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   VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98.A   

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VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98.A (https://dejure.org/2003,12010)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19.02.2003 - 9 UE 1701/98.A (https://dejure.org/2003,12010)
VGH Hessen, Entscheidung vom 19. Februar 2003 - 9 UE 1701/98.A (https://dejure.org/2003,12010)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 53 Abs 6 AuslG
    Zielstaatbezogenheit der Prüfung von Abschiebungshindernissen; Staatsangehörigkeit: Eritrea - Äthiopien

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Absehen von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat, wenn dort für ihn eine erhebliche Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht; Gewährung von Abschiebungsschutz bei individuellen und allgemeinen Gefahren; Verfassungskonforme Auslegung; Gefahr für ...

  • Judicialis

    AuslG § 53 Abs. 6

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (12)

  • VGH Hessen, 26.04.2002 - 9 UE 1508/99

    Eritrea:Staatsangehörigkeit;keine Gruppenverfolgung der Zeugen

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Personen mit mindestens einem aus dem Staatsgebiet des seit dem 24. Mai 1993 selbstständigen Staates Eritrea stammenden Elternteil der Erwerb der eritreischen und Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit angenommen werden kann (Präzisierung der Rechtssprechung des Senats in seinen Urteilen vom 26. April 2002 - 9 UE 1508/99.A - und - 9 UE 915/98.A -).

    Mit Blick auf die sich für die Beklagte ausgehend von den verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers mütterlicherseits möglicherweise gleichwohl stellende Frage nach einer Abänderung oder Ergänzung der in der Abschiebungsandrohung vom 22. Juni 1993 enthaltenen Zielstaatbestimmung und um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, die sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden aus der Formulierung des Leitsatzes der Grundsatzentscheidungen des Senats vom 26. April 2002 - 9 UE 1508/99.A - und - 9 UE 915/98.A - ergeben könnten, sieht sich das Gericht allerdings noch zu dem weiteren Hinweis veranlasst, dass der Kläger nach wie vor allein äthiopischer Staatsangehöriger ist.

    Diejenigen Personen, die danach durch Geburt oder Abstammung Eritreer sind, erhalten auf Antrag eine Staatsangehörigkeitsbescheinigung vom Ministerium des Innern (Art. 2 Abs. 4 StaatsangehörigkeitsVO; vgl. zur lediglich deklaratorischen Bedeutung dieser Bescheinigung für den Staatsangehörigkeitserwerb und der zugehörigen Verbalnote der eritreischen Regierung vom 30. September 1993: Hess. VGH, Urteil vom 26. April 2002 - 9 UE 1508/99.A -).

    Mit der Einschätzung, wonach der Kläger nach wie vor allein äthiopischer Staatsangehörigkeit ist, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seinen Urteilen vom 26. April 2002 (- 9 UE 1508/99.A - und - 9 UE 915/98.A -).

  • VGH Hessen, 26.04.2002 - 9 UE 915/98

    Eritrea: Staatsangehörigkeit; keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Zu den Voraussetzungen, unter denen bei Personen mit mindestens einem aus dem Staatsgebiet des seit dem 24. Mai 1993 selbstständigen Staates Eritrea stammenden Elternteil der Erwerb der eritreischen und Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit angenommen werden kann (Präzisierung der Rechtssprechung des Senats in seinen Urteilen vom 26. April 2002 - 9 UE 1508/99.A - und - 9 UE 915/98.A -).

    Mit Blick auf die sich für die Beklagte ausgehend von den verwandtschaftlichen Beziehungen des Klägers mütterlicherseits möglicherweise gleichwohl stellende Frage nach einer Abänderung oder Ergänzung der in der Abschiebungsandrohung vom 22. Juni 1993 enthaltenen Zielstaatbestimmung und um etwaigen Missverständnissen vorzubeugen, die sich in Fallkonstellationen wie der vorliegenden aus der Formulierung des Leitsatzes der Grundsatzentscheidungen des Senats vom 26. April 2002 - 9 UE 1508/99.A - und - 9 UE 915/98.A - ergeben könnten, sieht sich das Gericht allerdings noch zu dem weiteren Hinweis veranlasst, dass der Kläger nach wie vor allein äthiopischer Staatsangehöriger ist.

