Rechtsprechung
   OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2019,9596
OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17 (https://dejure.org/2019,9596)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22.03.2019 - 9 U 93/17 (https://dejure.org/2019,9596)
OLG Hamm, Entscheidung vom 22. März 2019 - 9 U 93/17 (https://dejure.org/2019,9596)
Tipp: Um den Kurzlink (hier: https://dejure.org/2019,9596) schnell in die Zwischenablage zu kopieren, können Sie die Tastenkombination Alt + R verwenden - auch ohne diesen Bereich zu öffnen.

Volltextveröffentlichungen (13)

  • IWW

    StVG § 7 Abs. 1

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rabüro.de

    LKW-Brand durch Defekt im Führerhaus oder Motorraum ist beim Betrieb des Fahrzeuges entstanden

  • Wolters Kluwer

    Brand; Betriebsgefahr

  • rewis.io
  • Verkehrsrecht Blog (Kurzinformation und Volltext)

    Fahrzeughalter haftet aus Betriebsgefahr für durch Fahrzeugbrand auf Privatgelände entstandenen Schaden

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    StVG § 7 Abs. 1
    Haftung des Halters eines Lkw für Schäden durch einen Brand aufgrund eines Defekt im Bereich des Motorraum oder Führerhauses

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1
    Brand; Betriebsgefahr

  • rechtsportal.de

    StVG § 7 Abs. 1
    Haftung des Halters eines Lkw für einen durch einen Defekt im Bereich des Motorraums oder Führerhauses verursachten Brand

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG beim Brand eines LKW

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Brand durch Defekt eines LKW gilt als beim Betrieb entstanden

Hinweis zu den Links:
Zu grauen Einträgen liegen derzeit keine weiteren Informationen vor. Sie können diese Links aber nutzen, um die Einträge beispielsweise in Ihre Merkliste aufzunehmen.

Verfahrensgang

 
Sortierung



Kontextvorschau





Hinweis: Klicken Sie auf das Sprechblasensymbol, um eine Kontextvorschau im Fließtext zu sehen. Um alle zu sehen, genügt ein Doppelklick.

Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (12)

  • BGH, 21.01.2014 - VI ZR 253/13

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Schadensersatz bei Beschädigung durch Brand am

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    Ein wie auch immer gearteter Zusammenhang mit Betriebseinrichtungen des Fahrzeugs führe indes nach dem klaren Wortlaut des § 7 Abs. 1 StVG ohne Betrieb nicht zu einer Halterhaftung.Das vom Landgericht angeführte Urteil des BGH vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13 habe im Übrigen zu Recht und überwiegend in Rechtsprechung und Literatur Kritik erfahren.bb.Unabhängig vom Vorstehenden könnten - entgegen der Auffassung des Landgerichts - auch nicht alle in einem Fahrzeug fest verbauten Bauteile als "Betriebseinrichtungen" des Kraftfahrzeuges angesehen werden, die, wenn sie zu einer Brandentstehung führten, die Annahme rechtfertigten, der Schaden sei i.S. des § 7 Abs. 1 StVG beim Betrieb des Fahrzeugs entstanden.

    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, dort Rn. 5 f. bei juris sowie BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 5 sowie BGH, Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162, dort Rn. 11 bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Der BGH hat mit seiner Entscheidung vom 21.01.2014 (VI ZR 253/13) erkennbar die Rechtsauffassung vertreten, dass sich die Haftung aus § 7 Abs. 1 StVG auf alle Schäden erstreckt, die einem Dritten durch eine Betriebseinrichtung des Fahrzeuges verursacht wurden, unabhängig davon, ob diese der Fortbewegungs- und Transportfunktion des Fahrzeuges oder anderen Zwecken diente.

    Auch die ebenfalls einen durch Betriebseinrichtungen verursachten Brand eines KFZ in einer privaten Tiefgarage betreffende, bereits oben zitierte Entscheidung des BGH vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, hat die Eintrittspflicht der auch dort mitverklagten KFZ-Haftpflichtversicherung nicht in Zweifel gezogen.

  • BGH, 08.12.2015 - VI ZR 139/15

    Haftung des Kraftfahrzeughalters und Eintrittspflicht der

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, dort Rn. 5 f. bei juris sowie BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 5 sowie BGH, Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162, dort Rn. 11 bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.

    Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte.

    d.Ist danach von einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auszugehen, bestehen auch keine Zweifel an der versicherungsrechtlichen Eintrittspflicht und einem Direktanspruch gegen die Beklagte nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (vgl. dazu nur Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 PflVG, Rn. 16, u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 08.12.2015, NJW 2016, 1162, dort Rn. 23 f. bei juris; vgl. ferner BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215).

