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   OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14   

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https://dejure.org/2015,23954
OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14 (https://dejure.org/2015,23954)
OLG Köln, Entscheidung vom 04.08.2015 - 9 U 82/14 (https://dejure.org/2015,23954)
OLG Köln, Entscheidung vom 04. August 2015 - 9 U 82/14 (https://dejure.org/2015,23954)
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Volltextveröffentlichungen (8)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers

  • ra.de
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ARB-RU 2000 § 5 Abs. 1a S. 1
    Umfang der Leistungspflicht des Rechtsschutzversicherers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Keine Pflichterfüllung durch Zusage von Abwehr der Rechtsanwaltsgebühren

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Keine Pflichterfüllung durch Zusage von Abwehr der Rechtsanwaltsgebühren

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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (10)

  • BGH, 18.03.1992 - IV ZR 51/91

    Rechtsschutzversicherung; Eintrittspflicht

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Die zwischen diesen beiden Versicherungssparten bestehenden erheblichen Unterschiede hinsichtlich Voraussetzungen und Art des Versicherungsschutzes sprechen gegen eine Übertragbarkeit der für die Haftpflichtversicherung geltenden Regeln auf die Rechtsschutzversicherung (BGH NJW 1992, 1509).

    Anders als in der Haftpflichtversicherung ist der Deckungsschutz der Rechtsschutzversicherung nicht nur vom Vorliegen einer rechtlichen Auseinandersetzung mit einem Dritten abhängig, sondern zusätzlich von der Erfolgsaussicht der Wahrnehmung rechtlicher Interessen sowie fehlender Mutwilligkeit, also vom Ergebnis einer wertenden Prognose des Versicherers (BGH NJW 1992, 1509, Rn. 21).

    Es erstreckt sich somit nicht auf die Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst, sondern nur auf die Art ihrer Durchsetzung (BGH NJW 1961, 1113; 1992, 1509).

    Er hat gegebenenfalls den Haftpflichtprozess gegen den Dritten zu führen, und zwar - wenn auch im Namen des Versicherungsnehmers - in eigener Verantwortung, auf eigene Kosten und auf eigenes Risiko; er hat gegebenenfalls durch Zahlungen an den Dritten den Versicherungsnehmer von der Inanspruchnahme aus einem gegen ihn erwirkten Zahlungstitel freizustellen; schließlich hat er an den Versicherungsnehmer selbst Zahlung zu leisten, wenn dieser den Dritten bereits zulässigerweise befriedigt hat (BGH NJW 1992, 1509, Rn. 11).

    Werde die Berechtigung von Forderungen des Prozessbevollmächtigten nämlich in einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Prozessbevollmächtigten geklärt, so sei das Ergebnis dieses Rechtsstreits nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH VersR 1992, 568, Rn. 17 ff.) für den Versicherer in dem Sinne bindend, dass auch ein Prozessverlust des Versicherungsnehmers die einmal entstandene Leistungspflicht des Versicherers nicht wieder zum Erlöschen bringe.

  • AG München, 07.11.2012 - 281 C 10621/12

    Die Zusage der Kostenübernahme für einen Deckungsprozess gegen den Rechtsanwalt

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer die Kosten des Versicherungsnehmers - wie gemäß §§ 1, 2 ARB 75 - zu "tragen" oder - wie nach § 5 Abs. 2 a ARB 2000 - zu "übernehmen" hat, so bedeutet dies aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, dass die Versicherung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zu einer entsprechenden Zahlung oder Freistellung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 87; AG München VersR 2013, 753).

    Andererseits würde eine Klärung dieser Frage in einem Rechtsstreit zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer den Prozessbevollmächtigten nicht binden, so dass der Versicherungsnehmer in die Situation geraten könne, im Prozess gegen den dann leistungsfreien Versicherer zu unterliegen, in einem Nachfolgeprozess aber vom Prozessbevollmächtigten mit Erfolg in Anspruch genommen zu werden; in diesem Falle müsse der Versicherungsnehmer die Kosten zahlen, ohne dass der Versicherer verpflichtet sei, diese seinerseits dem Versicherungsnehmer zu erstatten (Entscheidung des Versicherungsombudsmannes v. 22.08.2005, Az. 3132/03; Bauer in: Harbauer, Rechtsschutzversicherung (ARB), 8. Aufl., Rn. 10 zu § 5 ARB 2000, Rn. 10 zu § 20 ARB 2000; Bauer, Anm. zu AG München r+s 2013, 129).

