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   FG München, 10.05.2004 - 9 V 1082/04   

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https://dejure.org/2004,31464
FG München, 10.05.2004 - 9 V 1082/04 (https://dejure.org/2004,31464)
FG München, Entscheidung vom 10.05.2004 - 9 V 1082/04 (https://dejure.org/2004,31464)
FG München, Entscheidung vom 10. Mai 2004 - 9 V 1082/04 (https://dejure.org/2004,31464)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bestimmung der Voraussetzungen für die Absetzbarkeit der Aufwendungen für eine leerstehende Immobilie als Werbungskosten aus Vermietung und Verpachtung; Anforderungen an den Nachweis des Fortbestehens der Vermietungsabsicht; Steuerliche Relevanz des Leerstandes einer ...

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Fortbestehen der Vermietungsabsicht bei Leerstand der Immobilie - Aufwendungen für eine nicht vermietete Immobile als Verbungskosten aus Viermietung und Verpachtung - Fortdauer der Vermietungsabsicht, wenn Immobile wegen eines Überangebots am Markt nicht vermietbar ist.

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (1)

  • FG Sachsen-Anhalt, 12.12.2007 - 2 K 1585/04

    Rechtmäßigkeit einer gesonderten und einheitlichen Feststellung von Grundlagen

    Wie das Finanzgericht München in einem Beschluss vom 10. Mai 2004 (Az.: 9 V 1082/04) ([...]) zutreffend entschieden habe, seien Aufwendungen für ein - nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung - leerstehendes Objekt abziehbar, so lange der Steuerpflichtige den Entschluss zur Einkunftserzielung noch nicht endgültig aufgegeben habe; so liege es im vorliegenden Fall auch.

    Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der von den Klägern in der mündlichen Verhandlung in Bezug genommenen Entscheidung des Finanzgerichts München vom 10. Mai 2004 (Az.: 9 V 1082/04) ([...]).

  • FG Berlin-Brandenburg, 16.04.2008 - 14 K 2286/05

    Abzugsfähigkeit von Aufwendungen für bauordnungsrechtlich nicht vermietbare

    Aufwendungen für ein nicht mehr vermietbares Objekt, das nach vorheriger auf Dauer angelegter Vermietung leer steht, sind als Werbungskosten abziehbar, solange der Steuerpflichtige den Entschluss, es zur Einkunftserzielung einzusetzen, nicht endgültig aufgegeben hat (FG München, Beschluss vom 10.05.2004 9 V 1082/04, [...]).
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