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   OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - I-9 U 64/13   

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OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - I-9 U 64/13 (https://dejure.org/2014,38471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05.05.2014 - I-9 U 64/13 (https://dejure.org/2014,38471)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 05. Mai 2014 - I-9 U 64/13 (https://dejure.org/2014,38471)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • hink-fischer.de
  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinsanpassungsrechts in den Kreditbedingungen einer Bank

  • rechtsportal.de

    BGB § 488 Abs. 1 ; BGB § 307 Abs. 1 S. 1
    Formularmäßige Vereinbarung eines Zinsanpassungsrechts in den Kreditbedingungen einer Bank

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (16)

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 78/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Ein formularmäßig vereinbartes Zinsanpassungsrecht einer kreditgebenden Bank benachteiligt den Kunden nur dann nicht unangemessen im Sinne der genannten Bestimmung, wenn das Äquivalenzverhältnis gesichert ist, die Klausel mithin eine Bindung der Bank an den Umfang des Kostenanstiegs vorsieht und eine Verpflichtung der Bank enthält, Kostenminderungen an die Kunden weiterzugeben, ohne dass die Bank insoweit ein Ermessen hat (grundlegend BGHZ 180, 257, 269, Rz. 32).

    Zudem hat der Bundesgerichtshof in den genannten Entscheidungen seine frühere Grundsatzentscheidung vom 06.03.1986, in der er pauschale Zinsänderungsklauseln unter entsprechender Auslegung nicht beanstandet hatte (BGHZ 97, 212, 216 ff.), insgesamt und nicht etwa nur für die Verwendung gegenüber Verbrauchern ausdrücklich aufgegeben (vgl. BGHZ 180, 257, 269, Rz. 31).

    Auch inhaltlich ist kein Grund ersichtlich, im Verhältnis zu Unternehmern andere Maßstäbe anzulegen, denn unabhängig vom persönlichen Anwendungsbereich ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn eine Preis- und speziell Zinsanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis bzw. Zins ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, oder wenn sie ihm gestattet, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, nicht aber ihn verpflichtet, bei gesunkenen eigenen Kosten das Entgelt für den Kunden zu senken (vgl. BGHZ 180, 257, 266, Rz. 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11 -, zitiert nachJuris, Rz. 45).

    Das für den Erhöhungsfall dem Kunden eingeräumte Kündigungsrecht lässt die unangemessene Benachteiligung nicht entfallen (vgl. BGHZ 180, 257, 271, Rz. 36 f.).

    Jedenfalls handelte es sich bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 (BGHZ 180, 257 ff. und XI. ZR 55/08) um eine unübersichtliche und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen konnte und bei der es an der für eine zumutbare Klageerhebung hinreichenden Kenntnis fehlte (vgl. BGH NJW 1998, 2051, 2052; BGH NJW 2009, 984, Rz. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11 -, zitiert nach Juris, Rz. 80 ff. a. A. OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 21 und 28).

  • OLG Düsseldorf, 05.04.2012 - 6 U 7/11

    Wirksamkeit einer inhaltlich unbeschränkten Zinsanpassungsklausel im

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Auch inhaltlich ist kein Grund ersichtlich, im Verhältnis zu Unternehmern andere Maßstäbe anzulegen, denn unabhängig vom persönlichen Anwendungsbereich ist es mit Treu und Glauben nicht zu vereinbaren, wenn eine Preis- und speziell Zinsanpassungsklausel dem Verwender ermöglicht, über die Abwälzung konkreter Kostensteigerungen hinaus den zunächst vereinbarten Preis bzw. Zins ohne Begrenzung anzuheben und so nicht nur eine Gewinnschmälerung zu vermeiden, sondern einen zusätzlichen Gewinn zu erzielen, oder wenn sie ihm gestattet, Erhöhungen seiner eigenen Kosten an den Kunden weiterzugeben, nicht aber ihn verpflichtet, bei gesunkenen eigenen Kosten das Entgelt für den Kunden zu senken (vgl. BGHZ 180, 257, 266, Rz. 25; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11 -, zitiert nachJuris, Rz. 45).

