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   OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - II-9 UF 190/11   

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https://dejure.org/2012,31552
OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - II-9 UF 190/11 (https://dejure.org/2012,31552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21.06.2012 - II-9 UF 190/11 (https://dejure.org/2012,31552)
OLG Düsseldorf, Entscheidung vom 21. Juni 2012 - II-9 UF 190/11 (https://dejure.org/2012,31552)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 1601; BGB § 1603
    Berechnung des Elternunterhalts; Leistungsfähigkeit des Unterhaltspflichtigen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • ferner-alsdorf.de (Kurzinformation und Auszüge)

    Elternunterhalt: Pflicht zur Verwertung von Vermögen das der Altersvorsorge dient

  • kanzlei-lachenmann.de (Rechtsprechungsübersicht)

    Unterhalt von Ehegatten, minderjähriger und volljähriger Kinder sowie für Eltern

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Elternunterhaltspflichtiger muss den zu Recht aus privaten Altersversorgungsbeiträgen gebildeten Vermögensstamm nicht einsetzen

  • vest-llp.de (Kurzinformation)

    Unterhaltsregress/Elternunterhalt - Der Wohnvorteil

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Höhe des Altersvorsorgeschonvermögens beim Elternunterhalt

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2012, 1651
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (13)

  • BGH, 30.08.2006 - XII ZR 98/04

    Zum Schonvermögen beim Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Hiervon hat er im Jahr 2009 insgesamt 1.964,86 EUR "thesaurierend" wieder angelegt, so dass dieser Betrag nicht als Einkommen zu bewerten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; OLG Düsseldorf FamRZ 2009, 1077).

    Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, von der abzuweichen der Senat keinen Anlass hat, muss ein Unterhaltspflichtiger zwar grundsätzlich auch den Stamm seines Vermögens zur Bestreitung des Unterhalts einsetzen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    Hierzu außerstande ist zwar nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1998, 367).

    Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

    Auch die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes kann regelmäßig nicht gefordert werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; Brudermüller NJW 2004, 633, 637 m.w.N.).

    Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1986, 48).

    Denn in dem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 1184).

    Das gilt jedenfalls insoweit, als der Unterhaltsschuldner seine Vermögenswerte als Alterssicherung vorgesehen und deswegen seinen gesamten Lebensplan auch auf diese Beträge eingestellt hat (vgl. FamRZ 2006, 1511).

    Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 1179).

    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5% des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792).

    Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der altersvorsorge bewertet werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 860).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2002, 1698), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

    Dies entspricht der oben dargestellten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach die Verwertung eines angemessenen selbst genutzten Immobilienbesitzes, wie er hier gegeben ist, zur Aufrechterhaltung der Lebensstellung regelmäßig nicht gefordert werden kann (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs hat der Unterhaltsberechtigte es hinzunehmen, dass der Unterhaltspflichtige notwendige bzw. sinnvolle Anschaffungen nicht durch Kreditaufnahme, sondern durch einen vorab angesparten Betrag finanziert, und dass der angesparte Betrag deswegen für Unterhaltszwecke nicht zur Verfügung steht (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    In welcher Höhe dem Unterhaltsschuldner für die Risiken seiner allgemeinen Lebensführung und für eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Altersvorsorge nach den individuellen Verhältnissen ein Schonbetrag zu belassen ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach den Prinzipien zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligender ergänzender Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792).

    Dann muss das aus diesen Beiträgen - mit einer Verzinsung von 4% - gewonnene Kapital aber auch für die Alterssicherung des Unterhaltspflichtigen zur Verfügung stehen und ist damit dem Elternunterhalt nach § 1603 Abs. 1 BGB entzogen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511).

    Der Senat lässt auch die Frage offen, ob die Berechnung des Schonvermögens auf der Grundlage von 5% des während des gesamten Berufslebens erzielten Bruttoeinkommens, verzinst mit 4%, ab dem Zeitpunkt nicht mehr in Betracht kommt, zu dem der Unterhaltspflichtige unbelastetes Grundeigentum erworben hat, das ihm ab diesem Zeitpunkt und daher auch im Alter Mietkosten erspart (vgl. dazu BGH FamRZ 2006, 1511).

  • BGH, 14.01.2004 - XII ZR 149/01

    Umfang des Anspruchs auf Elternunterhalt; Berücksichtigung von

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Vor diesem Hintergrund hat der Bundesgerichtshof auch die der zusätzlichen Altersversorgung dienenden Aufwendungen bis zu 5% des Bruttoeinkommens als abzugsfähig anerkannt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792).

    In welcher Höhe dem Unterhaltsschuldner für die Risiken seiner allgemeinen Lebensführung und für eine seinen Lebensverhältnissen angemessene Altersvorsorge nach den individuellen Verhältnissen ein Schonbetrag zu belassen ist, richtet sich nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich nach den Prinzipien zum Umfang unterhaltsrechtlich zuzubilligender ergänzender Altersversorgung (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 792).

