Weitere Entscheidung unten: OLG Köln, 16.12.2008

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   LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07   

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LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07 (https://dejure.org/2010,11499)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01.12.2010 - L 9 U 47/07 (https://dejure.org/2010,11499)
LSG Hessen, Entscheidung vom 01. Dezember 2010 - L 9 U 47/07 (https://dejure.org/2010,11499)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • REHADAT Informationssystem (Volltext/Leitsatz/Kurzinformation)

    Anerkennung einer vorübergehenden Gesundheitsschädigung aufgrund einer vom Arbeitgeber angeordneten Impfung (Hepatitis) als Arbeitsunfall

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Für den Betrieb nützliche Tätigkeit hat Versicherungsschutz; Versicherungsschutz bei Verrichtung von für den Betrieb nützlicher Tätigkeit; Anerkennung eines Gesundheitsschadens nach einer betrieblich veranlassten Impfung einer Krankenpflegerin als Arbeitsunfall in der ...

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Anerkennung eines Gesundheitsschadens nach einer betrieblich veranlassten Impfung einer Krankenpflegerin als Arbeitsunfall in der gesetzlichen Unfallversicherung

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (23)

  • BSG, 09.05.2006 - B 2 U 1/05 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Verletztenrente - Kausalität -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Aufgrund der Unbegrenztheit der naturwissenschaftlich-philosophischen Ursache für einen Erfolg ist für die praktische Rechtsanwendung in einer zweiten Prüfungsstufe die Unterscheidung zwischen solchen Ursachen notwendig, die rechtlich für den Erfolg verantwortlich gemacht werden bzw. denen der Erfolg zugerechnet wird, und den anderen für den Erfolg rechtlich unerheblichen Ursachen (s. BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, Juris).

    Auch eine nicht annähernd gleichwertige, sondern rechnerisch verhältnismäßig niedriger zu bewertende Ursache kann für den Erfolg rechtlich wesentlich sein, solange die anderen Ursachen keine überragende Bedeutung haben (BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R, a.a.O.).

    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (s. BSGE 38, 127, 129 sowie BSG, Urteil vom 9. Mai 2006, Az.: B 2 U 1/05 R).

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 27/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - Unfallereignis - äußere

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG, Urteil vom 12. April 2005, BSGE 94, 269).

    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 27.10.1987 - 2 RU 35/87

    Ursächlicher Zusammenhang - Arbeitsunfall - Tod des Versicherten -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Die andere Ursache, die zwar naturwissenschaftlich ursächlich ist, aber im zweiten Prüfungsschritt nicht als "wesentlich" anzusehen ist und damit als Ursache nach der Theorie der wesentlichen Bedingungen im Sinne des Sozialrechts ausscheidet, kann in bestimmten Fallgestaltungen als "Gelegenheitsursache" oder "Auslöser" bezeichnet werden (BSGE 62, 220, 222 f.; BSGE 94, 269).

    Für den Fall, dass die kausale Bedeutung einer äußeren Einwirkung mit derjenigen einer bereits vorhandenen krankhaften Anlage zu vergleichen oder abzuwägen ist, ist darauf abzustellen, ob die Krankheitsanlage so stark oder so leicht ansprechbar war, dass die "Auslösung" akuter Erscheinungen aus ihr nicht besonderer, in ihrer Art unersetzlich äußerer Einwirkungen bedurfte, sondern dass jedes andere alltäglich vorkommende Ereignis zu derselben Zeit die Erscheinung ausgelöst hätte (BSGE 62, 220, 222 f.; BSG, Urteil vom 12. April 2005, Az.: B 2 U 27/04, BSGE 94, 269).

  • BSG, 10.06.1955 - 10 RV 390/54

    Versorgungsanspruch wegen

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Im Sozialrecht erfolgt diese Unterscheidung und Zurechnung mangels einer Verschuldensprüfung nach der Theorie der wesentlichen Bedingung, nach welcher als kausal und rechtserheblich nur solche Ursachen angesehen werden, die wegen ihrer besonderen Beziehung zum Erfolg zu dessen Eintritt wesentlich mitgewirkt haben (s. bereits BSGE 1, 72, 76 sowie 1, 150, 156; BSG, Urteil vom 12. April 2005, BSGE 94, 269).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (BSGE 1, 72, 76).