  • BGH, 24.03.2015 - VI ZR 265/14

    Haftung bei Kfz-Unfall: Haftungsmerkmal "bei dem Betrieb" eines Kraftfahrzeuges;

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    Hierzu reicht es aus, dass der Brand oder dessen Übergreifen in einem ursächlichen Zusammenhang mit einer Betriebseinrichtung des Kraftfahrzeuges steht (vgl. dazu BGH, Urteil vom 21.01.2014 - VI ZR 253/13, NJW 2014, 1182, dort Rn. 5 f. bei juris sowie BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 5 sowie BGH, Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162, dort Rn. 11 bei juris, jeweils m. w. Nachw.).

    Dies gilt wegen des umfassenderen Anwendungsbereichs erst recht für den Gebrauch des Fahrzeugs i.S. des § 10 Abs. 1 AKB (vgl. dazu BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 10 bei juris sowie BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, dort Rn. 20 bei juris m. w. Nachw.).

    Gegenteiliges lässt sich auch nicht den Entscheidungen des BGH vom 24.03.2015 (VI ZR 265/14) und 08.12.2015 (VI ZR 139/15) entnehmen, weil beide Entscheidungen jeweils Kraftfahrzeuge mit Arbeitsfunktion betreffen, nämlich einmal einen Traktor, der zuvor auf einem Feld als Arbeitsmaschine einen Häcksler gezogen hatte, sowie zum anderen einen Tankwagen, der beim Entladen von Heizöl infolge einer Undichtigkeit des Schlauches ein Privathaus beschädigt hatte.

  • OLG Naumburg, 24.11.2015 - 12 U 110/15

    Schadensersatzanspruch nach Fahrzeugbrand: Beschädigung einer Scheune durch einen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.

    Vorstehendes Verständnis der BGH-Entscheidung vom 21.01.2014 wird für den Senat auch durch die weitere Entscheidung des BGH vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) bestätigt, mit der der BGH die Nichtzulassungsbeschwerde der dortigen Beklagten gegen die Entscheidung des OLG Naumburg vom 24.11.2015 (12 U 110/15) zurückgewiesen hat.

    Danach stünde insbesondere auch ein hier vom Sachverständigen beispielhaft als eine von mehreren generell denkbaren Ursachen für eine zum Kabelbrand führende Schwächung der Kabelisolierung genannte Marderbiss - wie zutreffend schon vom Landgericht ausgeführt - (anders als ein Fremdverschulden, wie namentlich eine Brandstiftung) einer Anwendung des § 7 Abs. 1 StVG nicht entgegen (vgl. dazu OLG Karlsruhe, NJW-RR 2015, 440, dort Rn. 20 ff. bei juris, sowie die - vom BGH gehaltene - Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt, RuS 2016, 150, dort Rn. 45 bei juris).

  • BGH, 03.12.1991 - VI ZR 378/90

    Freistellung des Kfz-Vermieters von Schadensersatzansprüchen Dritter bei

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    § 8 Nr. 2 StVG ist - anders als § 7 Abs. 1 StVG - als Ausnahmevorschrift eng auszulegen und stellt maßgeblich auf eine eigene "Tätigkeit" des Verletzten zum Schadenszeitpunkt als rein tatsächliches aktives Verhalten ab (vgl. dazu BGH, NJW 1992, 900, dort Rn. 16; Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 8 StVG, Rn. 14 ff. sowie Geigel/Kaufmann, Der Haftpflichtprozess, 27. Aufl., Kap. 25, Rn.284 ff.).

    Schon angesichts der bestehenden Pflichtversicherung des KFZ-Halters kommt eine Übertragung dieser Rechtsprechung hier aus Sicht des Senats nicht in Betracht (vgl. dazu OLG Nürnberg, NJW-RR 2009, 170, dort Rn. 9 ff. bei juris, u.a. unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH zur Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit, NJW 1992, 900, dort Rn. 20 ff. bei juris).

  • BGH, 25.10.1994 - VI ZR 107/94

    Einstandspflicht des Kfz-Haftpflichtversicherers bei Abstellen eines Kfz unter

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    Dies gilt wegen des umfassenderen Anwendungsbereichs erst recht für den Gebrauch des Fahrzeugs i.S. des § 10 Abs. 1 AKB (vgl. dazu BGH, Urteil v. 24.03.2015 - VI ZR 265/14, NJW 2015, 1681, dort Rn. 10 bei juris sowie BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215, dort Rn. 20 bei juris m. w. Nachw.).

    d.Ist danach von einer Haftung nach § 7 Abs. 1 StVG auszugehen, bestehen auch keine Zweifel an der versicherungsrechtlichen Eintrittspflicht und einem Direktanspruch gegen die Beklagte nach § 115 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 VVG (vgl. dazu nur Lennartz in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 1 PflVG, Rn. 16, u.a. unter Hinweis auf BGH, Urteil v. 08.12.2015, NJW 2016, 1162, dort Rn. 23 f. bei juris; vgl. ferner BGH, Urteil v. 25.10.1994 - VI ZR 107/94, NJW-RR 1995, 215).