    Mit der Einschätzung, wonach der Kläger nach wie vor allein äthiopischer Staatsangehörigkeit ist, setzt sich der Senat auch nicht in Widerspruch zu seinen Urteilen vom 26. April 2002 (- 9 UE 1508/99.A - und - 9 UE 915/98.A -).

  • BVerwG, 04.06.1996 - 9 C 134.95

    Ausländerrecht: Abschiebungsschutz wegen Bürgerkrieg, Afghanistan

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, S. 476; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, S.289).

    Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, InfAuslR 1996, S. 289, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, DVBl. 2001, S. 1531).

  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.02.1998 - 11 A 10716/97

    Abschiebungshindernisse; Abschiedungsandrohung; Abschiebungsstaat

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Dieser gesetzlich vorgesehene Hinweis in der Abschiebungsandrohung begründet weder eine Verpflichtung des Bundesamtes noch eine solche des angerufenen Gerichts, für eine - gegebenenfalls große Zahl - von Staaten, die neben dem in der Verfügung ausdrücklich genannten Zielstaat möglicherweise auch als Aufnahmeland für den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer in Betracht kommen könnten, gewissermaßen prophylaktisch festzustellen, ob in Bezug auf jeden dieser Staaten gegebenenfalls Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen könnten (vgl. OVG Hamburg, a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 1997 - 11 S 2807/96 -, InfAuslR 1998, S. 18 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97 -, ZAR 1998, S. 135).
  • BVerwG, 17.10.1995 - 9 C 15.95

    Abschiebungshindernis - Menschenrechte - Gefährdung - Naturkatastrophen -

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG erfasst allgemeine Gefahren im Sinne des § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG grundsätzlich auch dann nicht, wenn sie den einzelnen Ausländer konkret und in individualisierbarer Weise betreffen (BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - 9 C 15.95 -, NVwZ 1996, S. 476; Urteil vom 4. Juni 1996 - 9 C 134.95 -, InfAuslR 1996, S.289).
  • BVerwG, 18.04.1996 - 9 C 77.95

    Ausländerrecht: Voraussetzungen für die Gewährung von Abschiebungsschutz

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Allerdings ist § 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG verfassungskonform dahin auszulegen und anzuwenden, dass von der Abschiebung eines unter diese Bestimmung fallenden Ausländers nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG abzusehen ist, wenn das Verfassungsrecht dies gebietet (BVerwG, Urteil vom 18. April 1996 - 9 C 77.95 -, InfAuslR 1996, S. 289, Urteil vom 12. Juli 2001 - 1 C 2/01 -, DVBl. 2001, S. 1531).
  • VGH Hessen, 11.12.2000 - 9 UE 2200/98

    Äthiopien: Abschiebungsschutz für alleinstehende junge Frau

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Der Senat hat in früheren Entscheidungen (vgl. Urteil vom 11. Dezember 2000 - 9 UE 2200/98.A -) festgestellt, dass aufgrund der damaligen katastrophalen Versorgungslage junge alleinstehende Äthiopier, die als Jugendliche aus ihrem Heimatland geflohen sind, über kein eigenes Vermögen und über keinen familiären Rückhalt in Äthiopien mehr verfügen, bei einer Rückkehr in ihr Heimatland einer existenzbedrohenden Gefahr für Leib und Leben ausgesetzt seien und daher den Abschiebungsschutz nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG in verfassungskonformer Auslegung beanspruchen könnten.
  • VGH Hessen, 18.12.1997 - 3 UE 3402/97

    Asylverfahren: Geltung der Berufungsbegründungsfrist des VwGO § 124a Abs 3

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Diesem Antrag entsprach der 3. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs mit Beschluss vom 27. März 1998, weil das angefochtene Urteil im Hinblick auf die Verfolgungsgefährdung wegen Asylantragstellung in relevanter Weise nachträglich von der Entscheidung des Senats vom 18. Dezember 1997 - 3 UE 3402/97.A - abweiche.
  • VGH Baden-Württemberg, 25.09.1996 - A 16 S 2211/95