  • LSG Hessen, 01.02.2002 - L 12/13 RA 1554/00

    Sozialgerichtliches Verfahren - Beweisverfahren - nervenärztliches Gutachten -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Insbesondere bei verwandten Fachrichtungen ist in der Regel kein Grund für ein weiteres Gutachten gegeben (vgl. HLSG NZS 2002, S. 279).
  • BSG, 14.05.1991 - 5 RJ 32/90

    Zurückweisung eines Antrags nach § 109 SGG

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Bereits im erstinstanzlichen Verfahren wurde ein Gutachten nach § 109 SGG bei Dr. Z. eingeholt; besondere Gründe, die eine erneute Beweiserhebung nach § 109 SGG in der zweiten Instanz rechtfertigen würden, sind vorliegend nicht ersichtlich und wurden seitens der Klägerin auch nicht vorgetragen (s. BSG NJW 1991, 3053).
  • BSG, 16.02.1971 - 1 RA 113/70

    Berufsunfähigkeit - Feindeinwirkung - Schädigungsfolgen - Kausalzusammenhang

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn der bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit hingegen nicht ausreicht (s. BSGE 19, 5, 53; BSGE 32, 203, 209).
  • BSG, 30.06.1960 - 2 RU 86/56
    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Ist jedoch eine Ursache oder sind mehrere Ursachen gemeinsam gegenüber einer anderen von überragender Bedeutung, so ist oder sind nur die erstgenannten Ursachen "wesentlich" und damit Ursachen im Sinne des Sozialrechts (BSGE 12, 242, 245).
  • LSG Rheinland-Pfalz, 28.01.2003 - L 2 U 180/01

    Berufskrankheit - haftungsausfüllende Kausalität - Hepatitis C - Erkrankung -

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Lässt sich die Infektion hinsichtlich des Zeitpunktes und der direkten Infektionsquelle nicht feststellen, ist nicht von einem Arbeitsunfall auszugehen, sondern von einer BK (BSG, Urteil vom 18. November 1997, Az.: 2 RU 15/97; LSG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 28. Januar 2003, Az.: L 2 U 180/01; vgl. auch HLSG, Urteil vom 23. Juli 2003, Az.: L 3 U 1145/00).
  • BSG, 30.04.1985 - 2 RU 24/84

    Berücksichtigung aller Beweisanzeichen - Todesursache - Ausschluss des

    Auszug aus LSG Hessen, 01.12.2010 - L 9 U 47/07
    Maßgeblich ist, ob das Handeln des Versicherten dazu bestimmt ist, dem Unternehmen zu dienen (siehe BSG, Urteil vom 30. April 1985, Az.: 2 RU 24/84; BSG, Urteil vom 12. April 2004, Az.: B 2 U 11/04 R = BSGE 94, 262).
  • BSG, 21.09.2000 - B 11 AL 7/00 R

    Befreiungstatbestände bei der Erstattungspflicht der Arbeitgebers bei

  • BSG, 18.12.1962 - 2 RU 189/59

    Begriff der wesentlichen Teilursache - Die für das Gebiet des bürgerlichen Rechts

  • BSG, 28.02.1964 - 2 RU 30/61

    Anerkennung eines Verkehrsunfalls als Arbeitsunfall - Arbeitsunfall eines

  • LSG Hessen, 23.07.2003 - L 3 U 1145/00

    Gesetzliche Unfallversicherung - Berufskrankheit - haftungsbegründende Kausalität

