.04.1989 - IX ZR 148/88

    Festsetzung von Ordnungsmitteln aufgrund einer einstweiligen Verfügung;

    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Einen Zwangsgeldantrag (auf der Grundlage des Urteils vom 15.3.2007), der die Vollziehungsfrist gewahrt hätte (vgl. BGH NJW 1990, 122), hat die Antragstellerin nicht gestellt.

    Das Urteil des OLG Celle (OLGZ 1986, 489), das einem Schuldner ganz ausnahmsweise versagt hatte, sich auf eine fehlende Parteizustellung eines Arrestbefehls zu berufen, ist durch das erstgenannte Urteil des BGH (NJW 1990, 122) überholt und auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht übertragbar; dort hatte der Gläubiger dem Schuldner seinen Vollzugswillen durch (umfangreiche) Vollstreckungsmaßnahmen deutlich gemacht.

  • BGH, 22.10.1992 - IX ZR 36/92

    Vollzug einstweiliger Anordnung - Kein Schadensersatzanspruch nach Erfüllung

    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Für die Entscheidung, ob die Vollziehungsfrist gemäß § 929 Abs. 2 ZPO gewahrt ist, kann (im Anschluss an BGHZ 120, 73) nicht auf eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben abgestellt werden.

    Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 22.10.1992 (BGHZ 120, 73 unter B.II.2) u. a. ausgeführt:.

  • OLG München, 26.02.1998 - 6 U 6085/97
    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Die Auffassung, eine fehlgeschlagene Parteizustellung könne durch die Amtszustellung ersetzt werden (vgl. OLG München WRP 1983, 47; dass. MDR 2005, 1244; OLG Hamburg WRP 1997, 55), überzeugt nicht, denn damit würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der - auf dem Vollzugswillen der Vollziehungsgläubigerin beruhenden - Parteizustellung abgesehen (so zutreffend OLG München MDR 1998, 1243).
  • OLG Hamburg, 20.10.1994 - 3 U 162/94
    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Wenn eine Beschlussverfügung durch Urteil im Widerspruchsverfahren wesentlich geändert wird, muss der Gläubiger durch Vollziehung dieses Urteils deutlich machen, dass er von dem modifizierten Titel Gebrauch machen will (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1053, 1055; OLG Hamm Rpfleger 1995, 21; OLGR Karlsruhe NJW-RR 2003, 410; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 929 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).
  • LG Neubrandenburg, 01.06.1994 - 3 T 39/94
    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Wenn eine Beschlussverfügung durch Urteil im Widerspruchsverfahren wesentlich geändert wird, muss der Gläubiger durch Vollziehung dieses Urteils deutlich machen, dass er von dem modifizierten Titel Gebrauch machen will (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1053, 1055; OLG Hamm Rpfleger 1995, 21; OLGR Karlsruhe NJW-RR 2003, 410; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 929 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Karlsruhe, 11.12.2002 - 6 U 135/02

    Geldentschädigung für Persönlichkeitsrechtsverletzung: Ausstrahlung der

    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Wenn eine Beschlussverfügung durch Urteil im Widerspruchsverfahren wesentlich geändert wird, muss der Gläubiger durch Vollziehung dieses Urteils deutlich machen, dass er von dem modifizierten Titel Gebrauch machen will (vgl. OLG Hamburg NJW-RR 1995, 1053, 1055; OLG Hamm Rpfleger 1995, 21; OLGR Karlsruhe NJW-RR 2003, 410; Zöller/Vollkommer, ZPO, 26. Auflage, § 929 Rn. 17 mit weiteren Nachweisen).
  • OLG Celle, 18.06.1985 - 9 U 126/86
    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Das Urteil des OLG Celle (OLGZ 1986, 489), das einem Schuldner ganz ausnahmsweise versagt hatte, sich auf eine fehlende Parteizustellung eines Arrestbefehls zu berufen, ist durch das erstgenannte Urteil des BGH (NJW 1990, 122) überholt und auf den vorliegenden Fall ohnehin nicht übertragbar; dort hatte der Gläubiger dem Schuldner seinen Vollzugswillen durch (umfangreiche) Vollstreckungsmaßnahmen deutlich gemacht.
  • OLG München, 05.07.2005 - 32 Wx 56/05

