Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04 |
Volltextveröffentlichungen (8)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 1 Abs 1 HTürGG
Haustürgeschäft: Fortdauer der Überrumpelung bei längerem Zeitraum zwischen Gespräch am Arbeitsplatz und Vertragsschluss - Deutsches Notarinstitut
BGB § 358 Abs. 3; HwiG § 1
Kein Haustürwiderrufsrecht bei größerem zeitlichen Abstand zwischen Ansprache und Vertragsschluss
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Voraussetzungen für das Vorliegen eines Widerrufsrechts; Notwendigkeit eines Kausalzusammenhangs zwischen Abgabe einer Willenserklärung und der Überrumpelung in der Wohnung; Verbundenheit von Immobiliarverträgen und Darlehensverträgen; Aufklärungspflicht der Bank über ...
- Judicialis
HWiG § 1
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
HWiG § 1
Haustürsituation: zeitlichen Zusammenhang zwischen mündlichen Verhandlungen und der Abgabe der Willenserklärung hier zwei Jahre - ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)
Kein Verbundgeschäft bei finanziertem Kauf einer Doppelhaushälfte
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Frankfurt/Main - 22 O 402/03
- OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (6)
- BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99
Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). - OLG Frankfurt, 21.10.2003 - 9 U 121/01
Darlehensantrag in einer Haustürgeschäftesituation: Ausschluss des Widerrufs …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04
Dies entspricht der ständigen Rechtsprechung des erkennenden Senats (zuletzt Urteil vom 21.10.2003 - 9 U 121/01 - NJW-RR 2004, 60, bestätigt durch Beschluss des BGH vom 14.9.2004 - XI ZR 365/03). - BGH, 21.01.2003 - XI ZR 125/02
Gerichtliche Prüfung der Rechtsfolgen des Widerrufs
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04
Hinzu kommt, dass der (für Verbraucherkreditfragen zuständige) XI. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs in ständiger Rechtsprechung die Verbundenheit von Immobiliar- und Darlehensverträgen ablehnt, weil auch dem rechtlich unerfahrenen Kreditnehmer klar sein muss, dass es sich insoweit um zwei gesonderte Rechtsverhältnisse handelt (BGH ZIP 2003, 432).
- BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99
Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04
Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen). - OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99
Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum …
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04
Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292). - BGH, 16.09.2003 - XI ZR 447/02
Einwendungsdurchgriff bei Realkreditverträgen
Auszug aus OLG Frankfurt, 06.10.2004 - 9 U 47/04
Eine Aussetzung des Verfahrens bis zur Entscheidung des EuGH über die Vorlage des LG Bochum ist nicht angezeigt (BGH BKR 2003, 898).
- OLG Frankfurt, 15.12.2004 - 9 U 56/03
Rückabwicklungsverlangen für einen Bankkreditvertrag zum finanzierten …
Bei dieser Sachlage kann man nicht davon ausgehen, dass die nach § 1 I HWiG erforderliche Überrumpelungssituation, die durch die Besuche des Herrn B in der Wohnung des Klägers in 1993 ausgelöst worden sein soll, noch bis in den August 1994 fortgewirkt hat, als sich der Kläger dazu entschloss, den Vertrag zu unterschreiben (vgl. auch: OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 21.10.03, Az.: 9 U 121/01 = OLGR 2004, 41; Urteil vom 6.10.04, Az.: 9 U 47/04).