  • BSG, 12.04.2005 - B 2 U 11/04 R

    Gesetzliche Unfallversicherung - Arbeitsunfall - selbstgeschaffene Gefahr -

  • BSG, 18.11.1997 - 2 RU 15/97

    HIV-Infektion bei einer Ärztin als Berufskrankheit

  • BSG, 19.09.1974 - 8 RU 236/73

    Unfallversicherung - Versicherungsschutz - Unfall - Alkoholgenuß - Einzige

  • BSG, 28.08.1990 - 2 RU 64/89

    Arbeitsunfall; Berufskrankheit; Infektionserkrankung

  • BSG, 31.07.1973 - 5 RKnU 29/71

    Unfallfolgen - Verschlimmerung - Abfindung - Abgefundene Rente

  • BSG, 27.03.1958 - 8 RV 387/55
  • BSG, 26.09.1961 - 2 RU 191/59
  • BSG, 01.03.1963 - 2 RU 114/61

    Zu einem Rentenanspruch aufgrund verminderter Erwerbsfähigkeit - Neufestsetzung

  • BSG, 28.01.1966 - 2 RU 151/63

    Verteilung der Entschädigungslast - Tätigkeiten für mehrere Unternehmen -

  • SG Kassel, 14.05.2014 - S 9 U 147/12
    Der Begriff der zeitlichen Begrenzung erfasst einen Zeitraum bis zu einer Arbeitsschicht, weshalb eine einzelne Impfung anhand der Maßstäbe eines Arbeitsunfalles zu beurteilen ist (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010 - L 9 U 47/07 , zitiert nach juris).

    Eine Tatsache ist danach bewiesen, wenn sie in so hohem Maße wahrscheinlich ist, dass alle Umstände des Falles nach vernünftiger Abwägung des Gesamtergebnisses des Verfahrens nach allgemeiner Lebenserfahrung geeignet sind, die volle richterliche Überzeugung zu begründen (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Maßgeblich ist, ob das Handeln des Versicherten dazu bestimmt ist, dem Unternehmen zu dienen (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Welche Ursache wesentlich ist und welche nicht, muss aus der Auffassung des praktischen Lebens über die besondere Beziehung der Ursache zum Eintritt des Erfolgs bzw. Gesundheitsschadens abgeleitet werden (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Dass der Begriff der Gelegenheitsursache durch die Austauschbarkeit der versicherten Einwirkungen gegen andere alltäglich vorkommende Ereignisse gekennzeichnet ist, berechtigt jedoch nicht zu dem Schluss, dass bei einem gravierenden, nicht alltäglichen Unfallgeschehen oder besonderen Problemen in der anschließenden Heilbehandlung ein gegenüber einer Krankheitsanlage rechtlich wesentlicher Ursachenbeitrag ohne Weiteres zu unterstellen ist (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Ergänzend kann der Schutzzweck der Norm heranzuziehen sein (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

    Für die Kausalbeziehungen zwischen dem unfallbringenden Verhalten und der Krankheit genügt nach herrschender Meinung der Beweismaßstab der hinreichenden Wahrscheinlichkeit, der dann gegeben ist, wenn mehr für als gegen Ursachenzusammenhang spricht bzw. wenn der bei Berücksichtigung aller Umstände die für den Ursachenzusammenhang sprechenden Umstände so stark überwiegen, dass die Entscheidung darauf gegründet werden kann, wobei die bloße Möglichkeit hingegen nicht ausreicht (vgl. Hess. LSG vom 1.12.2010, aaO, mwN).

  • SG Mainz, 21.03.2013 - S 10 U 48/11

    Schweinegrippeimpfung als Arbeitsunfall anerkannt

    Da hier eine konkrete Impfung innerhalb einer Arbeitsschicht streitgegenständlich ist (die Impfung vom 02.11.2009), sind die rechtlichen Grundlagen zu Arbeitsunfällen maßgeblich und nicht die für Berufskrankheiten (vgl. Urt. des Hessischen LSG vom 01.12.2010, L 9 U 47/07, Rn 31 m.w.N., zitiert nach juris).
  • SG Kassel, 24.09.2012 - S 6 VJ 24/06

    Soziales Entschädigungsrecht - Impfschaden - ursächlicher Zusammenhang zwischen

    139 Kann im Einzelfall nicht festgestellt werden, welche von zwei Sachvarianten verwirklicht ist, sind im Sozialgerichtsprozess und damit auch im Bereich des sozialen Entschädigungsrechts die Grundsätze der Wahlfeststellung heranzuziehen: Wäre der geltend gemachte Anspruch bei Feststellung jeder von zwei erörterten Sachverhaltsvarianten gegeben, so kann der Anspruch nicht als unbegründet abgelehnt werden, wenn der Anspruch nach allen ernsthaft in Betracht kommenden Sachverhaltsvarianten gegeben ist (vgl. dazu: BSG, Urteil v. 27.01.1966, 10/11 RV 816/73, juris; BSG, Urteil v. 13.12.1966, 10 RV 741/64, juris; s. auch: BSG, Urteil v. 26.03.1986, 2 RU 10/85, juris; Hessisches Landessozialgericht, Urteil v. 01.12.2010, L 9 U 47/07, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07   

