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   OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17   

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https://dejure.org/2018,18516
OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17 (https://dejure.org/2018,18516)
OLG Celle, Entscheidung vom 27.06.2018 - 9 U 61/17 (https://dejure.org/2018,18516)
OLG Celle, Entscheidung vom 27. Juni 2018 - 9 U 61/17 (https://dejure.org/2018,18516)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG § 1
    Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Nichterfüllung einer Werklohnforderung eines Subunternehmers beim Empfang von die offene Forderung übersteigendem Baugeld

  • IWW

    § 823 BGB
    Geschäftsführerhaftung

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Nichterfüllung einer Werklohnforderung eines Subunternehmers beim Empfang von die offene Forderung übersteigendem Baugeld

  • rabüro.de

    Zur Haftung eines GmbH-Geschäftsführers bei nicht zweckgerechter Verwendung von Baugeld

  • zfir-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    BGB § 823 Abs. 2; BauFordSiG § 1
    Zur Haftung des GmbH-Geschäftsführers bei zweckwidriger Verwendung von Baugeld

  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823 Abs. 2 ; BauFordSiG § 1
    Haftung des Geschäftsführers einer in Insolvenz gefallenen GmbH wegen Nichterfüllung einer Werklohnforderung eines Subunternehmers beim Empfang von die offene Forderung übersteigendem Baugeld

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Baugeldempfänger muss zweckgerechte Verwendung darlegen und beweisen!

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Haftung des GmbH-Geschäftsführers wegen zweckwidriger Verwendung von Baugeld

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (3)

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    Baugeld, Geschäftsführerhaftung, Haftung wegen Verletzung der Sicherung der Bauforderungen gemäß § 1 Abs. 1 BauFordSiG

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Haftung des Geschäftsführers bei nicht zweckgerechter Verwendung von Baugeld

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung eines Geschäftsführers für zweckwidrige Verwendung von Baugeld

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Baugeldempfänger (hier: Bauträger) muss ordnungsgemäße Baugeldverwendung beweisen! (IBR 2018, 507)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2018, 982
  • ZIP 2019, 420
  • NZBau 2018, 604
  • NZI 2018, 822
 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.08.2010 - VII ZR 169/09

    Sicherung von Bauforderungen: Generalunternehmer als Empfänger von Baugeld trotz

    Auszug aus OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17
    Der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (Anschluss an BGH VII ZR 169/09).

    Denn nicht der Unternehmer, dessen Zahlungsansprüche nicht befriedigt wurden, muss die zweckwidrige, sondern der Empfänger von Baugeld muss dessen zweckgerechte Verwendung darlegen und erforderlichenfalls beweisen (BGH, Urteil vom 19. August 2010 - VII ZR 169/09 -, juris Tz. 17; Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl. 2014, 10. Teil, Rn. 244 f.).

  • BGH, 20.12.2012 - VII ZR 187/11

    Sicherung von Baugeldforderungen: Baugeldverwendungspflicht für vom

    Auszug aus OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17
    a) Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er Baugeld im Sinne des § 1 BauFordSiG zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 92/16 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 187/11 -, juris Rn. 39).
  • BGH, 03.03.2016 - IX ZB 65/14

    Schadenersatzanspruch aus vorsätzlicher Unterhaltspflichtverletzung:

    Auszug aus OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17
    Denn wer als mutmaßlich Geschädigter einen Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB geltend macht, muss grundsätzlich alle Umstände, aus denen sich der Verstoß gegen ein Schutzgesetz bzw. die Verwirklichung dessen einzelner Tatbestandsmerkmale ergibt, darlegen und beweisen (BGH, Beschluss vom 03. März 2016 - IX ZB 65/14 -, juris Tz. 9; Palandt/Sprau, BGB, a. a. O., § 823 Rn. 81).
  • BGH, 17.05.2018 - VII ZR 92/16

    Zweckwidrige Verwendung von Baugeld: Begriff des Baugeldempfängers

    Auszug aus OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17
    a) Der Geschäftsführer einer Gesellschaft mit beschränkter Haftung ist gemäß § 823 Abs. 2 BGB i.V.m. § 1 BauFordSiG persönlich schadensersatzpflichtig, wenn er Baugeld im Sinne des § 1 BauFordSiG zweckwidrig verwendet hat und deshalb eine einem ausführenden Bauunternehmer zustehende Werklohnforderung nicht erfüllt wird (BGH, Urteil vom 17. Mai 2018 - VII ZR 92/16 -, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012 - VII ZR 187/11 -, juris Rn. 39).
  • BGH, 13.12.2001 - VII ZR 305/99

