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   VGH Hessen, 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03   

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VGH Hessen, 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03 (https://dejure.org/2004,13830)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03 (https://dejure.org/2004,13830)
VGH Hessen, Entscheidung vom 09. Januar 2004 - 9 UZ 3444/03 (https://dejure.org/2004,13830)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NVwZ-RR 2004, 386
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (4)

  • BVerwG, 25.07.2001 - 3 B 83.01

    Geltendmachung einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung einer Berufung anstatt

    Auszug aus VGH Hessen, 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03
    Insbesondere in Fällen, in denen Prozessbeteiligte - wie hier - durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten sind - und vertreten sein müssen (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) -, ist für eine solche Umdeutung kein Raum, zumal das Rechtsmittel der Berufung gänzlich anderen prozessualen Voraussetzungen unterliegt als der Antrag, durch den erst die Zulassung einer Berufung erstritten werden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641, und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 3 B 83.01 -, Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 63, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 2 L 170/97 -, NVwZ 1998, 201; Senatsbeschlüsse vom 19. März 1997 - 13 TG 977/97 - und vom 28. Juli 1998 - 13 TZ 2256/98 -).
  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 01.10.1997 - 2 L 170/97

    Rechtsmittel; Berufung; Antrag auf Zulassung der Berufung; Falsche Bezeichnung;

    Auszug aus VGH Hessen, 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03
    Insbesondere in Fällen, in denen Prozessbeteiligte - wie hier - durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten sind - und vertreten sein müssen (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) -, ist für eine solche Umdeutung kein Raum, zumal das Rechtsmittel der Berufung gänzlich anderen prozessualen Voraussetzungen unterliegt als der Antrag, durch den erst die Zulassung einer Berufung erstritten werden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641, und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 3 B 83.01 -, Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 63, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 2 L 170/97 -, NVwZ 1998, 201; Senatsbeschlüsse vom 19. März 1997 - 13 TG 977/97 - und vom 28. Juli 1998 - 13 TZ 2256/98 -).
  • BVerwG, 12.03.1998 - 2 B 20.98

    Verwaltungsprozeßrecht - Umdeutung einer unzulässigen Berufung in einen Antrag

    Auszug aus VGH Hessen, 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03
    Insbesondere in Fällen, in denen Prozessbeteiligte - wie hier - durch rechtskundige Bevollmächtigte vertreten sind - und vertreten sein müssen (vgl. § 67 Abs. 1 VwGO) -, ist für eine solche Umdeutung kein Raum, zumal das Rechtsmittel der Berufung gänzlich anderen prozessualen Voraussetzungen unterliegt als der Antrag, durch den erst die Zulassung einer Berufung erstritten werden soll (vgl. hierzu etwa BVerwG, Beschlüsse vom 12. März 1998 - BVerwG 2 B 20.98 -, NVwZ 1999, 641, und vom 25. Juli 2001 - BVerwG 3 B 83.01 -, Buchholz 310 § 133 n.F. VwGO Nr. 63, OVG Mecklenburg-Vorpommern, Beschluss vom 1. Oktober 1997 - 2 L 170/97 -, NVwZ 1998, 201; Senatsbeschlüsse vom 19. März 1997 - 13 TG 977/97 - und vom 28. Juli 1998 - 13 TZ 2256/98 -).
  • VG Darmstadt, 11.09.2003 - 3 E 448/01

    Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis nach der sog. Bleiberechtsregelung

    Auszug aus VGH Hessen, 09.01.2004 - 9 UZ 3444/03
    Der Antrag der Kläger, die Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts Darmstadt vom 11. September 2003 (Az.: 3 E 448/01[1]) zuzulassen, wird als unzulässig verworfen.
  • BVerwG, 08.01.2010 - 9 B 3.09

    Versäumung der Beschwerdebegründungsfrist aufgrund der versehentlichen

    Das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Klägers bestand hier darin, dass er, nachdem er die unzutreffende Adressierung des Schriftsatzes erkannt hatte, die fehlerhafte Seite nicht sofort aus dem Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei entfernte oder "ungültig" machte, z.B. indem er durch Zerreißen dieser Seite oder Durchstreichen der Adressierung kenntlich machte, dass diese Version nicht an das auf Seite 1 fälschlicherweise als Adressaten ausgewiesene Gericht übermittelt werden sollte, und dadurch zugleich sicherstellte, dass dies auch nicht infolge eines Versehens geschehen konnte (vgl. Beschluss vom 28. Februar 2008 - BVerwG 9 VR 2.08 - Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 262 Rn. 6 f. = DÖV 2008, 517; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 9 UZ 3444/03 - NVwZ-RR 2004, 386 f.).
  • BVerwG, 28.02.2008 - 9 VR 2.08

    Klagefrist; Fristversäumnis; Wiedereinsetzung in den vorigen Stand;

    Das eigene Verschulden des Prozessbevollmächtigten des Antragstellers bestand hier darin, dass er, nachdem er am Schreibarbeitsplatz seiner Kanzleimitarbeiterin dieser die Korrektur der fehlerhaften Seite 1 der Entwurfsfassung diktiert hatte, diese fehlerhafte Version nicht sofort aus dem Geschäftsbetrieb seiner Kanzlei entfernte, z.B. indem er durch Zerreißen, Durchstreichen oder auf sonstige Weise kenntlich machte, dass diese Seite nicht an das Gericht übermittelt werden sollte, und dadurch zugleich sicherstellte, dass dies auch nicht infolge einer Verwechslung geschehen konnte (vgl. auch VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2004 - 9 ZU 3444/03 - NVwZ-RR 2004, 386 f.).
  • VGH Bayern, 10.01.2013 - 19 ZB 12.2692