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OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07 (https://dejure.org/2008,9029)
OLG Köln, Entscheidung vom 16.12.2008 - 9 U 47/07 (https://dejure.org/2008,9029)
OLG Köln, Entscheidung vom 16. Dezember 2008 - 9 U 47/07 (https://dejure.org/2008,9029)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • Judicialis

    ZPO § 513 Abs. 2

  • rewis.io
  • rechtsportal.de

    ZPO § 513 Abs. 2; EuGVVO Art. 5 Nr. 1b
    Internationale Zuständigkeit der deutschen Gerichte für Zahlungsansprüche wegen der Mitgliedschaft in einem Pool von Rückversicherern

  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (21)

  • BGH, 30.04.2003 - III ZR 237/02

    Bestimmung des internationalen (Wahl-)Gerichtsstandes

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Dabei ist die für die Bestimmung maßgebliche Verpflichtung die konkret streitige Verpflichtung (EuGH vom 06.10.1976- Rs.14/76, De Bloos, NJW 1977, 490; BGH,NJW-RR 2003, 1582).

    Nach dem somit anwendbaren niederländischen Recht ist Köln der Erfüllungsort für die konkret streitige Zahlungsverpflichtung, auf die alleine abzustellen ist (EuGH vom 06.10.1976- Rs. 14/76, De Bloos, NJW 1977, 490; BGH,NJW-RR 2003, 1582).

  • EuGH, 06.10.1976 - 14/76

    De Bloos / Bouyer

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Dabei ist die für die Bestimmung maßgebliche Verpflichtung die konkret streitige Verpflichtung (EuGH vom 06.10.1976- Rs.14/76, De Bloos, NJW 1977, 490; BGH,NJW-RR 2003, 1582).

    Nach dem somit anwendbaren niederländischen Recht ist Köln der Erfüllungsort für die konkret streitige Zahlungsverpflichtung, auf die alleine abzustellen ist (EuGH vom 06.10.1976- Rs. 14/76, De Bloos, NJW 1977, 490; BGH,NJW-RR 2003, 1582).

  • EuGH, 22.03.1983 - 34/82

    Peters / Zuid Nederlandse Aannemers vereniging

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Der EuGH hat in ständiger Rechtsprechung entschieden, dass zur Bestimmung des Vertragsbegriffs weder auf die jeweilige lex fori noch auf die lex causae zurückzugreifen, sondern der Begriff "Vertrag oder Ansprüche aus einem Vertrag" autonom zu bestimmen sei (EuGH vom 22.03.1983- Rs.34/82, Peters; EuGH vom 08.03.1988- Rs.9/87, Arcado).

    Hierunter fallen nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten, etwa Leistungs-, Zahlungs- oder Unterlassungspflichten sowie Nebenpflichten, sondern auch Sekundärpflichten, also die Verpflichtungen, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Verpflichtung treten, sowie Klagen aus Rückabwicklungsverhältnissen (in Bezug auf Verträge) und Zahlungsansprüche, die ihre Grundlage in dem zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern bestehenden Mitgliedschaftsverhältnis haben (EuGH vom 22.03.1983 - Rs. 34/82, Peters).

  • OLG Köln, 16.07.2001 - 16 U 22/01

    Handels- und Gesellschaftsrecht; Internationales Recht; Verfahrensrecht;

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Wo dieser Ort dann in concreto liegt, bestimmt die lex causae, die vom internationalen Privatrecht des Gerichtsstaates fixiert wird (Geimer in Geimer/Schütze, Art. 5, Rdnr.129; Kropholler, a.a.O., Art. 5, Rdnr.34; OLG Köln, IHR 2002, 66).

    Da außerhalb von Artikel 5 Nr. 1 b) EuGVVO jeweils auf den Erfüllungsort der konkret streitgegenständlichen Verpflichtung abzustellen und der Erfüllungsort für jeden Klageanspruch selbständig zu prüfen und festzustellen ist, ist auch für die Frage einer Erfüllungsortvereinbarung diese konkret streitige Verpflichtung maßgeblich (OLG Köln, IHR 2002, 66).