    Jedenfalls handelte es sich bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 (BGHZ 180, 257 ff. und XI. ZR 55/08) um eine unübersichtliche und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen konnte und bei der es an der für eine zumutbare Klageerhebung hinreichenden Kenntnis fehlte (vgl. BGH NJW 1998, 2051, 2052; BGH NJW 2009, 984, Rz. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11 -, zitiert nach Juris, Rz. 80 ff. a. A. OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 21 und 28).

    Die periodischen Zinsbeträge müssen dabei der absoluten Höhe oder dem Zinssatz nach nicht identisch sein; maßgeblich ist allein die regelmäßige zeitliche Wiederkehr (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11-, zitiert nach Juris, Rz. 72; OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 17; a. A. OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010 - 5 U 17/10 -, Anlage K 6, Bl. 38 ff., 50 GA).

  • BGH, 10.07.1986 - III ZR 133/85

    Ratenkredit - §§ 138 Abs. 1, 812 BGB, § 197 BGB <Fassung bis 31.12.01>,

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Ein Anspruch auf Rückzahlung ohne Rechtsgrund periodisch geleisteter Kreditkosten war ein Anspruch auf "regelmäßig wiederkehrende Leistungen" im Sinne des § 197 BGB a.F. und verjährte in vier Jahren per ultimo (grundlegend BGHZ 98, 174, 181 ff.).

    Damit war auch dieser Schadensersatzanspruch seiner Art nach auf Leistungen gerichtet, die typischerweise nicht einmal, sondern in regelmäßiger zeitlicher Wiederkehr zu erbringen waren (vgl. BGHZ 98, 174, 187).

  • BGH, 14.09.2004 - XI ZR 11/04

    Rechtsfolgen der Ermäßigung des Zinssatzes wegen unvollständiger Angabe des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Auch eine Erfüllung im Wege der Verrechnung ist eine Leistung im Sinne des § 812 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB, die, wenn sie in Wahrheit nicht geschuldet war, sogleich einen Gegenanspruch auslöst (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308); der Kläger hätte sofort die Rückbuchung der ungerechtfertigten Belastungen verlangen können.

    Die periodischen Zinsbeträge müssen dabei der absoluten Höhe oder dem Zinssatz nach nicht identisch sein; maßgeblich ist allein die regelmäßige zeitliche Wiederkehr (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11-, zitiert nach Juris, Rz. 72; OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 17; a. A. OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010 - 5 U 17/10 -, Anlage K 6, Bl. 38 ff., 50 GA).

  • OLG München, 09.05.2011 - 19 U 3229/10

    Kontokorrentkredit: Verjährung und Verwirkung des Anspruchs auf Rückzahlung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Jedenfalls handelte es sich bis zur Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch die Urteile des Bundesgerichtshofs vom 21.04.2009 (BGHZ 180, 257 ff. und XI. ZR 55/08) um eine unübersichtliche und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen konnte und bei der es an der für eine zumutbare Klageerhebung hinreichenden Kenntnis fehlte (vgl. BGH NJW 1998, 2051, 2052; BGH NJW 2009, 984, Rz. 14; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11 -, zitiert nach Juris, Rz. 80 ff. a. A. OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 21 und 28).

    Die periodischen Zinsbeträge müssen dabei der absoluten Höhe oder dem Zinssatz nach nicht identisch sein; maßgeblich ist allein die regelmäßige zeitliche Wiederkehr (vgl. BGH WM 2004, 2306, 2308; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.04.2012 - I-6 U 7/11-, zitiert nach Juris, Rz. 72; OLG München, Urteil vom 09.05.2011 - 19 U 3229/10 -, zitiert nach Juris, Rz. 17; a. A. OLG Dresden, Urteil vom 16.11.2010 - 5 U 17/10 -, Anlage K 6, Bl. 38 ff., 50 GA).

  • BGH, 13.04.2010 - XI ZR 197/09

    Zur Zinsberechnung in Prämiensparverträgen bei unwirksamer Zinsänderungsklausel

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Unabhängig von der Frage, ob in diesem Punkt überhaupt allgemeine Geschäftsbedingungen im Sinne des § 305 Abs. 1 Satz 1 und 2 BGB vorliegen, handelt es sich um eine Preisregelung der Parteien, die jedenfalls nach § 307 Abs. 3 Satz 1 BGB nicht der Klauselkontrolle unterliegt (vgl. BGH NJW 2010, 1742, Rz. 16).