    Haftung des Empfängers von "Baugeld"

    Auszug aus OLG Celle, 27.06.2018 - 9 U 61/17
    b) Das zur Begründung des klägerischen Anspruchs schließlich noch erforderliche Verschulden ist jedenfalls in Form des hier ausreichenden Eventualvorsatzes (vgl. BGH, Urteil vom 13. Dezember 2001 - VII ZR 305/99 -, juris Rn. 10) gegeben, weil die Beklagte als Geschäftsführerin der BPM jedenfalls billigend in Kauf genommen hat, dass der Kläger mit seiner Werklohnforderung infolge zweckwidriger Verwendung des erhaltenen Baugelds ausfällt.
  • OLG Hamm, 09.10.2018 - 7 U 103/16

    Baugeld; zweckgerechte Verwendung von Baugeld; Baugeldkonto; Vorsatz

    Dazu war eine geordnete Zusammenstellung hinsichtlich aller baubezogenen Werk-, Dienst- und Kaufverträge, der hierauf erbrachten baubezogenen Leistungen und insofern geleisteten Zahlungen erforderlich (vgl. OLG Köln, Beschluss vom 14.6.2017, Az. 19 U 146/16, juris; so auch OLG Celle, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 9 U 61/17 - juris).

    Der Beklagte wirft in dieser lediglich Endsummen aus, ohne dass nachvollziehbar ist, aus welchen Einzelbeträgen sich diese Positionen zusammensetzen, in welchem Bezug sie zu dem Bauvorhaben stehen und ob diese Beträge tatsächlich von der N Bau gezahlt worden sind (so auch OLG Celle, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 9 U 61/17, Rn. 14).

    Die Auflistung vermeintlicher Werte angeblich von der N Bau erbrachter Leistungen reicht jedenfalls nicht aus, um eine zweckgerechte Verwendung des Baugeld auf eigene Leistungen schlüssig darzulegen (so auch OLG Celle, Urteil vom 27.06.2018, Az.: 9 U 61/17 - juris, Rn. 14).

  • OLG München, 27.04.2022 - 20 U 996/21

    Schadensersatzanspruch aus § 823 Abs. 2 BGB iVm § 1 BauFordSiG

    Der bei dieser Sachlage gemäß § 1 Abs. 4 BauFordSiG für die ordnungsgemäße Verwendung des in seiner Amtszeit vereinnahmten Baugelds darlegungs- und beweisbelastete Beklagte (vgl. BGH, Urteil vom 9. Oktober 1990, VI ZR 230/89, juris Rn. 10; BGH, Urteil vom 20. Dezember 2012, VII ZR 187/11, juris Rn. 33; BGH, Urteil vom 17. Mai 2018, VII ZR 92/16, juris Rn. 23; Brandenburgisches OLG, 13 U 80/06, juris Rn. 18 mwN; OLG Celle, 9 U 61/17, juris Rn. 12 mwN) hat zur konkreten Verwendung dieser Baugeldbeträge nichts vorgetragen, mithin eine bestimmungsgemäße Verwendung des Baugelds in keiner Weise dargelegt.
  • LG Nürnberg-Fürth, 25.11.2020 - 12 O 18/19

    Leistungen, Schadensersatz, Insolvenzverfahren, Schadensersatzanspruch,

    Eine - anderweitige - zweckgerechte Verwendung des Baugeldes, für die den Beklagten zu 1) gem. § 1 Abs. 4 BauFordSiG die Beweislast trifft, hat dieser nicht einmal dargelegt (vgl. BGH NZBau 2010, 746; OLG Celle NZBau 2018, 604).

    Die von der Klägerin für den beantragten früheren Zinsbeginn zugrunde gelegte Fälligkeit der Werklohnforderung und der daran gem. § 286 Abs. 3 BGB anknüpfende Verzugseintritt betrifft nur die Werklohnforderung gegen die S-GmbH, nicht aber den gegen den Beklagten zu 1) gerichteten Schadensersatzanspruch (vgl. auch OLG Celle, NJW-RR 2018, 982).

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