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Rechtsprechung
   OLG Karlsruhe, 20.12.2012 - 9 U 88/11   

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https://dejure.org/2012,48462
OLG Karlsruhe, 20.12.2012 - 9 U 88/11 (https://dejure.org/2012,48462)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20.12.2012 - 9 U 88/11 (https://dejure.org/2012,48462)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 20. Dezember 2012 - 9 U 88/11 (https://dejure.org/2012,48462)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftungsquote bei einem Auffahrunfall

  • verkehrslexikon.de

    Zur Haftung bei einem Auffahrunfall nach abruptem Bremsen

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall durch abruptes Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass

  • iurado.de (Kurzinformation und Volltext)

    Zur Erschütterung des Anscheinsbeweis nach Auffahrunfall bei abruptem Bremsen des Vorausfahrenden; §§ 7 Abs. 1, Abs. 2; 17 StVG, 115 Abs. 1 Ziff. 1 VVG, 421 BGB

  • verkehrsunfallsiegen.de

    Auffahrunfall - Mithaftung von 50 % bei abrupter Bremsung

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall nach abruptem Abbremsen des vorausfahrenden Fahrzeugs ohne äußeren Anlass

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    50 % Haftungsquote bei Auffahrunfall nach abrupter Bremsung vor ausgeschalteter Baustellenampel - Vollbremsung ohne zwingenden Grund begründet Verkehrsverstoß

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2013, 1968
  • MDR 2013, 588
  • NZV 2013, 392
 
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Wird zitiert von ... (5)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 24.06.1969 - VI ZR 40/68

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.2012 - 9 U 88/11
    Danach kann nach den Regeln des Anscheinsbeweises vielfach festgestellt werden, dass den vorausfahrenden Kraftfahrzeugführer kein Verschulden trifft (vgl. beispielsweise BGH, Versicherungsrecht 1969, 859).
  • BGH, 13.12.2011 - VI ZR 177/10

    Haftung bei Kfz-Unfall: Anwendbarkeit eines Anscheinsbeweises bei Auffahrunfall

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.2012 - 9 U 88/11
    (Vgl. zur Ausräumung eines Anscheinsbeweises bei einem Auffahrunfall beispielsweise BGH, NJW 2012, 608.) Die weiteren Umstände des Geschehens spielen lediglich für die Frage eine Rolle, wie schwer der Verschuldensvorwurf gegenüber der Beklagten Ziff. 1 wiegt und welches Gewicht dem Verkehrsverstoß dementsprechend bei der Abwägung im Rahmen von § 17 Abs. 2 StVG zukommt (dazu siehe unten bb), cc) und dd)).
  • OLG Hamm, 14.09.1988 - 13 U 30/88
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 20.12.2012 - 9 U 88/11
    ee) Im Übrigen ist das Landgericht zu Gunsten der Zeugin R. zu Recht davon ausgegangen, dass die Zeugin zwar keinen Anlass für eine starke Bremsung hatte, dass sie in der gegebenen Verkehrssituation aus ihrer Sicht jedoch möglicherweise einen Grund hatte, um schon aus einer etwas größeren Entfernung die Geschwindigkeit des Fahrzeugs zu verlangsamen, um sodann mit mäßiger Geschwindigkeit und voller Reaktionsbereitschaft an die Baustelle heran zu fahren (vgl. zu einem solchen Verhalten in bestimmten Verkehrssituationen OLG Hamm, VersR 1989, 755).
  • OLG Karlsruhe, 28.04.2017 - 9 U 189/15

    Schadensersatz bei Auffahrunfall nach möglicherweise grundlosem Abbremsen des

    Diese Feststellung beruht - wie bei anderen Auffahrunfällen - auf den Regeln des sogenannten Anscheinsbeweises (vgl. Senat, NJW 2013, 1968).

    Im Straßenverkehr muss jeder Fahrzeugführer grundsätzlich damit rechnen, dass das vorausfahrende Fahrzeug plötzlich abgebremst wird, auch wenn der nachfolgende Fahrzeugführer vorher nicht sieht - und auch nicht vorhersehen kann -, dass und warum es zu einem Bremsmanöver des Vordermanns kommt (vgl. BGH, NZV 2007, 354; OLG Karlsruhe, - 1. Zivilsenat -, NJW-RR 1988, 28, 29; Senat, NJW 2013, 1968; Wenker, jurisPR-VerkR 12/2013 Anmerkung 1; Greger/Zwickel, Haftungsrecht des Straßenverkehrs, 5. Auflage 2014, § 38 Rn. 87).