    Lässt der Versicherungsnehmer die Berechtigung der Gebühren dementsprechend in einem Prozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer klären, ist er zudem zwar durch die o.g. Gefahr belastet, befindet sich aber prozessual in einer sogar günstigeren Position, da ihm der Prozessbevollmächtigte als Zeuge gegen den Rechtsschutzversicherer zur Verfügung steht (Graf, VersR 2013, 753, 757; Häcker zfs 2010, 188, 189).

    In diesem Fall kann sich der Versicherer vor seiner Zahlungspflicht nur durch eine Ablehnung der Versicherungsleistung schützen; die Berechtigung dieser Ablehnung muss dann doch in einem Prozess zwischen dem Versicherungsnehmer und dem Versicherer geklärt werden, in welchem die Rechtmäßigkeit der fraglichen Gebühren geprüft wird (Graf, VersR 2013, 753, 757).

  • OLG Düsseldorf, 27.06.2014 - 4 U 222/12

    Rechtstellung eines Rechtsschutzversicherten bei Inanspruchnahme durch seinen

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Sehen Allgemeine Versicherungsbedingungen vor, dass der Versicherer die Kosten des Versicherungsnehmers - wie gemäß §§ 1, 2 ARB 75 - zu "tragen" oder - wie nach § 5 Abs. 2 a ARB 2000 - zu "übernehmen" hat, so bedeutet dies aus Sicht eines verständigen Versicherungsnehmers, dass die Versicherung bei Vorliegen der notwendigen Voraussetzungen zu einer entsprechenden Zahlung oder Freistellung verpflichtet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.06.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 87; AG München VersR 2013, 753).

    Indem der Rechtsschutzversicherer den Versicherungsnehmer darauf verweist, sich auf Kosten des Versicherers gegen die Gebührenforderung seines Anwalts zu verteidigen, leistet er nicht auf den vom Versicherungsnehmer geltend gemachten Versicherungsfall, sondern bietet stattdessen eine Leistung an, die sich auf einen tatsächlich noch nicht eingetretenen, jedenfalls aber noch nicht angemeldeten Versicherungsfall bezieht, nämlich die Abwehr von Gebührenansprüchen des Prozessbevollmächtigten des Versicherungsnehmers (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 91).

    Erfolgreich und ohne seine vertraglichen Pflichten zu verletzten, kann der Rechtsschutzversicherer die Kostenübernahme allerdings nur dann verweigern, wenn die gegen den Versicherungsnehmer gerichtete Gebührenforderung unbegründet ist (OLG Düsseldorf, Urt. v. 27.04.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 91).

    Soweit von den Befürwortern eines Wahlrechts des Rechtsschutzversicherers auf zwei Aufsätze von Wendt (r+s 2010, 221, 229; r+s 2012, 209, 211) verwiesen wird, versteht der Senat diese mit dem OLG Düsseldorf (Urt. v. 27.04.2014 - 4 U 222/12 - juris, Rn. 90) so, dass dort lediglich die Möglichkeit des Rechtsschutzversicherers Erwähnung findet, unbegründete Forderungen in eigenen Verhandlungen mit dem Anwalt abzuwehren, und auf die hiermit zusammenhängende Pflicht des Rechtsschutzversicherers hingewiesen wird, den Versicherungsnehmer zu unterstützen, der sich gegen eine unbegründete anwaltliche Gebührenforderung aus einem Rechtsschutzfall zur Wehr setzen möchte.

  • BGH, 24.06.1970 - VIII ZR 268/67

    Auslegung der Klausel "alleinige Haftung gegenüber Dritten" nach der

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Aus der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH NJW 1970, 1594, Rn. 50) ergebe sich zudem, dass zum Wesen eines jeden Freistellungsanspruchs nicht nur die Befriedigung begründeter Ansprüche, sondern auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gehöre.

