Rechtsprechung
VGH Hessen, 07.12.2000 - 9 UZ 3323/00.A |
Volltextveröffentlichungen (5)
- openjur.de
- Justiz Hessen
§ 58 Abs 2 VwGO, § 116 Abs 2 VwGO, § 117 Abs 2 VwGO, § 117 Abs 4 VwGO, § 118 VwGO
Verkündung durch Zustellung - Rechtsmittel - Judicialis
VwGO § 58 Abs. 2; ; VwGO § 116 Abs. 2; ; VwGO § 117 Abs. 2; ; VwGO § 117 Abs. 4; ; VwGO § 118; ; VwGO § 119; ; VwGO § 120; ; VwGO § 138 Nr. 6; ; AsylVfG § 78 Abs. 3 Nr. 3; ; AsylVfG § 78 Abs. 4
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
Asylrecht - Urteil, Zustellung, Berufung, Zulassung, Entscheidungsgründe
- juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Kurzfassungen/Presse
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)
Veranlassung der förmlichen Zustellung des Tenors an die Verfahrensbeteiligten in der äußeren Gestalt eines Urteils nach Beschluss der Verkündung durch Zustellung der Entscheidung; Erlass eines wirksamen Urteils; Fehlende Rechtsmittelbelehrung; Spätere Zustellung eines ...
Verfahrensgang
- VG Darmstadt, 01.08.2000 - 4 E 5906/93
- VGH Hessen, 07.12.2000 - 9 UZ 3323/00.A
Papierfundstellen
- NVwZ-RR 2001, 542
Wird zitiert von ... (2)
- BFH, 18.09.2014 - IX B 9/14
Wirksamkeit des FG-Urteils bei versehentlicher Zustellung nur der Urteilsformel - …
Die FGO sieht ausdrücklich den Fall vor, dass das Urteil nicht mit Gründen versehen ist (§ 119 Nr. 6 FGO); dieser Umstand hindert die Annahme eines vollständigen Urteils i.S. der zuvor genannten Vorschriften deshalb nicht (vgl. auch Hessischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 7. Dezember 2000 9 UZ 3323/00.A, Neue Zeitschrift für Verwaltungsrecht-Rechtsprechungsreport 2001, 542). - VGH Hessen, 14.11.2001 - 11 UZ 2462/00
"Mit Gründen" versehenes Urteil - Rechtsmitteleinlegung nach versehentlicher …
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung ist somit jedenfalls zulässig (so im Ergebnis auch Hess. VGH, B. v. 07.12.2000 - 9 UZ 3323/00.A -, AuAS 2001, 116, für eine ähnliche Verfahrenssituation, bei der allerdings im Unterschied zum vorliegenden Falle das vollständige, mit Gründen versehene Urteil nicht den Beteiligten zugestellt worden war).