  • OLG Celle, 07.05.2018 - 14 U 60/18

    Auffahrunfall, Ampel, Anscheinsbeweis, Haftungsverteilung

    Der Kläger musste beim Umspringen der Ampel von grün auf gelb mit einem plötzlichen abruptem Abbremsen des Vordermannes rechnen [siehe oben unter Ziffer 1.; BGH, NJW-RR 2007, 680; OLG Karlsruhe, NJW 2013, 1968; KG Berlin, NZV 2003, 42].
  • LG Saarbrücken, 24.01.2014 - 13 S 168/13

    Verkehrsunfallhaftung: Anscheinsbeweis bei Kollision eines in ein Grundstück

    Als nachfolgender Verkehrsteilnehmer musste der Kläger gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 StVO seinen Abstand indes so wählen, dass er selbst dann hinter diesem anhalten konnte, wenn es plötzlich bremste (vgl. dazu auch Saarländisches Oberlandesgericht RuS 2013, 457; OLG Karlsruhe MDR 2013, 588; KG NZV 2007, 79).
  • OLG Hamm, 09.12.2013 - 6 U 54/13

    Haftungsverteilung bei einem Auffahrunfall

    Der Senat orientiert sich an der Rechtsprechung, nach der die Mithaftung des Vorausfahrenden um so größer sein muss, je unwahrscheinlicher nach der Verkehrssituation ein starkes Abbremsen ist (vgl. KG Berlin MDR 2006, 1404; auch OLG Karlsruhe NJW 2013, 1968).
  • LG Ellwangen/Jagst, 20.09.2013 - 3 O 439/12
    Sachverhalt OLG Karlsruhe, NJW 2013, 1968) nicht erwiesen.
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Rechtsprechung
   OLG Köln, 28.08.2012 - I-9 U 88/11   

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https://dejure.org/2012,49126
OLG Köln, 28.08.2012 - I-9 U 88/11 (https://dejure.org/2012,49126)
OLG Köln, Entscheidung vom 28.08.2012 - I-9 U 88/11 (https://dejure.org/2012,49126)
OLG Köln, Entscheidung vom 28. August 2012 - I-9 U 88/11 (https://dejure.org/2012,49126)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Eigenbrandstiftung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Nachweis der Eigenbrandstiftung

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (8)

  • BGH, 22.06.2011 - IV ZR 174/09

    Versicherungsrecht: Wiederholung der Belehrung über die Rechtsfolgen einer

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 2011, 1121; BGH r+s 2005, 420) findet die Sanktion der Leistungsfreiheit ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt, weshalb die Berufung hierauf sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen darf (BGH a.a.O.).

    Der Verlust des Versicherungsschutzes muss für den Versicherungsnehmer eine übermäßige Härte darstellen, wobei es entscheidend auf das Maß des Verschuldens ankommt und auf die Folgen, welche dem Versicherungsnehmer bei Wegfall des Versicherungsschutzes drohen (BGH VersR 2011, 1121).

  • BGH, 19.03.1986 - IVa ZR 190/84

    Voraussetzungen der Leistungsfreiheit des Hausratsversicherers wegen arglistiger

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Denn § 23 Satz 2 VGB 94 knüpft an die in § 23 Satz 1 VGB 94 geregelten Voraussetzungen an und also auch an den Begriff "der" Entschädigung in Satz 1 (vgl. Martin, Sachversicherungsrecht, X III Rn. 4-7; BGH VersR 1986, 540 zu § 16 VHB 74).
  • BGH, 13.04.2005 - IV ZR 62/04

    Darlegungs- und Beweislast bei Behauptung einer Brandstiftung

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Hierbei ist ihm allerdings auch eine Beweisführung durch Indizien eröffnet (BGH VersR 2005, 1387 = r+s 2005, 292 m.w.N.).
  • BGH, 13.07.2005 - IV ZR 211/04

    Wegfall der Entschädigungspflicht eines Feuerversicherers; Leistungsfreiheit des

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH VersR 2011, 1121; BGH r+s 2005, 420) findet die Sanktion der Leistungsfreiheit ihre Rechtfertigung im Grundsatz von Treu und Glauben, der aber auch der Leistungsfreiheit des Versicherers Grenzen setzt, weshalb die Berufung hierauf sich nicht als unzulässige Rechtsausübung darstellen darf (BGH a.a.O.).
  • BGH, 15.03.2006 - IV ZR 4/05