    Unzulässiger Zulassungsantrag wegen Versäumung der gesetzlichen Antragsfrist

    1.1 Eine Umdeutung der Berufung vom 29. November 2012 des anwaltlich vertretenen Klägers in einen Antrag auf Zulassung der Berufung scheidet wegen der unterschiedlichen prozessualen Voraussetzungen und des andersartigen Zieles der beiden Rechtsmittel nach herrschender Meinung regelmäßig aus (vgl. Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, 17. Aufl. 2011, RNr. 14 zu Vorbem. § 124 und RNr. 46 zu § 124 a sowie Happ in Eyermann, Komm. zur VwGO, 13. Aufl. 2010, RNr. 33 zu § 124 a sowie VGH Kassel, B. v. 9.1.2004 - 9 UZ 3444/03, jeweils m.w.N.).

    Der Bevollmächtigte hat es damit zugelassen, dass eine fehlerhafte Version des Schriftsatzes vom 29. November 2012 im Geschäftsgang seiner Kanzlei verblieb, ohne sichere Vorsorge dagegen zu treffen, dass diese an das Verwaltungsgericht übermittelt würde (zu nahezu identischen Fällen vgl. VGH Kassel, B. v. 9.1.2004 - 9 UZ 3444/03, wo das entsprechende Verhalten eines Bevollmächtigten als leichtfertig angesehen wurde, und BVerwG, B. v. 28.2.2008 - 9 VR 2.08).

  • OVG Sachsen, 27.07.2010 - 4 A 153/10

    Wiedereinsetzung, Sorgfaltspflicht des Prozessbevollmächtigten,

    Nach allgemeiner Ansicht trifft Prozessbevollmächtigte bei fristgebundenen Schriftsätzen im Rechtsmittelverfahren eine besondere Sorgfaltspflicht (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008 a. a. O.; HessVGH, Beschl. v. 9.1.2004, NVwZ-RR 2004, 386 f.).

    Der Prozessbevollmächtigte war vielmehr gehalten, die fehlerhafte Fassung entweder selbst zu vernichten oder in geeigneter Weise (etwa Durchstreichen oder Zerreißen) so zu kennzeichnen, dass eine spätere Übermittlung an dasGericht auch nicht infolge einer Verwechslung erfolgen konnte (vgl. BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008 a. a. O.; HessVGH, Beschl. v. 9.1.2004 a. a. O.).

  • OVG Berlin-Brandenburg, 01.12.2017 - 12 N 79.17

    Anwaltliches Verschulden durch Belassung eines unterschriebenen, aber nicht mehr

    Um der naheliegenden Gefahr einer Verwechselung der nicht als fehlerhaft kenntlich gemachten Schriftsätze vorzubeugen, durfte er sich nicht mit mündlichen Anweisungen an seine Bürokraft begnügen; dass er der von ihm selbst geschaffenen Fehlerquelle nicht mit der gebotenen Sorgfalt entgegengetreten ist, muss er sich als eigenes Verschulden entgegenhalten lassen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. Februar 2008, a.a.O., Rn. 6 f.; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 27. Januar 2015 - OVG 10 N 54.14 - juris Rn. 4; VGH Kassel, Beschluss vom 9. Januar 2014 - 9 UZ 3444/03 - juris Rn. 7 f.).
  • VGH Bayern, 15.07.2021 - 2 B 21.1494

    Keine Umdeutung einer Berufung in einen Antrag auf Zulassung der Berufung

    § 124 Rn. 14 und § 124a Rn. 46; Happ in Eyermann, VwGO, 13. Aufl. 2012, § 124a Rn. 33; BayVGH, B.v. 10.1.2013 - 19 ZB 12.2692 - BayVBl 2013, 379; B.v. 28.11.2013 - 2 B 13.2109; Hess. VGH, B.v. 9.1.2004 - 9 UZ 3444/03 - juris).
  • OVG Sachsen, 28.12.2010 - 4 A 697/09

    Wiedereinsetzung, Sorgfaltspflicht, Rechtsmittel, Wahlanfechtung,

    Dies betrifft nach allgemeiner Ansicht in besonderem Maße fristgebundene Schriftsätze im Rechtsmittelverfahren (BVerwG, Beschl. v. 28.2.2008, SächsVBl. 2008, 186 f.; HessVGH, Beschl. v. 9.1.2004, NVwZ-RR 2004, 386 f.).
  • VGH Bayern, 11.01.2010 - 12 ZB 09.2756

    Kinder- und Jugendhilfe- sowie Jugendförderungsrecht

    Weder durch den Wiedereinsetzungsantrag vom 16. Dezember 2009 noch mittels der beigefügten Unterlagen ist es der Klägerin, die sich ein etwaiges Verschulden ihres Prozessbevollmächtigten gemäß § 173 VwGO i. V. mit § 85 Abs. 2 ZPO zurechnen lassen muss (BVerfG vom 20.4.1982 BVerfGE 60, 253; BVerwG vom 14.2.1992 Buchholz 310 § 60 VwGO Nr. 176; BayVGH vom 20.11.2001 NJW 2002, 1141; OVG Magdeburg vom 29.1.2004 NVwZ-RR 2004, 386; Brink, a. a. O., § 60 RdNr. 17; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 RdNr. 20; ausführlich zu alledem BAG vom 11.12.2008 NJW 2009, 2841), gelungen, gemäß § 60 Abs. 2 Satz 2 VwGO glaubhaft zu machen, dass sie kein ursächliches Verschulden für die Fristversäumnis trifft.
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