    Verpflichtungsklage auf Gewährung von Abschiebungsschutz nach AuslG 1990 § 51 und

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Zu diesen extremen Gefahren für Leib und Leben gehören auch Gefahren, die infolge völliger Unterversorgung der Bevölkerung mit dem elementaren Bedarf des täglichen Lebens entstehen, denn auch ein solcher extremer Mangel kann die Existenz der davon Betroffenen in lebensbedrohlicher Weise gefährden (so auch VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 25. September 1996 - A 16 S 2211/95 -, VBlBW 1997, Teil 1 B6).
  • VGH Baden-Württemberg, 30.07.1997 - 11 S 2807/96

    Abschiebungsandrohung: Benennung des Zielstaates - Hinweis auf Alternativen -

    Auszug aus VGH Hessen, 19.02.2003 - 9 UE 1701/98
    Dieser gesetzlich vorgesehene Hinweis in der Abschiebungsandrohung begründet weder eine Verpflichtung des Bundesamtes noch eine solche des angerufenen Gerichts, für eine - gegebenenfalls große Zahl - von Staaten, die neben dem in der Verfügung ausdrücklich genannten Zielstaat möglicherweise auch als Aufnahmeland für den vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländer in Betracht kommen könnten, gewissermaßen prophylaktisch festzustellen, ob in Bezug auf jeden dieser Staaten gegebenenfalls Abschiebungshindernisse nach § 53 Abs. 6 AuslG vorliegen könnten (vgl. OVG Hamburg, a. a. O.; VGH Mannheim, Urteil vom 30. Juli 1997 - 11 S 2807/96 -, InfAuslR 1998, S. 18 f.; OVG Koblenz, Beschluss vom 6. Februar 1998 - 11 A 10716/97 -, ZAR 1998, S. 135).
  • BVerwG, 12.07.2001 - 1 C 2.01

    Abschiebungsschutz; Abschiebungshindernisse; Abschiebestopp wegen allgemeiner

  • BVerwG, 30.06.1998 - 9 C 6.98

    Verwaltungsprozeßrecht; Asylverfahrensrecht - Berufungsbegründung im

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 29.06.2020 - 19 A 1420/19
    Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), "Äthiopien: Gemischt eritreisch-äthiopische Herkunft", Auskunft vom 29. Januar 2013, S. 3; UNHCR, Eligibility Guidelines for Assessing the International Protection Needs of Asylum-Seekers from Eritrea, 20. April 2011, S. 8 ("administrative obstacles"); Schröder, Stellungnahme vom 2. August 2011, S. 36 f.; vgl. auch VG Düsseldorf, Urteil vom 9. November 2017, a. a. O., Rn. 91; zur Praxis während des Grenzkrieges und in den Jahren danach Hess. VGH, Urteil vom 19. Februar 2003 - 9 UE 1701/98.A -, juris, Rn. 55.
  • VG Karlsruhe, 15.09.2005 - A 1 K 12132/03

    Äthiopien, gemischt-ethnische Abstammung, Eritreer, Deportation,

    Nach Ausbruch des Konflikts war in dieser Hinsicht bei den äthiopischen Behörden eine sehr restriktive und willkürliche Vorgehensweise festzustellen, die sich jedoch mit dem Ende des äthiopischen-eritreischen Grenzkrieges wieder deutlich liberalisiert hat (AA vorn 27.08.2002 an VG Regensburg, vgl. auch Hess. VGH, Urt. v. 19.02.2003 - 9 UE 1701/98.A, (juris) m.w.N.).

    Ohne verwandtschaftliche Beziehungen ist es äußerst schwierig, wenn nicht gar unmöglich, eine Beschäftigung zu finden, die ein auch nur annähernd ausreichendes Einkommen garantiert (amnesty international - ai - vom 13.02.2001 an Hess. VGH; IAK vom 07.06.2004 an VG München; Hess. VGH, Urt. v. 19.02.2003 - 9 UE 1701/98.A).

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