Weitere Entscheidung unten: KG, 13.09.2005

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   KG, 28.10.2005 - 9 U 71/05   

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KG, 28.10.2005 - 9 U 71/05 (https://dejure.org/2005,62692)
KG, Entscheidung vom 28.10.2005 - 9 U 71/05 (https://dejure.org/2005,62692)
KG, Entscheidung vom 28. Oktober 2005 - 9 U 71/05 (https://dejure.org/2005,62692)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • LG Berlin, 24.02.2005 - 27 O 26/05

    Unterlassungsanspruch gegen die Veröffentlichung von Aufnahmen aus der privaten

    Auszug aus KG, 28.10.2005 - 9 U 71/05
    Die Berufung der Antragsgegnerin gegen das am 24. Februar 2005 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 27 O 26/05 - wird auf ihre Kosten aus den Gründen des Beschlusses des Senates vom 13. September 2005 gemäß § 522 Absatz 2 ZPO zurückgewiesen.
  • KG, 23.08.2005 - 9 U 17/05

    Unterlassung einer Presseberichterstattung: Hinreichende Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 28.10.2005 - 9 U 71/05
    Soweit der Senat entschieden hat (9 U 17/05), ein Unterlassungsantrag sei gemessen an § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO dann als zu unbestimmt anzusehen, wenn die vom Antragsteller gewählte Formulierung sich als ein von der konkreten Verletzungshandlung abstrahierter Verbotsantrag darstelle, kann dies auf den gegenständlichen Fall nicht übertragen werden.
  • KG, 28.07.2006 - 9 U 226/05

    Persönlichkeitsrechtsverletzung und Bildnisschutz: Grenzen des

    Soweit der Senat mit seinen Beschlüssen gemäß § 522 Abs. 2 ZPO vom 13.9.2005 und 28.10.2005 im Verfahren 9 U 71/05 ("Atze Schröder") eine dem hiesigen Hauptantrag entsprechende Tenorierung gebilligt hat, wurde dies ausdrücklich darauf gestützt, dass der dortige Betroffene sein Privatleben niemals auch nur teilweise öffentlich gemacht hatte und als Privatperson - d. h. ohne die bei seinen Auftritten als "Comedian" übliche Maskierung - in der Öffentlichkeit unbekannt war.

    Daher kommt bei der Antragstellerin im Gegensatz zum Fall 9 U 71/05 ernsthaft in Betracht, dass Bilder aus dem privaten Alltag im Einzelfall veröffentlicht werden dürfen, und kann ein generelles Verbot nicht ergehen.

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   KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05   

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https://dejure.org/2005,38718
KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05 (https://dejure.org/2005,38718)
KG, Entscheidung vom 13.09.2005 - 9 U 71/05 (https://dejure.org/2005,38718)
KG, Entscheidung vom 13. September 2005 - 9 U 71/05 (https://dejure.org/2005,38718)
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 29.06.1995 - I ZR 137/93

    Verbraucherservice - Barzahlungsnachlaß

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Zum anderen kann zur Konkretisierung eines begehrten Verbotes eine Auslegung des Antragsinhalts unter Heranziehung des Sachvortrages des Antragstellers erfolgen ( BGH NJW 1995, 3187, 3188 [BGH 29.06.1995 - I ZR 137/93] ).

    Hierdurch hat der Antragsteller das Begehrte im Tatsächlichen hinreichend umschrieben ( BGH NJW 1995, 3187, 3188 [BGH 29.06.1995 - I ZR 137/93] ).

    Der Antrag umschreibt das begehrte Verbot damit auch nicht derart abstrakt wie ein Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt ( BGH NJW 2000, 1792, 1793 [BGH 24.11.1999 - I ZR 189/97] ; NJW 1995, 3187, 3188 [BGH 29.06.1995 - I ZR 137/93] ).

  • BGH, 01.12.1999 - I ZR 49/97

    Verwendung von Name und Bild Marlene Dietrichs zu Werbezwecken - BGH stärkt

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen ( BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss ( BGH WRP 2000, 1258, 1260 [BGH 29.06.2000 - I ZR 29/98] ).

    Hierbei ist einerseits zu beachten, dass auslegungsbedürftige Begriffe im Antrag und in der Urteilsformel nicht generell unzulässig sind ( BGH NJW 2000, 2195, 2196).

  • BGH, 05.06.1997 - I ZR 69/95

    Unbestimmter Unterlassungsantrag III - Getarnte Werbung; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Der Gebrauch solcher Begriffe kann hinnehmbar oder im Interesse einer sachgerechten Verurteilung zweckmäßig und sogar geboten sein ( BGH WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ).

    Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass sich der Antragsteller gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten ( BGH WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ; NJW 1991, 1114, 1115).

