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   OLG Düsseldorf, 01.09.2014 - I-9 U 46/13   

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https://dejure.org/2014,39358
OLG Düsseldorf, 01.09.2014 - I-9 U 46/13 (https://dejure.org/2014,39358)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01.09.2014 - I-9 U 46/13 (https://dejure.org/2014,39358)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 01. September 2014 - I-9 U 46/13 (https://dejure.org/2014,39358)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Haftung einer Direktbank für das Handeln eines vom Kunden bevollmächtigten Vermögensverwalters

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages mit einer Direktbank

  • rechtsportal.de

    BGB § 280 Abs. 1
    Zustandekommen eines Anlageberatungsvertrages mit einer Direktbank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • zbb-online.com (Leitsatz)

    BGB § 280 Abs. 1, §§ 278, 826, 830
    Keine Haftung einer Direktbank für das Handeln eines vom Kunden bevollmächtigten Vermögensverwalters

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2434
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 19.03.2013 - XI ZR 431/11

    Haftung einer Direktbank bei Zwischenschaltung eines anderen anlageberatenden

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2014 - 9 U 46/13
    Zwischen einem Kapitalanleger und einer Direktbank, die ausdrücklich allein sogenannte Execution-only-Dienstleistungen als Discount-Brokerin anbietet, kommt im Zusammenhang mit Wertpapiergeschäften grundsätzlich auch kein stillschweigender Anlageberatungsvertrag zustande (vgl. BGH WM 2013, 789, 791, Tz. 17 f.).

    Entgegen der Auffassung des Klägers besteht keine Pflicht der im Execution-only-Geschäft tätigen und daher beratungsfreien Depotbank, den externen Vermögensverwalter eines Kunden, mit dem die Bank selbst in keinem vertraglichen Verhältnis steht oder zusammenarbeitet, zu überwachen (vgl. BGH WM 2013, 789, 792, Tz. 26).

    Eine Zurechnung fehlerhaften Verhaltens des vom Kapitalanleger mit seiner Beratung beauftragten selbstständigen Wertpapierdienstleistungsunternehmens über § 278 BGB scheidet schon deshalb aus, weil die Beratung nicht zum Pflichtenkreis einer Direktbank gehört (vgl. BGH WM 2013, 789, 791, Tz. 19).

    Zwar kann bei gestaffelter Einschaltung mehrerer Wertpapierdienstleistungsunternehmen eine Warnpflicht als Nebenpflicht bestehen, wenn der Discount-Broker die tatsächliche Fehlberatung des Kunden bei einem in Auftrag gegebenen Wertpapiergeschäft entweder positiv kennt oder wenn die Fehlberatung aufgrund massiver Verdachtsmomente objektiv evident ist (vgl. BGH WM 2013, 789, 793, Tz. 27).

    Die vom Kläger vorgetragenen Umstände lassen weder auf die positive Kenntnis der Beklagten zu 1. noch auf objektiv evidente Verdachtsmomente in hinreichender Weise schließen (vgl. dazu BGH WM 2013, 789, 794, Tz. 37).

  • BGH, 12.10.2010 - XI ZR 394/08

    Haftung bei Kapitalanlagegeschäften: Vorsätzliche Beteiligung eines ausländischen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2014 - 9 U 46/13
    Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH WM 2010, 749, 752, Tz. 34; BGH WM 2010, 2214, 2218, Tz. 44; beide m.w.N.).

    Solche neutralen Handlungen sind jedoch nur dann als Beihilfe zu werten, wenn das Handeln des Haupttäters ausschließlich auf die Begehung einer unerlaubten Handlung abzielt und der Hilfeleistende Kenntnis hiervon hat oder - falls er nicht weiß, wie sein Beitrag vom Haupttäter verwendet wird, sondern er lediglich für möglich hält, dass sein Tun zur Begehung einer unerlaubten Handlung genutzt wird - wenn das von ihm erkannte Risiko deliktischen Verhaltens des von ihm Unterstützten derart hoch ist, dass er sich mit seiner Hilfeleistung die Förderung des erkennbar tatgeneigten Täters angelegen sein lässt (vgl. BGH WM 2010, 2214, 2218, Tz. 48 m.w.N.).

    Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu britischen und amerikanischen Brokerunternehmen, die die Anlagegeschäfte selbst abwickelten bzw. Vermittlern ihre Online-Plattform für die Abwicklung von deren Handelsaufträgen boten (vgl. u.a. BGH WM 2010, 749 ff.; BGH WM 2010, 2214 ff.), vollzogen sich der Handel und die dadurch ausgelösten Gebührenbelastungen hier gerade nicht bei der Beklagten zu 1., sondern bei einer ausländischen Bank.

  • BGH, 09.03.2010 - XI ZR 93/09

    BGH bejaht die deliktische Haftung einer ausländischen Brokerfirma wegen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2014 - 9 U 46/13
    Für den einzelnen Teilnehmer muss ein Verhalten festgestellt werden können, das den rechtswidrigen Eingriff in ein fremdes Rechtsgut unterstützt hat und das von der Kenntnis der Tatumstände und dem auf die Rechtsgutverletzung gerichteten Willen getragen war (vgl. BGH WM 2010, 749, 752, Tz. 34; BGH WM 2010, 2214, 2218, Tz. 44; beide m.w.N.).

    Anders als in den vom Bundesgerichtshof entschiedenen Fällen zu britischen und amerikanischen Brokerunternehmen, die die Anlagegeschäfte selbst abwickelten bzw. Vermittlern ihre Online-Plattform für die Abwicklung von deren Handelsaufträgen boten (vgl. u.a. BGH WM 2010, 749 ff.; BGH WM 2010, 2214 ff.), vollzogen sich der Handel und die dadurch ausgelösten Gebührenbelastungen hier gerade nicht bei der Beklagten zu 1., sondern bei einer ausländischen Bank.

  • BGH, 21.04.2005 - III ZR 238/03

    Haftung des ohne Erlaubnis tätigen Vermittlers von Kapitalanlagen

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 01.09.2014 - 9 U 46/13
    § 32 Abs. 1 Satz 1 KWG stellt zwar ein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB zugunsten des einzelnen Kapitalanlegers dar (vgl. BGH NJW 2005, 2703 f.).
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