Weitere Entscheidung unten: LSG Niedersachsen, 21.03.2002

Rechtsprechung
   OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02   

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https://dejure.org/2003,9144
OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02 (https://dejure.org/2003,9144)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26.03.2003 - 9 U 92/02 (https://dejure.org/2003,9144)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 26. März 2003 - 9 U 92/02 (https://dejure.org/2003,9144)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 123 BGB, § 276 BGB, § 278 BGB, § 831 BGB, § 3 Abs 3 HTürGG
    Kreditfinanzierter Beitritt zu einer Fondsgesellschaft: Rückabwicklung des Darlehensvertrags nach Widerruf als Haustürgeschäft und Berücksichtigung der Darlehenszinsen; Umfang der Aufklärungspflichten der Bank; Voraussetzungen eines Einwendungsdurchgriffs

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Aufklärungspflichten und Beratungspflichten der eine Kapitalanlage finanzierenden Bank; Haftung der Bank für falsche Werbeanpreisungen des Anlageberaters; Schadensersatzanspruch aus culpa in contrahendo (c.i.c.); Anfechtung des Darlehensvertrages wegen arglistiger ...

  • Judicialis

    BGB § 123; ; BGB § 278; ; BGB § 831; ; HWiG § 3; ; VerbrKrG § 9

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 123; BGB § 278; HWiG § 3; VerbrKrG § 9
    Zur Rückabwicklung eines verbundenen Darlehensvertrages nach dem Haustürwiderrufsgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (7)

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 174/99

    Aufklärungspflicht der finanzierenden Bank bei Beitritt zu einem geschlossenen

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen).

    Gleichviel, ob man nämlich zugunsten der Beklagten annimmt, dass mit Schreiben vom 4.6.02 ihr Beitritt zur GrundstücksGbR nach HWiG widerrufen wurde, dass sie ihre Gesellschafterstellung wirksam gekündigt haben oder, dass ihnen - aus welchem rechtlichen Grund auch immer - Schadenersatzansprüche gegenüber der GrundstücksGbR zustünden, bei allen denkbaren Konstellationen ist zu berücksichtigen, dass nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshof über die Grundsätze der fehlerhaften Gesellschaft trotzdem zunächst eine wirksame Gesellschaft zustande gekommen ist, die durch Kündigung beseitigt werden muss (vgl. etwa BGH NJW 2000, 3558).

  • BGH, 26.11.2002 - XI ZR 10/00

    Formularmäßige Erteilung einer Vollmacht zur persönlichen Haftungsübernahme und

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02
    Bei der Gewährung eines Darlehens ist deshalb ein Verzinsung vorzunehmen, die grundsätzlich in Höhe des marktüblichen Zinses zu erfolgen hat (BGB WM 2002, 2501, 2502 f.; 2003, 64, 66), aber nicht höher sein kann als der konkret vereinbarte Zins.

    Hierunter fallen auch die vorliegend bestehenden Ansprüche aus § 3 HWIG (BGH WM 2003, 64, 66).

  • BGH, 27.06.2000 - XI ZR 210/99

    Zum Verbraucherschutz beim finanzierten Gesellschaftsbeitritt

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02
    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist eine finanzierende Bank nicht verpflichtet, einen Darlehensnehmer über die Gefahren und Risiken der Verwendung eines Darlehens aufzuklären und vor dem Vertragsschluss zu warnen (BGH NJW 2000, 3558; BGH NJW-RR 2000, 1576 - beide mit weiteren Nachweisen).
  • BGH, 03.04.1990 - XI ZR 261/89

    Ermittlung der Gesamtbelastung bei Vereinbarung eines Festkredits mit

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02
    Zwar ist die Kombination eines Kreditvertrages mit einer solchen Lebensversicherung mit einer Reihe von schwer durchschaubaren Nachteilen für den Kreditnehmer verbunden, die dazu führen können, dass die Bank nach Treu und Glauben gehalten ist, im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, inwieweit sich eine solche Vertragskombination von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet (BGH VersR 1989, 596, 597; BGH ZIP 1990, 854).
  • OLG Stuttgart, 12.01.2000 - 9 U 155/99

    Voraussetzungen eines Realkredits gem. § 3 Abs. 2 Nr. 2 VerbrKrG; Vollmacht zum

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02
    Dies gilt auch und in besonderem Maß bei geschäftsunerfahrenen Kunden (OLG Stuttgart WM 2000, 292).
  • BGH, 12.11.2002 - XI ZR 47/01

    Zur Abwicklung widerrufender Realkreditverträge

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02
    Bei der Gewährung eines Darlehens ist deshalb ein Verzinsung vorzunehmen, die grundsätzlich in Höhe des marktüblichen Zinses zu erfolgen hat (BGB WM 2002, 2501, 2502 f.; 2003, 64, 66), aber nicht höher sein kann als der konkret vereinbarte Zins.
  • BGH, 09.03.1989 - III ZR 269/87

    Aufklärungspflicht einer Bank beim Abschluß eines mit einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 26.03.2003 - 9 U 92/02
    Zwar ist die Kombination eines Kreditvertrages mit einer solchen Lebensversicherung mit einer Reihe von schwer durchschaubaren Nachteilen für den Kreditnehmer verbunden, die dazu führen können, dass die Bank nach Treu und Glauben gehalten ist, im Rahmen der Vertragsverhandlungen von sich aus darüber aufzuklären, inwieweit sich eine solche Vertragskombination von einem üblichen Ratenkredit unterscheidet (BGH VersR 1989, 596, 597; BGH ZIP 1990, 854).
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   LSG Niedersachsen, 21.03.2002 - L 9 U 92/02 ER   

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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 19.10.1977 - 2 BvR 42/76

    Effektivität des Rechtsschutzes in sozialgerichtlichen Verfahren

    Auszug aus LSG Niedersachsen, 21.03.2002 - L 9 U 92/02
    Diese Voraussetzungen sind nur dann zu bejahen, wenn ohne eine derartige einstweilige Anordnung schwere und unzumutbare, anders nicht abwendbare Nachteile entstünden, zu deren nachträglicher Beseitigung die Entscheidung in der Hauptsache im Falle des Obsiegens nicht mehrin der Lage wäre (BverfGE 46, 166, 187; vgl. Landessozialgericht Niedersachsen Beschluss vom 23. November 1998 L 4 Kr 214/98 ER mwN).
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