  • OLG Hamm, 09.11.2018 - 11 U 113/17

    Betrieb; Fahrzeugbrand

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    bb.Die vorstehend zusammengefasste höchstrichterliche Rechtsprechung ist in der Rechtsprechung der Instanzgerichte und der Literatur zum Teil auf Kritik gestoßen (vgl. dazu die zusammenfassende Darstellung dieser Kritik in der Kommentierung von Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 69 ff).Die obergerichtliche Rechtsprechung hat sich dieser Kritik indes - soweit ersichtlich - nicht angeschlossen, ist vielmehr der Rechtsprechung des BGH gefolgt (vgl. dazu etwa OLG Karlsruhe, Beschluss v. 09.03.2015 - 9 W 3/15, NJW-RR 2015, 866, dort Rn. 15 ff. bei juris; OLG des Landes Sachsen-Anhalt, Urteil v. 24.11.2015 - 12 U 110/15, RuS 2016, 150, dort Rn. 43 ff. bei juris; die im Nachgang zum BGH-kritischen Urteil des LG Köln vom 02.10.2017 - 2 O 272/16, DAR 2018, 32, ergangenen, die Kritik des LG Köln zur BGH-Rechtsprechung gerade nicht teilenden Beschlüsse des OLG Köln vom 15.05.2018 und 21.08.2018, jeweils I-18 U 148/17, zitiert nach juris, sowie jüngst OLG Hamm, Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 33 ff. bei juris).Auch der BGH hat die vorgenannte Kritik nicht - auch nicht in dem von der Beklagten angeführten Urteil v. 08.12.2015 - VI ZR 139/15, NJW 2016, 1162 - zum Anlass genommen, von seiner bisherigen Rechtsprechung abzuweichen, hält vielmehr an seiner Rechtsprechung fest, wie insbesondere der die oben zitierte Entscheidung des OLG des Landes Sachsen-Anhalt vom 24.11.2015 durch Zurückweisung der Nichtzulassungsbeschwerde bestätigende Beschluss vom 02.05.2017 (VI ZR 30/16) belegt.cc.Auch aus Sicht des Senats verdient die Rechtsprechung des BGH Zustimmung.Hierzu haben Laws/Lohmeyer/Vinke in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrs-recht, 1. Aufl. 2016, § 7 StVG, Rn. 77 ff. ausgeführt:.

    Während nach alledem die Berufung bzgl. des Feststellungsausspruches lediglich (aus verfahrensrechtlichen Gründen) hinsichtlich des nach erfolgter abschließender Regulierung durch die Klägerin - namentlich aufgrund des Selbstbehalts von 250,- EUR beim Versicherungsnehmer der Klägerin verbliebenen - Teils der streitgegenständlichen Ersatzansprüche Erfolg hat, teilt der Senat die von der Berufung geltend gemachten Bedenken bzgl. der Zuerkennung der vorgerichtlichen Anwaltskosten in vollem Umfang.Angesichts der Vorkorrespondenz mit bereits erfolgter Ablehnung einer Einstandspflicht durch die Beklagte (vgl. dazu Bl. 23 - 30 GA) war die Einschaltung von Anwälten zur weiteren vorgerichtlichen Geltendmachung der Ansprüche nicht erforderlich und zweckmäßig (so für einen vergleichbaren Fall mit überzeugender Begründung, auf welche der Senat Bezug nimmt, auch der hiesige 11. Zivilsenat in dem bereits zitierten Urteil v. 09.11.2018 - I-11 U 113/17, dort Rn. 43 ff. bei juris).