    Die durch die unwirksame Zinsänderungsklausel entstandene Lücke in dem Darlehensvertrag ist durch ergänzende Vertragsauslegung (§§ 133, 157 BGB) zu schließen, wobei im Regelfall kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der einen oder der anderen Seite in Betracht kommt (vgl. BGH NJW 2010, 1742 f., Rz. 18 f.), sondern objektive Parameter auszuwählen sind, die dem konkreten Geschäft möglichst nahekommen (vgl. BGH NJW 2010, 1742, 1743, Rz. 21 und 24) und das Äquivalenzprinzip beachten (vgl. BGH NJW 2010, 1742, 1744, Rz. 26).

  • BGH, 17.02.1969 - II ZR 30/65

    Verjährung einer der Kontokorrentbindung unterliegenden Forderung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Waren sie dagegen kontokorrentpflichtig, wurde die Verjährung nur bis zum Schluss der Rechnungsperiode gehemmt, in der die fragliche Forderung in das Kontokorrent hätte eingestellt werden müssen (grundlegend BGHZ 51, 346, 348 f.; Baumbach/Hopt, 36. Aufl., § 355 HGB Rz. 12).
  • BGH, 10.12.1992 - IX ZR 54/92

    Verjährung und Fälligkeit von Ansprüchen aus fehlerhafter Steuernberatung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Der Kläger kann schon jetzt unabhängig davon, ob er die Rechnungen des Privatsachverständigen vom 18.04.2011 und 16.06.2011 (Anlage K 7, Bl. 61 f. GA) über die erste Hälfte des Grundhonorars bereits beglichen hat, und ungeachtet dessen, dass die zweite Hälfte noch nicht in Rechnung gestellt wurde, Zahlung verlangen, denn er ist bereits durch die "Auftragserteilung und Honorarvereinbarung" mit der entsprechenden Verbindlichkeit belastet und die Beklagte hat die Leistung ernsthaft und endgültig verweigert (vgl. BGH NJW 1993, 1137, 1138; BGH NJW 2012, 1573, 1574 f.; beide m.w.N.).
  • BGH, 23.01.2007 - VI ZR 67/06

    Ersatzfähigkeit von Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Die Pauschalierung durch Vereinbarung eines Prozentsatzes des später ermittelten Schadensbetrages ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. BGH NJW 2007, 1450, 1451 f.; MüKo BGB/Oetker, 6. Aufl., § 249 BGB Rz. 400).
  • BGH, 10.03.2009 - XI ZR 33/08

    Widerruf eines Verbraucherdarlehens wegen ungenügender Widerrufsbelehrung

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 05.05.2014 - 9 U 64/13
    Der Zinsanspruch auf die Hauptforderung folgt für die Zeit vor Rechtshängigkeit aus dem Grundsatz, dass die Verpflichtung zur Herausgabe gezogener Nutzungen (hier nach § 818 Abs. 1 BGB) im Falle einer Bank als Schuldnerin gemäß tatsächlicher Vermutung den üblichen Verzugszinssatz umfasst (vgl. BGHZ 180, 123, 134, Rz. 29), für die Zeit ab Rechtshängigkeit aus §§ 291, 288 Abs. 1 Satz 2 BGB.
  • BGH, 26.01.2012 - VII ZR 154/10

    Großer Schadensersatz bei Rückabwicklung eines Immobilienerwerbs:

  • OLG Dresden, 16.11.2010 - 5 U 17/10
  • BGH, 06.03.1986 - III ZR 195/84

    Auslegung einer Zinsänderungsklausel

  • BGH, 18.12.2008 - III ZR 132/08

    Verjährung bei einem Bereicherungsanspruch auf Rückerstattung einer im Rahmen

  • BGH, 21.04.2009 - XI ZR 55/08

    BGH erklärt Nr. 17 Abs. 2 Satz 1 der AGB-Sparkassen für unwirksam

  • BGH, 25.02.2010 - VII ZR 187/08

    Zulässigkeit einer Feststellungsklage: Feststellung der Ersatzpflicht für einen

  • LG Düsseldorf, 07.11.2014 - 22 O 208/12

    Formularmäßig angegebene Modalitäten der Zinsanpassung unterliegen der

    Dies indiziert, dass die Klausel eine Verpflichtung enthalten muss, Kostenminderungen an die Kunden weitergeben, ohne dass der Bank insoweit ein Ermessen eingeräumt wird (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13).

