Rechtsprechung
OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05 |
Volltextveröffentlichungen (7)
- openjur.de
GmbH: Bareinlagepflicht eines Gesellschafters einer GmbH
- Entscheidungsdatenbank Niedersachsen
§ 19 Abs. 2 Satz 2 GmbHG; § 19 Abs. 5 GmbHG
Verrechnungsmöglichkeit der Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters einer GmbH mit Darlehensansprüchen gegen die Gesellschaft; Aufrechnung der Gesellschaft mit dem Anspruch auf die Stammeinlage gegen Darlehensansprüche des Gesellschafters bei "Altansprüchen"; ... - Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Verrechnungsmöglichkeit der Bareinlageverpflichtung des Gesellschafters einer GmbH mit Darlehensansprüchen gegen die Gesellschaft; Aufrechnung der Gesellschaft mit dem Anspruch auf die Stammeinlage gegen Darlehensansprüche des Gesellschafters bei "Altansprüchen"; ...
- Judicialis
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
GmbHG § 19 Abs. 2 Satz 2, Abs. 5 § 55 Abs. 1 § 56
Zur Zulässigkeit der Erbringung der Stammeinlage durch Verrechnung mit Darlehnsrückzahlungsanspruch - Zur Erfüllung der Einlagepflicht durch Voreinzahlung - Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)
Bareinlageverpflichtung: Aufrechnung der Gesellschaft gegen ?Altansprüche? unzulässig ? Vorleistung auf zukünftige Kapitalerhöhung
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- LG Hannover, 06.04.2005 - 11 O 352/04
- OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05
Papierfundstellen
- DB 2006, 40
Wird zitiert von ... Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 15.03.2004 - II ZR 210/01
Erfüllung eines Kapitalerhöhungsbeschlusses durch Voreinzahlungen auf die …
Auszug aus OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05
In einem solchen Fall wäre als Einlagegegenstand die entsprechende Rückzahlungsforderung des Gesellschafters anzusehen, die allerdings nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann (BGHZ 158, 283, 285; vgl. schon BGHZ 51, 157, 159: "Die Verrechnung im voraus eingezahlter Beiträge mit späteren Einlageschulden (ist) nur im Wege der Sacheinlagevereinbarung möglich ... und die hierfür vorgeschriebene Form [§ 56 Abs. 1 GmbHG] (ist) nicht eingehalten").Schuldtilgende Wirkung kommt den Zahlungen also nur dann zu, wenn "der geschuldete Betrag sich entweder in der Kasse der Gesellschaft befindet oder wenn der Gesellschafter auf ein Konto der Gesellschaft einzahlt und dieses anschließend und fortdauernd bis zur Fassung des Kapitalerhöhungsbeschlusses ein Guthaben in entsprechender Höhe aufweist" (BGHZ 158, 283, 285).
- BGH, 13.04.1992 - II ZR 277/90
BGB -Gesellschaft als AG-Gesellschafter - Haftung der BGB -Gesellschafter für …
Auszug aus OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05
Eine Anerkennung der Vorauszahlung als Bareinlage setzte voraus, dass der Gesellschafter der Gesellschaft aufgrund einer besonderen Zweckvereinbarung, aus der sich die klare und nachweisbare Zielrichtung ergibt, dass der Betrag auf eine künftige Einlageverpflichtung geleistet werden soll, eine Leistung erbringt, diese - also die Zahlung - zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Kapitalerhöhung besteht, die Voreinzahlung des Weiteren in der Krise der Gesellschaft erfolgt und die Vorleistungen schließlich im Kapitalerhöhungsbeschluss, in der Anmeldeversicherung und in der Registereintragung offen gelegt werden (…Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 56 Rdnr. 20 f.; zur Voraussetzung der krisenhaften Situation, also der gebotenen Sanierung der Gesellschafter: BGH ZIP 1996, 1466, 1466 r. Sp. unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 995 und ZIP 1995, 28). - BGH, 02.12.1968 - II ZR 144/67
GmbH: Erfüllung der Einlagepflicht
Auszug aus OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05
In einem solchen Fall wäre als Einlagegegenstand die entsprechende Rückzahlungsforderung des Gesellschafters anzusehen, die allerdings nur auf dem Wege einer offen zu legenden und der registergerichtlichen Prüfung zu unterwerfenden Sacheinlage eingebracht werden kann (BGHZ 158, 283, 285; vgl. schon BGHZ 51, 157, 159: "Die Verrechnung im voraus eingezahlter Beiträge mit späteren Einlageschulden (ist) nur im Wege der Sacheinlagevereinbarung möglich ... und die hierfür vorgeschriebene Form [§ 56 Abs. 1 GmbHG] (ist) nicht eingehalten"). - BGH, 07.11.1994 - II ZR 248/93