  • BGH, 02.11.1988 - IVb ZR 7/88

    Heranziehung des Vermögensstamms des unterhaltspflichtigen Elternteils zur

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Daraus folgt, dass eine Verwertung des Vermögensstammes nicht verlangt werden kann, wenn sie den Unterhaltsschuldner von fortlaufenden Einkünften abschneiden würde, die er zur Erfüllung weiterer Unterhaltsansprüche oder anderer berücksichtigungswürdiger Verbindlichkeiten oder zur Bestreitung seines eigenen Unterhalts benötigt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2002, 1698), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).

  • BGH, 21.04.2004 - XII ZR 326/01

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Denn in dem rechtlich sogar schwächer ausgestalteten Unterhaltsrechtsverhältnis zwischen unterhaltsberechtigten Eltern und ihren unterhaltspflichtigen Kindern können keine strengeren Maßstäbe gelten (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2004, 1184).
  • BGH, 19.03.2003 - XII ZR 123/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Das gilt jedenfalls dann, wenn dem Unterhaltspflichtigen - wie bei der Inanspruchnahme auf Elternunterhalt - vorrangig die Sicherung seines eigenen angemessenen Unterhalts zu gewährleisten ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 1179).
  • BGH, 19.02.2003 - XII ZR 67/00

    Zur Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Da insoweit der Erwerb etwa von Wertpapieren oder Fondsbeteiligungen wegen der damit teilweise verbundenen Risiken unter Umständen nicht seinem Sicherheitsbedürfnis entspricht, kann im Einzelfall auch die Anlage eines bloßen Sparvermögens als anzuerkennende Art der altersvorsorge bewertet werden (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2003, 860).
  • BGH, 23.10.2002 - XII ZR 266/99

    Zur Inanspruchnahme von Kindern auf Zahlung von Unterhalt für ihre Eltern

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Hat er seine Lebensstellung auf bestimmte regelmäßige Einkünfte oder ein vorhandenes Vermögen eingestellt, ohne dabei unangemessenen Aufwand zu betreiben oder ein Leben in Luxus zu führen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 2002, 1698), oder ist das Vermögen erforderlich, um seine Lebensstellung im Alter auf Dauer aufrechtzuerhalten, bleiben solche Vermögensdispositionen nach § 1603 Abs. 1 BGB dem Zugriff der Unterhaltsgläubiger entzogen, wobei der Unterhaltsbedarf während der gesamten voraussichtlichen Lebensdauer des Unterhaltspflichtigen zu berücksichtigen ist (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1989, 170).
  • OLG Köln, 05.07.2001 - 14 UF 13/01

    Ausnahmsweise Einsatz fiktiven Einkommens im Elternunterhalt

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Abgesehen davon, dass sie bereits nicht konkret nachgewiesen sind, ist auch nicht dargetan, dass die Ehefrau des Antragsgegners gegenüber ihrer Mutter unterhaltspflichtig ist und solche Kosten daher selbst zu tragen hat (vgl. OLG Köln FamRZ 2002, 572; Büttner/Niepmann/Schwamb, Die Rechtsprechung zur Höhe des Unterhalts, Rdnr. 1038).
  • BGH, 05.11.1997 - XII ZR 20/96

    Berücksichtigung von Vermögenswerten des volljährigen Kindes im Rahmen des

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Hierzu außerstande ist zwar nicht, wer über verwertbares Vermögen verfügt (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1998, 367).
  • BGH, 23.10.1985 - IVb ZR 52/84

    Einsatz des Vermögens durch den unterhaltspflichtigen Verwandten

    Auszug aus OLG Düsseldorf, 21.06.2012 - 9 UF 190/11
    Allgemein braucht der Unterhaltsschuldner den Stamm seines Vermögens auch dann nicht zu verwerten, wenn dies für ihn mit einem wirtschaftlich nicht mehr vertretbaren Nachteil verbunden wäre (vgl. zum nachehelichen Unterhalt § 1577 Abs. 3 BGB); denn auch das wäre mit der nach dem Gesetz gebotenen Berücksichtigung der ansonsten zu erfüllenden Verbindlichkeiten nicht zu vereinbaren und müsste letztlich den eigenen angemessenen Unterhaltsbedarf des Verpflichteten in Mitleidenschaft ziehen (vgl. BGH FamRZ 2006, 1511; FamRZ 1986, 48).
  • OLG Düsseldorf, 14.01.2009 - 8 UF 172/08

    Berücksichtigung von Zinsen eines zur zusätzlichen Alterssicherung

  • BGH, 28.07.2010 - XII ZR 140/07

    Elternunterhalt: Ermittlung der Leistungsfähigkeit des Unterhaltsschuldners

  • OLG Karlsruhe, 13.02.2008 - 2 WF 5/08

    Berücksichtigung von erbrachten Aufwendungen für eine private

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