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   OLG Hamm, 10.06.1997 - 9 U 56/97   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1997,6388
OLG Hamm, 10.06.1997 - 9 U 56/97 (https://dejure.org/1997,6388)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10.06.1997 - 9 U 56/97 (https://dejure.org/1997,6388)
OLG Hamm, Entscheidung vom 10. Juni 1997 - 9 U 56/97 (https://dejure.org/1997,6388)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB §§ 249 ff.
    Kfz-Reparaturkosten-Abrechnung auf Gutachtenbasis statt Abrechnung auf Totalschadenbasis

Papierfundstellen

  • NZV 1997, 441
 
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Wird zitiert von ... (5)

  • OLG Düsseldorf, 27.11.2000 - 1 U 2/00

    Kfz-Unfall-Schaden - Reparaturkostenabrechnung - Ersatzbeschaffung - Restwert -

    Noch deutlicher als in dem von der Berufung vorgelegten Urteil vom 10, Juni 1997 (9 U 56/97, veröffentlicht in NZV 1997 441 = Zfs 1997 371 = OLG Report Hamm 1997 242) hat der 9. Zivilsenat in diesem rechtskräftigen Urteil eine differenzierte Sicht zum Ausdruck gebracht.
  • OLG Hamm, 23.06.1999 - 6 U 16/99

    Wiederbeschaffungsaufwand als Obergrenze für die Schadenregulierung auf

    Demgegenüber wird teilweise vertreten, die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf der Basis (geschätzten oder der tatsächlichen) Reparaturkosten abrechnen könne, werde nicht durch den Wiederbeschaffungsaufwand, sondern durch den Wiederbeschaffungswert gezogen (so Röttgering, zfs 95, 441; AG Limburg, zfs 99, 15 mit zustimmender Anmerkung Diehl; so auch der 9. Zivilsenat des OLG Hamm in NZV 97, 441 = zfs 97, 371 = OLGR 97, 242, allerdings in einem nicht tragenden Teil der Entscheidungsgründe).
  • OLG Düsseldorf, 12.12.2005 - 1 U 100/05

    Haftungsverteilung nach einem Verkehrsunfall

    b) Liegen - wie hier - die Reparaturaufwendungen oberhalb des Wiederbeschaffungswertes, aber noch innerhalb der 130 %-Grenze, ist nach der Rechtsprechung des Senats als Nachweis des Integritätsinteresses die vollständige und fachgerechte Reparatur erforderlich (zfs 2001, 111, 113; DAR 2001, 499, 501; so auch OLG Hamm - 9. Zivilsenat - zfs 1997, 371, 372; Eggert, DAR 2001, 20, 26; Müller SVR 2004, 201, 204).
  • OLG Hamm, 01.03.1999 - 6 U 117/98

    Abrechnungsalternativen eines Geschädigten nach einem Verkehrsunfall;

    Teilweise wird vertreten, die Obergrenze, bis zu der der Geschädigte ohne Rücksicht auf seine tatsächlichen Dispositionen auf der Basis der (geschätzten oder der tatsächlichen) Reparaturkosten abrechnen könne, werde nicht durch den Wiederbeschaffungsaufwand, sondern durch den Wiederbeschaffungswert gezogen (so Röttgering, zfs 95, 441, 441; AG Limburg, zfs 99, 15 mit zustimmender Anmerkung Diehl; so auch der 9. Zivilsenat des OLG Hamm in NZV 97, 441 = zfs 97, 371 = OLGR 97, 242, allerdings in einem nicht tragenden Teil der Entscheidungsgründe).
  • LG Stade, 01.06.2004 - 1 S 24/04

    Wer bei einem Verkehrsunfall einen Schaden erleidet, muss sich bei der Wahl

    Voraussetzung hierfür ist aber stets, dass aufseiten des Geschädigten auch tatsächlich ein Integritätsinteresse, also ein schützenswertes Interesse am Erhalt und damit der Reparatur seiner beschädigten Sache besteht, welches regelmäßig durch die Tatsache einer Reparatur zum Zwecke des anschließenden Gebrauchs nachzuweisen ist (vgl. BGH a.a.O.; OLG Düsseldorf, Schaden-Praxis 1998, 390-392; Thüringer Oberlandesgericht, OLGR Jena 1998, 15-16; OLG Hamm, NZV 1997, 441-442; Schleswig-Holsteinisches Oberlandesgericht, RuS 1997, 461-462; OLG Düsseldorf, NZV 1997, 355-357; OLG Köln, Schaden-Praxis 1996, 315-317).
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