    Haftung des Rechtsschutzversicherers wegen vertragswidriger Verweigerung der

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Ein Feststellungsinteresse, § 256 ZPO, besteht ungeachtet der Möglichkeit eines Leistungsantrags, und die Feststellungsklage ist zulässig, sofern ihre Durchführung unter dem Gesichtspunkt der Prozesswirtschaftlichkeit eine sinnvolle und sachgemäße Erledigung der aufgetretenen Streitpunkte erwarten lässt (vgl. BGH NJW 2006, 2548 m.w.N.).
  • BGH, 22.11.2006 - IV ZR 21/05

    Beweiswürdigung bei Verdacht der Eigenbrandstiftung

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Nach ständiger höchstrichterlicher Rechtsprechung darf und muss das Gericht sich sodann für die Gewinnung der vollen Überzeugung von der Wahrheit behaupteter Tatsachen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen (BGH VersR 2007, 1429 = r+s 2007, 59 m.w.N.).
  • BGH, 28.09.2011 - IV ZR 294/10

    Kfz-Haftpflichtversicherung: Aufwendungsersatz für Sicherungs- und

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH r+s 2012, 17 m.w.N.) sind Versicherungsbedingungen so auszulegen, wie ein durchschnittlicher Versicherungsnehmer sie bei verständiger Würdigung, aufmerksamer Durchsicht und Berücksichtigung des erkennbaren Sinnzusammenhangs verstehen muss.
  • LG Köln, 28.03.2011 - 24 O 36/10

    Kein Anpsruch des Versicherungsnehmers aus dem Versicherungsvertrag wegen

    Auszug aus OLG Köln, 28.08.2012 - 9 U 88/11
    Unter Zurückweisung der weitergehenden Berufung des Klägers wird das am 28.03.2011 verkündete Urteil der 24. Zivilkammer des Landgerichts Köln - 24 O 36/10 - teilweise abgeändert und insgesamt wie folgt neu gefasst:.
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2011,85747
OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11 (https://dejure.org/2011,85747)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30.12.2011 - 9 U 88/11 (https://dejure.org/2011,85747)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 30. Dezember 2011 - 9 U 88/11 (https://dejure.org/2011,85747)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer

    Geltendmachung von Bereicherungsansprüche im Zusammenhang mit der Finanzierung von Fondsbeitritten eines Anlegers

  • ra.de
  • juris (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 23.09.2008 - XI ZR 253/07

    Anforderungen an die Bezeichnung des Anspruchs im Mahnbescheid; Darlegungs- und

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Für den Bereicherungsanspruch galt vor dem 01.01.2002 die 30-jährige Verjährungsfrist des § 195 BGB a. F. Da diese am 01.01.2002 noch nicht abgelaufen war, war anschließend gemäß Art. 229 § 6 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 4 Satz 1 EGBGB die Frist des § 195 BGB n. F. (Regelverjährung von 3 Jahren) maßgeblich (vgl. auch BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 253/07, WM 2008, 2158).

    Grob fahrlässige Unkenntnis im Sinne des § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB liegt vor, wenn die im Verkehr erforderliche Sorgfalt in ungewöhnlich grobem Maße verletzt worden ist und der Gläubiger auch ganz naheliegende Überlegungen nicht angestellt oder das nicht beachtet hat, was im gegebenen Fall jedem hätte einleuchten müssen (vgl. BGH, Urteil vom 23.09.2008, XI ZR 253/07, WM 2008, 2158).

    Im Urteil vom 23.09.2008 (XI ZR 253/07, a.a.O.) hat der BGH Zweifel daran geäußert, aber letztlich offen gelassen, ob dann, wenn dem Anleger bekannt ist, dass der Darlehensvertrag durch eine Treuhänderin abgeschlossen wurde und deren Vollmacht einen umfassenden Inhalt hatte, dessen Unkenntnis hinsichtlich der Unwirksamkeit des Darlehensvertrages auf grober Fahrlässigkeit beruhe, weil eine Erlaubnis gemäß § 17 Satz 1 RBerV zu veröffentlichen sei und bei dem für ihre Erteilung zuständigen Präsidenten des Landgerichts erfragt werden könne.

  • BGH, 28.09.2000 - IX ZR 279/99

    Rechtliche Abwicklung eines Grundstückserwerbs im Rahmen eines Bauträgermodells

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Anders als der Geschäftsbesorgungsvertrag, den ein Anlagegesellschafter mit einem der Anlagegesellschaft nicht angehörenden Treuhänder schließt und die Vollmacht, die er diesem zum Abschluss aller mit dem Erwerb und der Finanzierung des Fondsanteils im Rahmen eines Steuersparmodells zusammenhängenden Verträge erteilt - diese verstoßen gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (ständige Rechtsprechung, vgl. BGH, Urteil vom 28.09.2000, XI ZR 279/99, BGHZ 145, 265) -, ist der Vertrag, durch den eine GbR einem Nichtgesellschafter umfassend die Aufgaben der Geschäftsführung überträgt, im Schwerpunkt nicht auf die Besorgung von Rechtsangelegenheiten, sondern auf die Wahrung wirtschaftlicher Belange gerichtet.