    Der genannten Entscheidung BGH NJW 1970, 1594, Rn. 50, ist lediglich zu entnehmen, dass zum Wesen eines Freistellungsanspruchs grundsätzlich auch die Abwehr unbegründeter Ansprüche gehört, nicht allerdings, dass eine solche durch Gewährung von Abwehrschutz erfolgen könne und nicht nur durch eine Ablehnung seitens des Rechtsschutzversicherers.

  • BGH, 14.03.1984 - IVa ZR 24/82

    Begriff des Versicherungsfalls in der Rechtsschutzversicherung bei einem

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Ausserdem stehe es nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.1984 - IV a ZR 24/82 - VersR 1984, 530, einem Freistellungsschuldner grundsätzlich frei, auf welche Weise er seinen Freistellungsanspruch erfülle.

    Die in diesem Zusammenhang ins Feld geführten Wahlmöglichkeiten des Freistellungsschuldners beschränkten sich nach dem Urteil des Bundesgerichtshofs vom 14.03.1984 - IV a ZR 24/82 - VersR 1984, 530, darauf, dass der Rechtsschutzversicherer seine Zahlung an den Versicherungsnehmer oder an den Kostengläubiger oder an die Prozessbevollmächtigten zur Weiterleitung an die Gerichtskasse erbringen kann; die Gewährung eines Abwehrschutzes ist nicht Gegenstand der genannten Entscheidung.

  • BGH, 01.07.2010 - IX ZR 198/09

    Rechtsanwaltskosten: Terminsgebühr für den Anwalt des Anspruchsgegners bei einer

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    3 Abs. 3 Variante 3 VV u.a. dann, wenn der Rechtsanwalt nach Erteilung des Klageauftrags an einer auf die Vermeidung oder Erledigung des Verfahrens gerichteten, ohne Beteiligung des Gerichts geführten Besprechung mitwirkt (BGH NJW 2011, 530).
  • BGH, 10.11.2010 - IV ZR 188/08

    Rechtsschutzversicherung: Erstattung der durch die Selbstvertretung eines

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Wegen der in dieser Formulierung liegenden Bezugnahme auf das gesetzliche Gebührenrecht entspricht dies denjenigen Gebühren des Rechtsanwalts, die im Prozessrechtsverhältnis nach den Regelungen des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes und der Zivilprozessordnung erstattungsfähig sind (BGH NJW 2011, 232).
  • BGH, 14.04.1999 - IV ZR 197/98

    Verjährung der Ansprüche auf Versicherungsschutz in der Rechtsschutzversicherung

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Hierbei sind die Abwehr unbegründeter und die Erfüllung begründeter Haftpflichtansprüche gleichrangige Hauptleistungen des Versicherers (BGH, NJW-RR 1999, 1037, Rn. 13).
  • BGH, 20.02.1961 - II ZR 139/59

    Regulierungsverhandlungen durch den Rechtsschutzversicherer als unerlaubte

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Es erstreckt sich somit nicht auf die Ansprüche des Versicherungsnehmers selbst, sondern nur auf die Art ihrer Durchsetzung (BGH NJW 1961, 1113; 1992, 1509).
  • LG Köln, 14.05.2014 - 20 O 296/12

    Freistellungsanspruch aus einer Rechtsschutzversicherung wegen

    Auszug aus OLG Köln, 04.08.2015 - 9 U 82/14
    Auf die Berufung der Klägerin wird das am 14.05.2014 verkündete Urteil der 20. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 20 O 296/12 - abgeändert und wie folgt neu gefasst:.
  • BGH, 21.10.2015 - IV ZR 266/14

    Deckungsanspruch gegen die Rechtsschutzversicherung: Erfüllung der

    In diesem Fall erfüllt der Versicherer seine vertragliche Leistungspflicht auch, wenn er den Versicherungsnehmer gegen einen Honoraranspruch seines Rechtsanwalts verteidigt und die Kosten eines Honorarstreits übernimmt (Harbauer/Bauer, Rechtsschutzversicherung 8. Aufl. § 5 ARB 2000 Rn. 10; ders. NJW 2015, 1329, 1330 f.; ders. r+s 2013, 131; in dieser Richtung auch Buschbell/Hering, Handbuch Rechtsschutzversicherung 6. Aufl. § 37 Rn. 5; BGH, Urteil vom 14. Juli 1972 - VII ZR 41/71, VersR 1972, 1141 unter 3 d; LG Dortmund JurBüro 1988, 907; a.A. OLG Köln, Urteil vom 4. August 2015 - 9 U 82/14, n.v.; AG München r+s 2013, 129, 131).
  • OLG Köln, 21.06.2016 - 9 U 41/15