    Die durch die unwirksame Zinsänderungsklausel entstandene Lücke in den Darlehensverträgen ist durch ergänzende Vertragsauslegung gemäß der §§ 133, 157 BGB zu schließen, wobei im Regelfall kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der einen oder anderen Partei, sondern objektive Parameter auszuwählen sind, die dem konkreten Geschäft möglichst nahe kommen und das Äquivalenzprinzip beachten (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13).

    Die Pauschalierung begegnet keinen Bedenken der Kammer; diese ist als solche nicht zu beanstanden (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13 m.w.N.).

    Wo die Beklagte dem Grunde nach keinen Haftungstatbestand gesetzt hat oder dem Anspruch in der Hauptsache die Einrede der Verjährung entgegengehalten kann, muss sie auch nicht für die Kosten einer Schadensermittlung und -bezifferung einstehen (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014 Az.: I-9 U 64/13 m.w.N.).

    Das Erfolgshonorar in Höhe von 25 % (netto) des tatsächlich erstatteten Betrags ist nach Auffassung der Kammer mangels der Erforderlichkeit im Sinne von § 249 Abs. 2 Satz 2 BGB nicht erstattungsfähig (so auch OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. 9 U 64/13).

  • OLG Hamm, 24.02.2021 - 31 U 140/19
    Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die - ausnahmsweise - den Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde (vgl. BGH, Urteil vom 07.12.2020, VI ZR 739/20, Rn. 11 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 27.01.2016 - 14 U 181/14, juris Rn. 39 ff.; so auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2011 - 3 U 687/11, WM 2012, 987, a.A. allerdings OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 - I-9 U 64/13, juris und Urteil vom 5. April 2012 - I 6 U 7/11, juris; OLG Dresden , Urteil vom 30. Oktober 2014- 8 U 211/14).
  • LG Hamburg, 30.06.2017 - 308 O 34/16

    Zinsänderungsklausel einer Bank für Darlehen: Unangemessene Benachteiligung des

    Das OLG Düsseldorf hat in seinem Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13 (zitiert nach juris, dort Rn. 20) ausgeführt:.

    Die Parteien hätten sich in Kenntnis der Unwirksamkeit der Anpassungsklausel auf eine Orientierung am 3-Monats-EURIBOR (Durchschnitt Ende 2011: 1,43 %, K 1), die Beibehaltung eines gleichbleibenden Abstands des Vertragszinses zum Referenzzins (vgl. OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13; zitiert nach juris, dort Rn. 23) und eine monatliche Anpassung (vgl. BGH, Urt. v. 13.04.2010, Az. XI ZR 197/09; zitiert nach juris, dort Rn. 25) bei Erreichen einer Anpassungsschwelle von 0, 2 Prozentpunkten geeinigt.

    (1) Hierbei kommt kein einseitiges Leistungsbestimmungsrecht der einen oder der anderen Seite in Betracht (vgl. BGH NJW 2010, 1742, Rz. 18 ff.; OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, BeckRS 2014, 22819, Rn. 9).

    Eine unsichere Rechtlage lag hinsichtlich der Anforderungen an die Wirksamkeit von Zinsanpassungsklauseln nur bis zur Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs in 2009 (BGH, NJW 2009, 2051; BGH, Urteil vom 21.04.2009, Az. XI ZR 55/08) vor (vgl. OLG Düsseldorf, Urteil vom 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13, zitiert nach juris, dort Rn. 14; OLG Koblenz, Urteil vom 24.02.2012; Az. 3 U 687/11).

    Zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses (2003 und 2008) bestand - vor den Entscheidungen des Bundesgerichtshofs aus 2009 (s. A. I. 3. b. cc.) - eine unübersichtliche und zweifelhafte Rechtslage, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einschätzen konnte (OLG Düsseldorf, Urt. v. 05.05.2014, Az. I-9 U 64/13; zitiert nach juris, dort Rn. 27).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 U 180/14

    Ansprüche eines Bankkunden wegen angeblich überhöhter Zinszahlungen

    Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die - ausnahmsweise - den weiteren Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2011 - 3 U 687/11, WM 2012, 987, a.A. allerdings OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 - I-9 U 64/13, juris; Urteil vom 5. April 2012 - I 6 U 7/11, juris; und wohl auch OLG Dresden , Urteil vom 30. Oktober 2014- 8 U 211/14, auszugsweise zitiert Bl. 955 GA).