  • EuGH, 13.07.2000 - C-412/98

    Group Josi

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Selbst bei Annahme des letzteren würden im übrigen die Regelungen der Artikel 8 ff EuGVVO nach den Maßstäben der Entscheidung "Group Josi" (EuGH vom 13.07.2000, Rs C-412/98) nicht greifen.
  • BGH, 09.03.1979 - V ZR 85/77

    Heilung des Formmangels beim Verkauf eines ausländischen Grundstücks

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Soweit hiernach eine Anknüpfung nicht möglich ist, kommt es letztlich auf den Erfüllungsort an (BGHZ 9, 221; 73, 391).
  • BGH, 07.04.1993 - XII ZR 266/91

    Anwendung des internationalen Privatrechts von Amts wegen

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Darunter sind alle unwandelbar angeknüpften Rechtsverhältnisse, deren Anknüpfungstatbestand sich vor diesem Stichtag verwirklicht hat, zu verstehen (BGH, NJW 1993, 2305; NJW-RR 1991, 386).
  • BGH, 14.04.1953 - I ZR 152/52

    Liegegeld im Binnenschiffahrtsrecht

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Soweit hiernach eine Anknüpfung nicht möglich ist, kommt es letztlich auf den Erfüllungsort an (BGHZ 9, 221; 73, 391).
  • BGH, 07.11.1990 - XII ZR 120/89

    Verfassungsmäßigkeit der Zweijahresfrist

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Darunter sind alle unwandelbar angeknüpften Rechtsverhältnisse, deren Anknüpfungstatbestand sich vor diesem Stichtag verwirklicht hat, zu verstehen (BGH, NJW 1993, 2305; NJW-RR 1991, 386).
  • BGH, 19.09.1973 - VIII ZR 65/72

    Geltung deutschen Rechts kraft hypothetischen Parteiwillens

    Auszug aus OLG Köln, 16.12.2008 - 9 U 47/07
    Es ist zu ermitteln, ob der Schwerpunkt des Vertragsverhältnisses auf eine bestimmte Rechtsordnung hinweist (BGHZ 61, 221 m.w.N.).
  • OLG Celle, 11.11.1998 - 9 U 87/98
  • EuGH, 17.01.1980 - 56/79

    Zelger / Salinitri

  • BGH, 02.03.2006 - IX ZR 15/05

    Begriff des Erfüllungsorts bei einem Vertrag mit einem ausländischen Rechtsanwalt

  • EuGH, 17.09.2002 - C-334/00

    Tacconi

  • EuGH, 06.10.1976 - 12/76

    Industrie tessili italiana / Dunlop AG

  • EuGH, 19.02.2002 - C-256/00

    Besix

  • BGH, 26.10.1993 - XI ZR 42/93

    Haustürwiderrufsgesetz - Anwendbarkeit

  • BGH, 28.11.2002 - III ZR 102/02

    Fehlende internationale Zuständigkeit als Revisionsgrund; Internationaler

  • BGH, 22.09.2008 - II ZR 288/07

    Begriff des vertraglichen Anspruchs

  • BGH, 05.03.2007 - II ZR 287/05

    Überprüfung der erstinstanzlichen Zuständigkeit in der Berufungsinstanz

  • OLG Koblenz, 13.03.2008 - 6 U 947/07

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Urkundenklage eines deutschen

  • BGH, 16.10.2015 - V ZR 120/14

    Revisionsverfahren betreffend Schadensersatzansprüche aus einem Kaufvertrag über

    c) Unbehelflich ist auch die Berufung auf die Urteile des OLG Saarbrücken vom 16. Februar 2011 (1 U 574/09, IPRax 2013, 74 Rn. 72 f.) und des OLG Köln vom 16. Dezember 2008 (9 U 47/07, juris Rn. 38, 44).
  • BGH, 01.03.2011 - XI ZR 48/10