    Umfang der Pflicht eines Rechtsschutzversicherers zur Freistellung des

    Diesen Ausführungen des BGH schließt sich der Senat unter Aufgabe seiner bisherigen Rechtsprechung im Urteil vom 04.08.2015, - 9 U 82/14 - (r+s 2015, 501 ff.) für die vorliegende Fallkonstellation an.
  • OLG Dresden, 03.01.2019 - 4 U 1303/18

    Rechte des Versicherungsnehmers einer bis zum 31.12.1994 abgeschlossenen

    Da aber § 5a VVG 1994 nach Art. 16, § 11 des Dritten Durchführungsgesetzes/EWG zum VAG vom 21. Juli 1994 (BGBl. 1994 I, S. 1630) keine Anwendung auf Versicherungsverträge findet, die - wie der hier vorliegende Vertrag - bis zum 31. Dezember 1994 zu von der Aufsichtsbehörde genehmigten Versicherungsbedingungen geschlossen wurden, ist das Landgericht zu Recht davon ausgegangen, dass dem Kläger kein Widerspruchsrecht nach dieser Vorschrift zustand (vgl. OLG Karlsruhe, Urteil vom 06.08.2015, Az 9 U 82/14, n.v., Anlage BLD 11; Nichtzulassungsbeschwerde zurückgewiesen durch BGH, Beschluss vom 19.10.2016, IV ZR 441/15, n.v., Anlage BLD 12; OLG Koblenz, Urteil vom 04.01.2017, Az 10 U 1037/15, n.v., Anlage BLD 13; hierzu auch BGH, Urteil vom 16. Oktober 2013 - IV ZR 52/12 -, Rn. 11, juris).
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Rechtsprechung
   OLG Naumburg, 24.09.2015 - 9 U 82/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,78189
OLG Naumburg, 24.09.2015 - 9 U 82/14 (https://dejure.org/2015,78189)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24.09.2015 - 9 U 82/14 (https://dejure.org/2015,78189)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 24. September 2015 - 9 U 82/14 (https://dejure.org/2015,78189)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • rechtsportal.de
  • rechtsportal.de

    Wirksamkeit eines Rücktritts von einem Wohnungseigentumskaufvertrag

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Bauträger in Verzug: Kann der Erwerber vom Vertrag zurücktreten?

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Besprechungen u.ä.

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Entscheidungsbesprechung)

    Fertigstellungstermin überschritten: Rücktritt vom Bauträgervertrag ohne Nachfristsetzung? (IBR 2018, 508)

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 18.04.1989 - X ZR 85/88

    Geltendmachung eines Werklohnanspruchs - Vereinbarung eines absoluten

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.09.2015 - 9 U 82/14
    Dabei wirkt sich jeder Zweifel gegen die Annahme eines Fixgeschäfts aus (BGH, Urteil vom 18. April 1989 - X ZR 85/88 -, juris Rn. 29 m.w.N).
  • BGH, 14.02.2007 - IV ZR 150/05

    Bezugsberechtigung des geschiedenen Ehegatten aus der Rentenversicherung

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.09.2015 - 9 U 82/14
    aa) Die Vertragsauslegung hat in erster Linie den von den Parteien gewählten Wortlaut der Vereinbarung und den diesem zu entnehmenden objektiven Parteiwillen zu berücksichtigen (BGH NJW-RR 2007, 976).
  • BGH, 19.12.2001 - XII ZR 281/99

    Ergänzende Vertragsauslegung

    Auszug aus OLG Naumburg, 24.09.2015 - 9 U 82/14
    Die Feststellung, ob eine Erklärung eindeutig ist oder nicht, lässt sich erst durch eine alle Umstände berücksichtigende Auslegung treffen (Urteil des 12. Zivilsenats des Bundesgerichtshofs vom 19. Dezember 2001, Az.: XII ZR 281/99, zitiert nach juris Rn. 19 [= NJW 2002, 1260 ff.]).
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