  • BGH, 11.10.1990 - I ZR 35/89

    Unbestimmter Unterlassungsantrag I

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Durch diesen Zusatz ist klargestellt, dass sich der Antragsteller gegen die konkrete Verletzungsform und gegen solche weiteren Verletzungsformen wendet, die - ersterer unmittelbar vergleichbar - das für die konkrete Verletzungsform Charakteristische enthalten ( BGH WRP 1998, 42, 46 [BGH 05.06.1997 - I ZR 69/95] ; NJW 1991, 1114, 1115).
  • BGH, 09.04.1992 - I ZR 171/90

    Unbestimmter Unterlassungsantrag II

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt ( BGH NJW 2005, 2550, 2551 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] ; NJW 2003, 3046, 3047 [BGH 13.03.2003 - I ZR 143/00] ; WRP 1992, 560, 561 [BGH 09.04.1992 - I ZR 171/90] ).
  • BGH, 04.05.2005 - I ZR 127/02

    "statt" -Preis

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Im Hinblick auf § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO muss ein Unterlassungsantrag - und nach § 313 Abs. 1 Nr. 4 ZPO eine darauf beruhende Verurteilung - so deutlich gefasst sein, dass der Streitgegenstand und der Umfang der Prüfungs- und Entscheidungsbefugnis des Gerichts klar umrissen sind, sich der Beklagte umfassend verteidigen kann und die Entscheidung darüber, was ihm verboten ist, nicht im Ergebnis dem Vollstreckungsgericht überlassen bleibt ( BGH NJW 2005, 2550, 2551 [BGH 04.05.2005 - I ZR 127/02] ; NJW 2003, 3046, 3047 [BGH 13.03.2003 - I ZR 143/00] ; WRP 1992, 560, 561 [BGH 09.04.1992 - I ZR 171/90] ).
  • BGH, 09.11.2000 - I ZR 167/98

    Zur Prüfungspflicht von Werbeanzeigen eines Presseunternehmens

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Überdies erfährt der vom Antragsteller formulierte Unterlassungsantrag auch durch die verwendete Formulierung "wie in ... geschehen" eine hinreichende Konkretisierung, um den Bestimmtheitsanforderungen zu genügen ( BGH GRUR 2001, 529, [BGH 09.11.2000 - I ZR 167/98] zu II. 2.).
  • BGH, 09.03.2004 - VI ZR 217/03

    Zulässigkeit der Verbreitung eines Bildnisses einer Begleitperson; Umfang des

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Dass eine Veröffentlichung der streitgegenständlichen Bilder in einem anderen Zusammenhang oder ähnlicher Bilder aus dem Leben des Antragstellers als Privatperson zukünftig erlaubnisfrei zulässig sein könnte ( BGH NJW 2004, 1795, 1797 [BGH 09.03.2004 - VI ZR 217/03] ), ist nicht ersichtlich und von der Berufung auch nicht aufgezeigt worden, was den vorliegenden Fall von dem von der Antragsgegnerin zitierten Fall BGH NJW 2004, 1795 [BGH 09.03.2004 - VI ZR 217/03] unterscheidet (vgl. BGH NJW 2005, 56 [BGH 28.09.2004 - VI ZR 305/03] ).
  • BGH, 29.06.2000 - I ZR 29/98

    Filialenleiter

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Bei der Formulierung eines Unterlassungsantrages sind im Interesse eines hinreichenden Rechtsschutzes gewisse Verallgemeinerungen zulässig, weil eine Verletzungshandlung die Vermutung der Begehungsgefahr nicht nur für die identische Verletzungsform begründet, sondern auch für alle im Kern gleichartigen Verletzungshandlungen ( BGH NJW 2000, 2195, 2196), wobei auch in der verallgemeinerten Form des Antrages das Charakteristische der konkreten Verletzungsform zum Ausdruck kommen muss ( BGH WRP 2000, 1258, 1260 [BGH 29.06.2000 - I ZR 29/98] ).
  • BGH, 24.11.1999 - I ZR 189/97

    Gesetzeswiederholende Unterlassungsanträge - Mitgliederzahl; Bestimmtheit des

    Auszug aus KG, 13.09.2005 - 9 U 71/05
    Der Antrag umschreibt das begehrte Verbot damit auch nicht derart abstrakt wie ein Unterlassungsantrag, der sich auf die bloße Wiedergabe des gesetzlichen Verbotstatbestandes beschränkt ( BGH NJW 2000, 1792, 1793 [BGH 24.11.1999 - I ZR 189/97] ; NJW 1995, 3187, 3188 [BGH 29.06.1995 - I ZR 137/93] ).
  • BGH, 28.09.2004 - VI ZR 305/03

    BGH weist Revision des Springer Verlages im Rechtsstreit gegen eine Tochter der

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • BGH, 09.10.1986 - I ZR 138/84

    "Unternehmensberatungsgesellschaft I"; Ausübung der Steuerberatung durch eine zur

  • LG Berlin, 22.06.2006 - 27 O 1126/05

    Unterlassung der Veröffentlichung von Bildnissen aus dem privaten Alltag eines

    Der Antrag entspricht, wie bereits auch im Verfügungsverfahren 27 O 776/05 ausgeführt, im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit des Verbots den nachfolgend wiedergegebenen Anforderungen der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 13.9.2005, 9 U 71/05):.
  • LG Berlin, 04.09.2007 - 27 O 591/07

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Text- und Bildberichterstattung in der Presse:

    Der Antrag entspricht im Hinblick auf die hinreichende Bestimmtheit des Verbots den nachfolgend wiedergegebenen Anforderungen der Rechtsprechung des 9. Zivilsenats des Kammergerichts (Beschluss vom 13.9. 2005, 9 U 71/05):.
  • LG Berlin, 22.12.2005 - 27 O 555/05
    Diese von der Kammer schon bisher vertretene Auffassung (Urt. v. 24. Februar 2005, 27 O 26/05 sowie vom 23.08.2005, 27 O 378/05; vgl. auch BGH NJW 2005, 56-58) teilt auch das Kammergericht (Beschluss vom 13.09.2005, Az.: 9 U 71/05).
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