    Heilung der unterbliebenen Parteizustellung einer im Urteilswege ergangenen

    Auszug aus KG, 08.05.2007 - 9 U 39/07
    Die Auffassung, eine fehlgeschlagene Parteizustellung könne durch die Amtszustellung ersetzt werden (vgl. OLG München WRP 1983, 47; dass. MDR 2005, 1244; OLG Hamburg WRP 1997, 55), überzeugt nicht, denn damit würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der - auf dem Vollzugswillen der Vollziehungsgläubigerin beruhenden - Parteizustellung abgesehen (so zutreffend OLG München MDR 1998, 1243).
  • OLG Frankfurt, 04.03.2021 - 6 U 123/20

    Heilung einer unwirksamen Zustellung im Eilverfahren; unzulässige Rechtsausübung

    "Entgegen der Auffassung des Landgerichts kann im Rahmen der Prüfung der Vollziehungsfrist nach § 929 Abs. 2 ZPO nicht auf eine einzelfallbezogene Abwägung nach Treu und Glauben abgestellt werden (KG, Urteil vom 8.5.2007 - 9 U 39/07 = BeckRS 2007, 08722).

    Es geht nicht an, die Beantwortung dieser Frage von den Umständen des Einzelfalls, einer Interessenabwägung oder einer Ermessensentscheidung abhängig zu machen (BGHZ 120, 73 Rn 41 -Straßenverengung; KG BeckRS 2007, 08722; Klute, GRUR 2005, 924).".

  • LG Berlin, 03.05.2012 - 27 O 221/10

    Aufhebung einer Urteilsverfügung, da sie nicht fristgerecht vollzogen wurde;

    Denn dadurch würde im Ergebnis von der Notwendigkeit der - auf dem Vollzugswillen der Vollzugsgläubigerin beruhenden - Parteizustellung abgesehen, zumal aus der Amtszustellung nicht auf den Vollzugswillen eines Gläubigers geschlossen werden kann (vgl. Kammergericht, Urteil vom 8.5.2007, 9 U 39/07 m.w.Nachw.).

    Das Kammergericht (Urteil vom 8.5.2007, 9 U 39/07, juris Rd. z f.) hat im Übrigen unter Bezugnahme auf das Urteil des Bundesgerichtshofes vom 22.10.1992 (BGHZ 120, 73 unter B.11.2) in diesem Zusammenhang ausgeführt:.

  • OLG Düsseldorf, 19.09.2017 - 20 U 3/17

    Aufhebung einer einstweiligen Verfügung wegen fehlender fristgerechter

    Dies schließt entgegen der vom Landgericht herangezogenen Ansicht des OLG Frankfurt (GRUR-RS 2016, 04864) aus, den Grundsatz von Treu und Glauben bei der Beurteilung einer fristgerechten Vollziehung anzuwenden (so auch: KG NJOZ 2007, 3001; im Ergebnis ebenso: OLG Karlsruhe NJW-RR 2016, 821).
  • OLG Düsseldorf, 17.02.2017 - 15 U 3/17

    Zurückweisung eines Antrags auf Erlass einer einstweiligen Verfügung wegen

    Die Zustellung von Amts wegen kann eine fehlerhafte Zustellung im Parteibetrieb deshalb nicht heilen (OLG Düsseldorf MDR 2010, 885; OLG Hamburg BeckRS 2006, 6553; OLG Düsseldorf NJW-RR 1999, 795; OLG München-WettbR 1998, 282; KG BeckRS 2007, 8722; Berneke/Schüttzpelz, Die einstweilige Verfügung in Wettbewerbssachen, 3. Aufl., Rn. 600; Cepl/Voß/Matthes, Prozesskommentar zum gewerblichen Rechtsschutz, 1. Aufl., § 189 Rn. 6).
  • LG Berlin, 16.08.2007 - 27 O 71/06
    Die am 25. Mai 2007 erfolgte Amtszustellung des Urteils wahrt die Frist nicht, da die Amtszustellung das Erfordernis der Vollziehung durch Zustellung im Parteibetrieb unberührt lässt (vgl. Kammergericht, Urteil vom 8.5.2007, 9 U 39/07 m. w. Nachw.).
  • LG Berlin, 08.05.2013 - 97 O 149/12

    Bei nur geringfügigen Änderungen einer einstweiligen Verfügung keine erneute

    Anderes gilt nur, wenn der Inhalt der Verfügung verändert wurde, was auch schon der Fall sein kann, wenn ein zunächst allgemein gefasstes Verbot nur konkretisiert, neu gefasst oder erweitert wird (vgl. OLG München, Urteil vom 23.06.2010 - 20 U 2462/10 - Tz 4; Kammergericht NJOZ 2007, 3001 und NJW-RR 1999, 71; OLG Karlsruhe NJW-RR 2009, 570).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht