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   VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97.A   

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VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97.A (https://dejure.org/1998,8545)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97.A (https://dejure.org/1998,8545)
VGH Hessen, Entscheidung vom 24. November 1998 - 9 UZ 4133/97.A (https://dejure.org/1998,8545)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 78 Abs 3 Nr 3 AsylVfG, § 98 VwGO, § 138 Nr 3 VwGO, § 397 ZPO, § 402 ZPO
    Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen (prozeßordnungswidriger) Ablehnung des Beweisantrages - Ladung von Sachverständigen zur mündlichen Verhandlung auf Antrag der Beteiligten

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (9)

  • VGH Hessen, 14.01.1997 - 12 UZ 388/95

    Zulassung der Berufung im Asylverfahren wegen (prozeßordnungswidriger) Ablehnung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Dieser kann nur aus den Gründen in § 244 Abs. 3 StPO ablehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (164); Beschluss vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143, 144; anderer Ansicht der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 -, InfAuslR 1997, 133).

    Danach ist das Verwaltungsgericht in der Regel verpflichtet, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter dies beantragt, um dem Sachverständigen Fragen zu dem von ihm erstatteten Gutachten zu stellen (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12 S 2007/97 -, a. jew. a. O.).

    Der gegenteiligen Ansicht des 12. Senats des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs in seinem bereits zitierten Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 -, wonach ein Anspruch auf Ladung des Sachverständigen nach den oben genannten Bestimmungen auch bezüglich solcher Gutachten besteht, die von dem Gericht nicht selbst eingeholt, sondern anderweitig beigezogen worden sind, vermag sich der Senat aus den dargelegten Gründen nicht anzuschließen.

  • VGH Baden-Württemberg, 04.08.1997 - A 12 S 2007/97

    Asylverfahren: Gewährung rechtlichen Gehörs - Anordnung des Erscheinens des

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Derartige Gründe können sich etwa daraus ergeben, dass sich seit der Erstellung des letzten Gutachtens des betreffenden Sachverständigen die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen in erheblicher Weise geändert haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, 63), dass sich aus dem früheren Gutachten noch offene, ergänzungs- oder erläuterungsbedürftige Fragen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12S 2007/97 -, AuAS 1997, 224), dass sich aus Gutachten anderer Sachverständiger gewichtige, gegen die Richtigkeit des früheren Gutachtens sprechende Gesichtspunkte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (165)) oder dass wegen des seit Erstellung des früheren Gutachtens verstrichenen Zeitraumes ein begründetes Interesse an der Aktualisierung der zu begutachtenden Tatsachen besteht.

    Danach ist das Verwaltungsgericht in der Regel verpflichtet, das Erscheinen des gerichtlich bestellten Sachverständigen zur Erläuterung seines schriftlichen Gutachtens anzuordnen, wenn ein Beteiligter dies beantragt, um dem Sachverständigen Fragen zu dem von ihm erstatteten Gutachten zu stellen (vgl. hierzu: Hess. VGH, Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 - und VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12 S 2007/97 -, a. jew. a. O.).

    Die vorgenannten, den Beweis durch Sachverständige betreffenden Bestimmungen sind indessen in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar, in denen eine Erläuterung zu Gutachten oder Auskünften begehrt wird, die das Verwaltungsgericht nicht selbst in dem zu entscheidenden Verfahren eingeholt, sondern lediglich im Wege des Freibeweises aus anderen Verfahren beigezogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 - und vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12 S 2007/97 -, jew. a.a.O.).

  • BVerfG, 18.01.1990 - 2 BvR 760/88

    Gerichtliche Aufklärungspflicht im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Dieser kann nur aus den Gründen in § 244 Abs. 3 StPO ablehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (164); Beschluss vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143, 144; anderer Ansicht der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 -, InfAuslR 1997, 133).

    Derartige Gründe können sich etwa daraus ergeben, dass sich seit der Erstellung des letzten Gutachtens des betreffenden Sachverständigen die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen in erheblicher Weise geändert haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, 63), dass sich aus dem früheren Gutachten noch offene, ergänzungs- oder erläuterungsbedürftige Fragen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12S 2007/97 -, AuAS 1997, 224), dass sich aus Gutachten anderer Sachverständiger gewichtige, gegen die Richtigkeit des früheren Gutachtens sprechende Gesichtspunkte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (165)) oder dass wegen des seit Erstellung des früheren Gutachtens verstrichenen Zeitraumes ein begründetes Interesse an der Aktualisierung der zu begutachtenden Tatsachen besteht.

    Die vorgenannten, den Beweis durch Sachverständige betreffenden Bestimmungen sind indessen in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar, in denen eine Erläuterung zu Gutachten oder Auskünften begehrt wird, die das Verwaltungsgericht nicht selbst in dem zu entscheidenden Verfahren eingeholt, sondern lediglich im Wege des Freibeweises aus anderen Verfahren beigezogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 - und vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12 S 2007/97 -, jew. a.a.O.).

  • BVerfG, 30.11.1993 - 2 BvR 594/93

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an Ermittlungen zum Tatbestandsmerkmal der

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Dieser kann nur aus den Gründen in § 244 Abs. 3 StPO ablehnt werden (BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (164); Beschluss vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 -, BayVBl 1994, 143, 144; anderer Ansicht der 12. Senat des Hessischen Verwaltungsgerichtshofs im Beschluss vom 14. Januar 1997 - 12 UZ 388/95 -, InfAuslR 1997, 133).

    Die vorgenannten, den Beweis durch Sachverständige betreffenden Bestimmungen sind indessen in Fällen der vorliegenden Art nicht anwendbar, in denen eine Erläuterung zu Gutachten oder Auskünften begehrt wird, die das Verwaltungsgericht nicht selbst in dem zu entscheidenden Verfahren eingeholt, sondern lediglich im Wege des Freibeweises aus anderen Verfahren beigezogen hat (BVerfG, Beschlüsse vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 - und vom 30. November 1993 - 2 BvR 594/93 - sowie VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12 S 2007/97 -, jew. a.a.O.).

  • BVerfG, 08.05.1991 - 2 BvR 1245/84

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Sachverhaltsermittlung in bezug auf

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Die Ablehnung des Beweisantrages kommt damit regelmäßig nur dann in Betracht, wenn das Beweismittel unerreichbar ist, das unter Beweis gestellte Vorbringen als wahr unterstellt oder als entscheidungsunerheblich beurteilt werden kann oder aber dann, wenn das Gericht in zulässiger Weise vom bereits erbrachten und unerschütterlichen Beweis des Gegenteils ausgehen darf (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, 63 (65)).

    Derartige Gründe können sich etwa daraus ergeben, dass sich seit der Erstellung des letzten Gutachtens des betreffenden Sachverständigen die für die Beurteilung wesentlichen Tatsachen in erheblicher Weise geändert haben (vgl. BVerfG, Urteil vom 8. Mai 1991 - 2 BvR 1245/84 -, InfAuslR 1992, 63), dass sich aus dem früheren Gutachten noch offene, ergänzungs- oder erläuterungsbedürftige Fragen ergeben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. August 1997 - A 12S 2007/97 -, AuAS 1997, 224), dass sich aus Gutachten anderer Sachverständiger gewichtige, gegen die Richtigkeit des früheren Gutachtens sprechende Gesichtspunkte ergeben (vgl. BVerfG, Beschluss vom 18. Januar 1990 - 2 BvR 760/88 -, InfAuslR 1990, 161 (165)) oder dass wegen des seit Erstellung des früheren Gutachtens verstrichenen Zeitraumes ein begründetes Interesse an der Aktualisierung der zu begutachtenden Tatsachen besteht.

  • VGH Hessen, 07.02.1995 - 13 UZ 3167/94

    Rechtliches Gehör - Berücksichtigung gerichtskundiger Tatsachen im Asylverfahren

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Das Gericht ist im Hinblick hierauf auch gehalten, offenzulegen, welche Erkenntnismittel es zum Gegenstand seiner Entscheidung machen will und diese Erkenntnisquellen den Beteiligten auf deren Wunsch zugänglich zu machen sowie Gelegenheit zu geben, hierzu in angemessener Zeit Stellung zu nehmen (Beschluss des Senats vom 7. Februar 1995 - 13 UZ 3167/94 -, MDR 1995, 524, m. w. N.).
  • VGH Hessen, 10.03.1989 - 12 TE 1580/88

    Asylverfahren: Ablehnung eines Beweisantrages als Verletzung des rechtlichen

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Zwar lassen sich aus der Vorschrift des Art. 103 Abs. 1 GG unmittelbar keine bestimmten Beweisregeln herleiten, sie gebietet aber in Verbindung mit den Grundsätzen der jeweiligen Prozessordnung die Berücksichtigung erheblicher Beweisanträge und verwehrt es dem Gericht, einen als erheblich angesehen Beweisantrag unter Verstoß gegen die jeweilige Prozessordnung abzulehnen (Hess. VGH, Beschlüsse vom 10. März 1989 - 12 TE 1580/88 -, InfAuslR 1989, 256 und vom 9. Juni 1997 - 13 UZ 1780/97.A -, jeweils m. w. N.).
  • BVerwG, 16.10.1984 - 9 C 558.82