    Die Klägerin war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nach unstreitig erfolgter Kenntnisnahme der Entscheidungen des BGH vom 28.09.2000 (XI ZR 279/99, BGHZ 145, 265) und vom 11.10.2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht gehalten, sämtliche Darlehensverträge, bei denen auf Seiten des Darlehensnehmers ein Treuhänder gehandelt hatte, darauf zu überprüfen, ob dieser die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erforderliche Erlaubnis besaß und, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt Klage zu erheben.

  • BGH, 06.12.2001 - I ZR 316/98

    Zur Rechtsbesorgung in einer Fernsehsendung - Bürgeranwalt

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001, I ZR 316/98, WM 2002, 2017; Urteil vom 13.03.2003, I ZR 143/00, WM 2003, 2000 und vom 11.11.2004, I ZR 213/01, WM 2005, 412).

    Dabei spielt es eine Rolle, ob es um eine Tätigkeit geht, die auch von anderen Dienstleistern erfüllt werden kann, ohne dass die Qualität der Dienstleistung oder die Funktionsfähigkeit der Rechtspflege und die zu ihrer Aufrechterhaltung benötigten Rechtsberater beeinträchtigt werden (BGH, Urteil vom 06.12.2001, a.a.O.).

  • BGH, 08.02.2011 - II ZR 263/09

    Quotale Haftung von Gesellschaftern geschlossener Immobilienfonds

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Denn Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2011, II ZR 263/09, zitiert nach juris; vom 02.12.2003, XI ZR 421/02, WM 2004, 372; vom 15.12.2005, XI ZR 396/03, WM 2005, 1698 und vom 25.10.2005, XI ZR 402/03, WM 2006, 177).

    Dies schließt jedoch die Möglichkeit nicht aus, dass die Gesellschafter durch Gesellschafterbeschluss oder von vornherein im Gesellschaftsvertrag einen Dritten in weitem Umfang mit Geschäftsführeraufgaben betrauen und ihm umfassende Vollmacht erteilen, sofern sie - wie hier - selbst die organschaftliche Geschäftsführungs- und Vertretungsbefugnis behalten (BGH, Urteil vom 08.02.2011, a.a.O.).

  • BGH, 11.10.2001 - III ZR 182/00

    Rechtsfolgen der Nichtigkeit eines Geschäftsbesorgungsvertrages zur Abwicklung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Die Klägerin war - entgegen der Auffassung des Landgerichts - nach unstreitig erfolgter Kenntnisnahme der Entscheidungen des BGH vom 28.09.2000 (XI ZR 279/99, BGHZ 145, 265) und vom 11.10.2001 (III ZR 182/00, WM 2001, 2260) nicht gehalten, sämtliche Darlehensverträge, bei denen auf Seiten des Darlehensnehmers ein Treuhänder gehandelt hatte, darauf zu überprüfen, ob dieser die nach Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG erforderliche Erlaubnis besaß und, wenn dies nicht der Fall gewesen wäre, bereits zu diesem Zeitpunkt Klage zu erheben.
  • BGH, 24.02.1994 - III ZR 76/92

    Beurteilung von Maßnahmen der Verfolgungsbehörde im Bußgeldverfahren im

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Andererseits kann eine komplexe Rechtslage, die auch ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag, den Verjährungsbeginn wegen Rechtsunkenntnis hinausschieben (BGH, Urteil vom 24.02.1994, III ZR 76/92, WM 1994, 988).
  • BGH, 20.06.1990 - XII ZR 98/89

    Bereicherungsausgleich bei wegen Geschäftsunfähigkeit nichtiger Anweisung

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Wie im Urteil des Senats vom 30.09.2008 (9 U 28/08, Anlage K 2) mit Bindungswirkung gemäß den §§ 74, 68 ZPO auch für die Beklagten ausgeführt, fehlte es wegen Verstoßes gegen Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG an wirksamen Anweisungen des Anlegers, so dass die Zahlungen der Klägerin mangels Veranlassung diesem nicht zurechenbar und daher im Verhältnis zwischen der Klägerin und den Beklagten im Wege der Nichtleistungskondiktion zu kondizieren sind (vgl. auch BGH, Urteil 20.06.1990, XII ZR 98/89, BGHZ 111, 382).
  • BGH, 18.07.2006 - XI ZR 143/05