    Insoweit verkennt der Senat nicht, dass insbesondere zu dieser Frage auch innerhalb des eigenen Hauses abweichende Ansichten vertreten werden (vgl OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 - I-9 U 64/13, juris und Urteil vom 5. April 2012 - I 6 U 7/11, juris).

  • OLG Düsseldorf, 27.01.2016 - 14 U 181/14

    Abweisung der Klage auf Neuberechnung eines fällig gestellten Kontokorrents, da

    Dies stellt keine unklare, unübersichtliche und verwickelte Rechtslage dar, die - ausnahmsweise - den Aufschub des Verjährungsbeginns zulasten des Rechtsfriedens und der Rechtssicherheit rechtfertigen würde (so auch OLG Koblenz, Urteil vom 24. Februar 2011 - 3 U 687/11, WM 2012, 987, a.A. allerdings OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 - I-9 U 64/13, juris und Urteil vom 5. April 2012 - I 6 U 7/11, juris; OLG Dresden , Urteil vom 30. Oktober 2014- 8 U 211/14, Bl. 915 GA).

    Insoweit verkennt der Senat nicht, dass insbesondere zu dieser Frage auch innerhalb des eigenen Hauses abweichende Ansichten vertreten werden (vgl OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 - I-9 U 64/13, juris und Urteil vom 5. April 2012 - I 6 U 7/11, juris).

  • LG Frankfurt/Main, 11.01.2019 - 18 O 211/18

    Kontokorrentkredit - Verjährungsbeginn und Verjährungshemmung für

    Insoweit unterscheidet sich die hier zu beurteilende Klausel auch von der Klausel, die Gegenstand der von der Klägerin zitierten Entscheidung des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 05.05.2014 (Az. I-9 U 64/13) war, die keine Bindung an den Umfang der Veränderung des in Bezug genommenen EURIBOR vorsah, sondern es ins billige Ermessen der Verwenderin stellte, ob und inwieweit bei Veränderung dieses Referenzzinssatzes um mindestens 0, 25 Prozentpunkte der Kreditzinssatz anzupassen wäre.
  • LG Düsseldorf, 21.11.2014 - 8 O 253/13

    Preisanpassungsklausel ohne Begrenzung in Verträgen von Kreditinstituten

    Die von der Beklagten verwandten Zinsanpassungsklauseln halten bis hin zu der "modernsten", von der Beklagten verwandten Variante einer Inhaltskontrolle nach § 307 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1 BGB sowie möglicherweise darüber hinaus nach § 307 Abs. 1 S. 2 BGB und § 308 Nr. 4 BGB nicht stand (vgl. auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 - 9 U 64/13).

    Darüber hinaus fehlt es im Hinblick auf das weitere vereinbarte Erfolgshonorar an der Notwendigkeit der Kosten (so auch OLG Düsseldorf, Urteil vom 5. Mai 2014 - 9 U 64/13).

  • LG Münster, 13.09.2019 - 21 O 127/16

    Zinsskandal: Kontokorrent- und Dispozinsen zu hoch berechnet

    Diese vom Bundesgerichtshof aufgestellten Grundsätze sind auch auf gewerbliche Kontokorrentkredite übertragbar (vgl. OLG Dresden vom 16.11.2010, Az. 5 U 17/10; OLG Stuttgart vom 21.05.2014, Az. 9 U 75/11; OLG Düsseldorf vom 05.05.2014, Az. 9 U 64/13).
  • LG Düsseldorf, 25.07.2019 - 8 O 112/18
    Eine hinreichende Kenntnis von Umständen i.S.v. § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB, aus denen sich ein etwaiger Anspruch wegen überzahlter Zinsen ergibt, hat der Darlehensnehmer regelmäßig erst mit der Zinsbuchung (OLG Düsseldorf v. 05.05.2014, I-9 U 64/13, juris Rn. 58), wobei der Lauf der Frist ggfs. bis zum Schluss der jeweiligen Rechnungsperiode gehemmt sein kann, wozu allerdings nichts vorgetragen ist.
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