    Sachverständigengutachten - Antrag auf Einholung - Beweiserhebung

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Ein solcher liegt dann vor, wenn in dem Antrag das Beweisthema so unbestimmt gefasst oder die bei Durchführung der Beweisaufnahme zu erwartenden Ergebnisse hierin derartig unzureichend angegeben werden, dass erst die Beweiserhebung selbst die entscheidungserheblichen Tatsachen aufdecken kann (vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 16. Oktober 1984 - BVerwG 9 C 558.82 -, InfAuslR 1985, 80).
  • VGH Hessen, 11.08.1995 - 13 UZ 3537/94

    Zulassung der Berufung in Asylverfahren: prozeßordnungswidrige Ablehnung eines

    Auszug aus VGH Hessen, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97
    Der Hinweis des Verwaltungsgerichts, aufgrund der ihm bereits vorliegenden Gutachten und Auskünfte sei nicht erkennbar, dass sich die tatsächliche Situation zum Nachteil der Kläger verändert habe, stellt vielmehr eine nur die vorliegenden Erkenntnisquellen berücksichtigende, vorweggenommene Beweiswürdigung dar, die bei der Entscheidung über Beweisanträge grundsätzlich unzulässig ist (vgl. Beschluss des Senats vom 11. August 1995 - 13 UZ 3537/94 -, NVwZ-RR 1996, 128 - nur Leitsatz -).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 31.07.2019 - 1 L 68/19

    Schadensersatz wegen mehrerer Dienstpflichtverletzungen: Ehemaliger Bürgermeister

    Im Fall des unzulässigen Beweisantritts können folglich auch dann, wenn das Gericht den Antrag mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat, eine Gehörsverletzung oder ein Aufklärungsmangel nicht vorliegen (vgl. HessVGH, Beschluss vom 24. November 1998 - 9 UZ 4133/97.A -, juris Rn. 17).
  • VGH Hessen, 08.07.1999 - 9 UZ 177/98

    Begründung einer Beweisantragsablehnung im Asylverfahren; hier: Zeuge vom

    Diese Gründe können in Anlehnung an die Regelung in § 244 Abs. 3 StPO in der Unzulässigkeit der beantragten Beweiserhebung, in der Offenkundigkeit oder fehlenden Entscheidungserheblichkeit der unter Beweis gestellten Tatsachen oder darin begründet sein, dass die Beweistatsache bereits erwiesen ist oder das angebotene Beweismittel gänzlich ungeeignet oder unerreichbar ist (vgl. Beschluss des Senats vom 24. November 1998 -- 9 UZ 4133/97.A --; Kopp/Schenke, VwGO, 11. Aufl., Rdnr. 21 ff. zu § 86 VwGO; Eyermann, VwGO, 10. Aufl., Rdnrn. 33 ff. zu § 86 VwGO).

    Im Falle des unzulässigen Beweisantritts kann folglich auch dann, wenn das Gericht den Antrag fälschlich als zulässig angesehen und mit einer nicht tragfähigen Begründung abgelehnt hat, keine Gehörsverletzung eintreten (Beschluss des Senats vom 24. November 1998 -- 9 UZ 4133/97.A --).

  • VGH Hessen, 26.02.1999 - 12 UZ 157/99

    Erläuterung eines (für ein anderes Verfahren erstelltes) Gutachtens durch den

    Das Recht der Beteiligten, die Ladung eines Sachverständigen zur mündlichen Erläuterung seines Gutachtens zu beantragen, gilt auch, wenn das Gutachten in einem anderen Verfahren erstattet und zu dem anhängigen Verfahren beigezogen worden ist (BVerwG, 31.07.1985 - 9 B 71.85 -, EZAR 630 Nr. 20 = NJW 1986, 3221 = BayVBl. 1986, 478; Hess. VGH, 14.01.1997 - 12 UZ 388/95 -, InfAuslR 1997, 133; Hess. VGH, 10.07.1998 - 12 UZ 69/97.A - a.A. VGH Baden-Württemberg, a.a.O.; Hess. VGH, 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97.A -).
  • VGH Hessen, 05.07.2000 - 6 UZ 2933/97

    Beweis durch Sachverständigen - Fragerecht der Beteiligten; keine isolierte

    Insbesondere darf es von den Beteiligten nicht wie im vorliegenden Fall die Darlegung verlangen, dass der zu ernennende Sachverständige über die schriftlich vorliegenden Gutachten hinaus über bessere Erkenntnismöglichkeiten verfüge oder dass sich die tatsächliche Lage seit der Abfassung des schriftlichen Gutachtens aus einem anderen Prozess verändert habe (a.A. der 9. Senat des beschließenden Gerichtshofs, B. v. 24.11.1998 - 9 UZ 4133/97.A -, NVwZ-Beilage 1999, 23).
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