Wirksamkeit einer Kapitalerhöhung im Konkurs der Aktiengesellschaft; Zulässigkeit …
Auszug aus OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05
Eine Anerkennung der Vorauszahlung als Bareinlage setzte voraus, dass der Gesellschafter der Gesellschaft aufgrund einer besonderen Zweckvereinbarung, aus der sich die klare und nachweisbare Zielrichtung ergibt, dass der Betrag auf eine künftige Einlageverpflichtung geleistet werden soll, eine Leistung erbringt, diese - also die Zahlung - zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Kapitalerhöhung besteht, die Voreinzahlung des Weiteren in der Krise der Gesellschaft erfolgt und die Vorleistungen schließlich im Kapitalerhöhungsbeschluss, in der Anmeldeversicherung und in der Registereintragung offen gelegt werden (…Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 56 Rdnr. 20 f.; zur Voraussetzung der krisenhaften Situation, also der gebotenen Sanierung der Gesellschafter: BGH ZIP 1996, 1466, 1466 r. Sp. unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 995 und ZIP 1995, 28). - BGH, 10.06.1996 - II ZR 98/95
Einordnung einer Einzahlung als Voreinlage auf eine Einlageforderung aus einer …
Auszug aus OLG Celle, 16.11.2005 - 9 U 69/05
Eine Anerkennung der Vorauszahlung als Bareinlage setzte voraus, dass der Gesellschafter der Gesellschaft aufgrund einer besonderen Zweckvereinbarung, aus der sich die klare und nachweisbare Zielrichtung ergibt, dass der Betrag auf eine künftige Einlageverpflichtung geleistet werden soll, eine Leistung erbringt, diese - also die Zahlung - zudem in engem zeitlichen Zusammenhang mit der nachfolgenden Kapitalerhöhung besteht, die Voreinzahlung des Weiteren in der Krise der Gesellschaft erfolgt und die Vorleistungen schließlich im Kapitalerhöhungsbeschluss, in der Anmeldeversicherung und in der Registereintragung offen gelegt werden (…Lutter/Hommelhoff, a. a. O., § 56 Rdnr. 20 f.; zur Voraussetzung der krisenhaften Situation, also der gebotenen Sanierung der Gesellschafter: BGH ZIP 1996, 1466, 1466 r. Sp. unter Hinweis auf BGH ZIP 1992, 995 und ZIP 1995, 28).
- OLG Nürnberg, 13.10.2010 - 12 U 1528/09
Kapitalerhöhung der GmbH: Tilgung der Einlageschuld durch Voreinzahlung auf eine …
57 Voraussetzungen einer solchen schuldtilgenden Voreinzahlung sind nach dieser Rechtsprechung (…vgl. auch Zöllner in: Baumbach/Hueck, GmbHG 19. Aufl. § 56 a Rn. 9 ff.;… Goette, Zur Voreinzahlung auf künftige Kapitalerhöhung bei der GmbH in: Festschrift Priester 2007, S. 95 ff.; in diese Richtung aus der Instanzrechtsprechung schon OLG Stuttgart GmbHR 1995, 115; OLG Karlsruhe GmbHR 1999, 1298; OLG Düsseldorf NZG 2000, 690; OLG Schleswig NZG 2000, 318; OLG Celle GmbHR 2006, 433):.
Rechtsprechung
OLG Frankfurt, 23.05.2006 - 9 U 69/05 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 249 BGB, § 251 Abs 2 S 1 BGB, § 252 BGB, § 254 Abs 2 BGB
Schadensersatz bei Kfz-Unfall: Erstattungsfähigkeit von Mietwagenkosten bei Ausfall eines Taxifahrzeugs - Judicialis
BGB § 251
- rechtsportal.de
BGB § 251
Zur Höhe des Schadensersatzes bei Beschädigung eines Taxis durch einen Verkehrsunfall - juris (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer (Leitsatz)
Schadensersatz für die Anmietung eines Ersatzfahrzeugs nach einemVerkehrsunfall; Möglichkeit der Kompensation eines ausgefallenen Taxis durch ein Taxiunternehmen
Verfahrensgang
- LG Gießen, 09.09.2005 - 3 O 288/05
- OLG Frankfurt, 23.05.2006 - 9 U 69/05
Wird zitiert von ... (0) Neu Zitiert selbst (2)
- BGH, 04.12.1984 - VI ZR 225/82
Ersatzfähigkeit unverhältnismäßiger Mietkosten bei Ausfall eines ausschließlich …
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2006 - 9 U 69/05
Diese Kosten sind grundsätzlich selbst dann zu ersetzen, wenn sie höher sind als die Einnahmen, die zu entgehen drohen (BGH NJW 1985, 793; BGH NJW 1993, 3321). - BGH, 19.10.1993 - VI ZR 20/93
Unverhältnismäßigkeit von Mietwagenkosten bei unfallbeschädigtem Taxi
Auszug aus OLG Frankfurt, 23.05.2006 - 9 U 69/05
Diese Kosten sind grundsätzlich selbst dann zu ersetzen, wenn sie höher sind als die Einnahmen, die zu entgehen drohen (BGH NJW 1985, 793; BGH NJW 1993, 3321).