    Rechtsberatung durch Führung der Geschäfte einer BGB -Gesellschaft durch eine

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Von wesentlicher Bedeutung ist weiter, ob der Auftraggeber eine besondere rechtliche Prüfung von Geschäftsinhalt oder Geschäftsrisiken ausdrücklich wünscht oder zumindest erkennbar erwartet (BGH, Urteil vom 18.07.2006, WM 2006, 1673).
  • BGH, 11.11.2004 - I ZR 213/01

    Testamentsvollstreckung durch Banken

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Maßgeblich ist, ob die Tätigkeit überwiegend auf wirtschaftlichem Gebiet liegt und die Wahrnehmung wirtschaftlicher Belange bezweckt oder ob die rechtliche Seite der Angelegenheit im Vordergrund steht und es wesentlich um die Klärung rechtlicher Verhältnisse geht (vgl. BGH, Urteil vom 06.12.2001, I ZR 316/98, WM 2002, 2017; Urteil vom 13.03.2003, I ZR 143/00, WM 2003, 2000 und vom 11.11.2004, I ZR 213/01, WM 2005, 412).
  • BGH, 15.02.2005 - XI ZR 396/03

    Geltendmachung von Einwendungen gegen die Wirksamkeit des Vollstreckungstitels

    Auszug aus OLG Stuttgart, 30.12.2011 - 9 U 88/11
    Denn Verträge, durch die ein in der Form einer GbR betriebener Immobilienfonds die Führung seiner Geschäfte umfassend auf einen Geschäftsbesorger, der keine Erlaubnis nach dem Rechtsberatungsgesetz besitzt, überträgt, fallen nicht in den Anwendungsbereich des Art. 1 § 1 Abs. 1 RBerG (vgl. BGH, Urteile vom 08.02.2011, II ZR 263/09, zitiert nach juris; vom 02.12.2003, XI ZR 421/02, WM 2004, 372; vom 15.12.2005, XI ZR 396/03, WM 2005, 1698 und vom 25.10.2005, XI ZR 402/03, WM 2006, 177).
  • BGH, 25.10.2005 - XI ZR 402/03

    Beschränkung der darlehensvertraglichen Haftung der Gesellschafter einer

  • BGH, 13.03.2003 - I ZR 143/00

    Erbenermittler und Rechtsberatung

  • BGH, 02.12.2003 - XI ZR 421/02

    Unterwerfung eines BGB -Gesellschafters unter die sofortige Zwangsvollstreckung

  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 303/12

    Verjährungsbeginn: Zumutbarer Zeitpunkt einer Bereicherungsklage einer Bank gegen

    Dieses wird zunächst festzustellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsforderung aufgrund der von ihr behaupteten Ausgliederung des Geschäftsbereichs Privat- und Geschäftskunden auf sie aktivlegitimiert ist (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2011 - 9 U 88/11, Seite 10 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2011 - 9 U 13/10, juris Rn. 35 ff.).
  • BGH, 13.01.2015 - XI ZR 182/13

    Bereicherungsanspruch einer Bank gegen eine Fondsgesellschaft bei

    Dieses wird festzustellen haben, ob die Klägerin hinsichtlich der geltend gemachten Bereicherungsforderungen aufgrund der von ihr behaupteten Ausgliederung aktivlegitimiert ist (vgl. schon OLG Stuttgart, Urteil vom 30. Dezember 2011 - 9 U 88/11, S. 10 f.; OLG Frankfurt am Main, Urteil vom 20. Juli 2011 - 9 U 13/10, juris Rn. 35 ff.).
  • OLG Stuttgart, 08.05.2013 - 9 U 166/12

    Verjährung: Kenntnis von den Anspruch begründenden Umständen

    Die Anzahl der betroffenen Anleger erscheint darüber hinaus begrenzt zu sein, nachdem die Klägerin mit der Klage und in den Parallelverfahren vor dem Senat, Az. 9 U 88/11 und 9 U 146/11, auf welche die Klägerin bei ihrem Antrag auf Ruhen des Verfahrens Bezug genommen hatte, keine Bereicherungsansprüche aufgrund einer Vielzahl von abgeschlossenen Darlehensverträgen geltend macht, sondern nur aufgrund einzelner Darlehensverträge.
  • OLG Stuttgart, 27.06.2012 - 9 U 146/11

    Verjährung eines Anspruchs der Bank auf Rückzahlung von Darlehensvaluten im

    dd) Entgegen der Auffassung der Klägerin hat der Senat im Urteil vom 30.12.2011 (9 U 88/11) nicht ausgeführt, dass ihr die Klageerhebung unzumutbar gewesen wäre.
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