    Internationale Zuständigkeit deutscher Gerichte: Nachträglicher Eintritt der die

    aa) Der im deutschen Prozessrecht gemäß § 261 Abs. 3 Nr. 2 ZPO geltende Grundsatz (BGH, Urteil vom 26. April 2001 - IX ZR 53/00, WM 2001, 1078, 1079 mwN), dass eine einmal begründete Zuständigkeit des Gerichts auch dann erhalten bleibt, wenn die sie begründenden Umstände im Laufe des Rechtsstreites wegfallen (perpetuatio fori), ist nach ganz herrschender Meinung in Rechtsprechung und Schrifttum (vgl. OLG Köln, Urteil vom 16. Dezember 2008 - 9 U 47/07, juris Rn. 68; LAG Düsseldorf, EuZW 2008, 740, 742;Saenger/Dörner, ZPO, 4. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 4; Zöller/Geimer, ZPO, 28. Aufl., Anh. I Art. 2 EuGVVO Rn. 17; Geimer/Schütze/Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Aufl., Art. 2 EuGVVO Rn. 137; MünchKommZPO/Gottwald, 3. Aufl., EuGVO Art. 2 Rn. 20; Thomas/Putzo/Hüßtege, ZPO, 31. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 8; Kropholler, Europäisches Zivilprozeßrecht, 8. Aufl., vor Art. 2 EuGVO Rn. 14 und Art. 16 EuGVO Rn. 2; Musielak/Lackmann, ZPO, 7. Aufl., EuGVVO Art. 2 Rn. 5; Stein/Jonas/Roth, ZPO, 22. Aufl., vor § 12 Rn. 56; Schack, Internationales Zivilverfahrensrecht, 5. Aufl., Rn. 451; Schlosser, EU-Zivilprozessrecht, 3. Aufl., EuGVVO Vor Art. 2 Rn. 7) auch auf die internationale Zuständigkeit anwendbar.
  • OLG Saarbrücken, 16.02.2011 - 1 U 574/09

    Internationale Zuständigkeit: Gerichtsstand bei einem Schadensersatzanspruch auf

    Nach der Rechtsprechung des EuGH verlangt Artikel 5 Nr. 1 a EuGVVO nicht den Abschluss eines Vertrages, sondern "vertraglicher Anspruch" bedeutet jede "freiwillig gegenüber einer anderen Person eingegangene Verpflichtung" (EuGH, Urteil vom 17.6.1992 - C-26/91, zitiert nach Juris; EuGH, Urteil vom 17.09.2002 - C-334/00, NJW 2002, 3159; EuGH, Urteil vom 5.2.2004 - C-265/02, NJW-RR 2004, 1291; der Rechtsprechung des EuGH folgend: BGH, Beschluss vom 22.9.2008 - II ZR 288/07, zitiert nach Juris; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - 9 U 47/07, zitiert nach Juris; Geimer/Schütze - Geimer, Europäisches Zivilverfahrensrecht, 3. Auflage, A.1, Art. 5, Rn. 13).

    Der Begriff der Dienstleistung ist ebenfalls gemeinschaftsrechtlich autonom zu bestimmen, um eine einheitliche Anwendung der Verordnung zu gewährleisten (BGH, Urteil vom 2.3.2006 - IX ZR 15/05; OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - 9 U 47/07; Saarländisches Oberlandesgericht, Urteil vom 2.8.2007 - 8 U 295/06, alle zitiert nach Juris).

    Dieser der ZPO unbekannte Gerichtsstand steht selbstständig neben dem des Erfüllungsortes (Geimer/Schütze - Geimer, a.a.O., A 1 - Art. 5 EuGVVO, Rn. 143; ebenfalls in diesem Sinne: OLG Köln, Urteil vom 16.12.2008 - 9 U 47/07, zitiert nach Juris).

  • LG Kiel, 13.12.2013 - 12 O 66/12

    Internationale Zuständigkeit für Sekundäransprüche im Anwendungsbereich der

    Danach sind nicht nur die unmittelbaren vertraglichen Pflichten wie Leistungs-, Unterlassungs- und Nebenpflichten, sondern auch Sekundärpflichten, also die Verpflichtungen gemeint, die an die Stelle einer nicht erfüllten vertraglichen Pflicht treten (Saarländisches OLG v. 16.02.2011, 1 U 574/09-153-, OLG Köln v. 16.12.2008, 9 U 47/07, beide zit. nach juris).
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