  • OLG Nürnberg, 25.08.2008 - 4 U 1393/08

    Versicherungsvertragsrecht: Erstreckung des Regressverzichts des

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    Schon angesichts der bestehenden Pflichtversicherung des KFZ-Halters kommt eine Übertragung dieser Rechtsprechung hier aus Sicht des Senats nicht in Betracht (vgl. dazu OLG Nürnberg, NJW-RR 2009, 170, dort Rn. 9 ff. bei juris, u.a. unter Hinweis auf die diesbezügliche Rechtsprechung des BGH zur Haftungsfreistellung des Arbeitnehmers bei gefahrgeneigter Arbeit, NJW 1992, 900, dort Rn. 20 ff. bei juris).
  • EuGH, 28.11.2017 - C-514/16

    Schäden, die durch Fahrzeuge verursacht werden, die auch als Arbeitsmaschinen

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    Die Entscheidungen des EuGH vom 28.11.2017- C 514/16, ZfSch 2018, 155 und vom 04.09.2018 - C 80/17, ZfSch 2018, 632, stehen dieser Sichtweise keinesfalls entgegen, wie sich schon aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 08.12.2015, namentlich den dortigen Ausführungen unter Rn. 29 bei juris zur Zulässigkeit einer überschießenden, dem Geschädigten günstigeren Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinien, ergibt, welche ohnehin in den beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH ebenfalls weit ausgelegt werden.
  • EuGH, 04.09.2018 - C-80/17

    Für ein nicht offiziell stillgelegtes Fahrzeug, das fahrbereit ist, muss auch

    Auszug aus OLG Hamm, 22.03.2019 - 9 U 93/17
    Die Entscheidungen des EuGH vom 28.11.2017- C 514/16, ZfSch 2018, 155 und vom 04.09.2018 - C 80/17, ZfSch 2018, 632, stehen dieser Sichtweise keinesfalls entgegen, wie sich schon aus der vorzitierten BGH-Entscheidung vom 08.12.2015, namentlich den dortigen Ausführungen unter Rn. 29 bei juris zur Zulässigkeit einer überschießenden, dem Geschädigten günstigeren Umsetzung der maßgeblichen EU-Richtlinien, ergibt, welche ohnehin in den beiden vorgenannten Entscheidungen des EuGH ebenfalls weit ausgelegt werden.
  • OLG Karlsruhe, 09.03.2015 - 9 W 3/15

    Halterhaftung aus Betriebsgefahr: Fahrzeugbrand durch einen technischen Defekt

  • OLG Köln, 15.05.2018 - 18 U 148/17

    Haftung des Halters eines in Brand geratenen Kfz

  • OLG Hamm, 21.05.2019 - 9 U 56/18

    Schadensersatzansprüche aus einem Verkehrsunfall

    Dies gilt wegen des umfassenderen Anwendungsbereichs erst recht für den Gebrauch des Fahrzeugs i.S. des § 10 Abs. 1 AKB (OLG Hamm v. 22.03.2019 - 9 U 93/17 - juris Rn. 73 - BeckRS 2019, 6385 und v. 19.02.2019 - 9 U 192/17 - NJW-RR 2019, 666).
  • OLG Dresden, 03.09.2019 - 6 U 609/19

    Ansprüche eines Gebäudeversicherers gegenüber dem Haftpflichtversicherer eines

    Daran anknüpfend übertragen das OLG Hamm und das OLG Köln die Erwägungen des BGH aus dem "Tiefgaragenfall" [Urteil vom 21.01.2014, siehe oben Ziffer II.2.a)] auf - hinsichtlich des zugrunde liegenden Sachverhalts mit dem hier vorliegenden Fall weitgehend vergleichbare - "Werkstattfälle" (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2019, 9 U 93/17, Rdn. 70 ff.; OLG Köln, Urteil vom 06.04.2017, 3 U 111/15, Rdn. 22 ff.; jeweils juris).
  • OLG Karlsruhe, 13.12.2019 - 14 U 108/19

    Schadensersatz gegen Kfz-Versicherer wegen Brandschadens durch

    So hat das OLG Hamm in Fällen, in denen der Kühlschrank eines Wohnmobils in Brand geriet (OLG Hamm, Teilurteil vom 09.11.2018 - 11 U 113/17 Tz 33, juris) bzw. der Kühlschrank als Ursache in Betracht kam (OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2019 - 9 U 93/17, juris) die Haftungsvoraussetzungen des § 7 Abs. 1 StVG als erfüllt angesehen.
  • OLG Zweibrücken, 07.10.2020 - 1 U 57/19

    Regressansprüche bei Selbstentzündung eines verunfallten PKW in einer Werkstatt

    Allein mit der Hereinnahme und Aufbewahrung des verunfallten PKW der Geschädigten ... in seine Halle war der Zeuge indes nicht "beim Betrieb des Kraftfahrzeugs" tätig (für einen vergleichbaren Fall ebenso OLG Hamm, Urteil vom 22.03.2019, Az. 9 U 93/17, Juris).
Haben Sie eine Ergänzung? Oder haben Sie einen Fehler gefunden? Schreiben Sie uns.
Sie können auswählen (Maus oder Pfeiltasten):
(Liste aufgrund Ihrer bisherigen Eingabe)
Komplette Übersicht