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   FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11 A (F)   

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https://dejure.org/2011,6623
FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11 A (F) (https://dejure.org/2011,6623)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30.05.2011 - 9 V 1474/11 A (F) (https://dejure.org/2011,6623)
FG Düsseldorf, Entscheidung vom 30. Mai 2011 - 9 V 1474/11 A (F) (https://dejure.org/2011,6623)
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Volltextveröffentlichungen (9)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Schuldzinsen werden als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung berücksichtigt; Berücksichtigung von nachträglichen Schuldzinsen als Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • Betriebs-Berater

    Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV-Einkünften als Werbungskosten

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de
  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)

    Nachträglicher Schuldzinsenabzug bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • meyer-koering.de (Kurzinformation)

    Schuldzinsen als nachträgliche Werbungkosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung nach Aufgabe der Vermietung?

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Nachträgliche Schuldzinsen künftig bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Werbungskosten zu berücksichtigen?

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Nachträgliche Schuldzinsen bei VuV-Einkünften als Werbungskosten absetzbar?

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietungseinkünften

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (7)

  • BFH, 12.11.1991 - IX R 15/90

    Schuldzinsen, die nach Beendigung der Einkunftserzielung eines vermieteten

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11
    Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beziehungsweise die Ablehnung des Erlasses derartiger Bescheide entspreche der derzeitigen Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12.11.1991, IX R 15/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 289; BFH vom 16.09.1999, IX R 42/97, BStBl II 2001, 528).

    Der BFH hat zwar, worauf der Antragsgegner hinweist, einen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn diese nach Veräußerung des Vermietungsobjektes angefallen sind, und zwar auch dann, wenn diese deswegen entstanden sind, weil der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ausgereicht hat (BFH-Urteil vom 12.11.1991, IX R 15/90, BStBl II 1992, 289; einschränkend bereits: BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97, BStBl II 2001, 528).

  • BFH, 16.09.1999 - IX R 42/97

    Nachträgliche Schuldzinsen bei Vermietung und Verpachtung

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11
    Der Antragsgegner ist der Ansicht, die Bescheide über die gesonderte und einheitliche Feststellung der Besteuerungsgrundlagen beziehungsweise die Ablehnung des Erlasses derartiger Bescheide entspreche der derzeitigen Rechtsprechung des BFH (Hinweis auf BFH-Urteil vom 12.11.1991, IX R 15/90, Bundessteuerblatt -BStBl- II 1992, 289; BFH vom 16.09.1999, IX R 42/97, BStBl II 2001, 528).

    Der BFH hat zwar, worauf der Antragsgegner hinweist, einen Abzug von Schuldzinsen als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgelehnt, wenn diese nach Veräußerung des Vermietungsobjektes angefallen sind, und zwar auch dann, wenn diese deswegen entstanden sind, weil der Veräußerungserlös nicht zur Tilgung der zur Finanzierung aufgenommenen Darlehen ausgereicht hat (BFH-Urteil vom 12.11.1991, IX R 15/90, BStBl II 1992, 289; einschränkend bereits: BFH-Urteil vom 16.09.1999, IX R 42/97, BStBl II 2001, 528).

  • BFH, 16.03.2010 - VIII R 20/08

    Nachträgliche Schuldzinsen - Wesentliche Beteiligung - Berücksichtigung von

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11
    Sie weist außerdem darauf hin, dass der BFH bereits mit Urteil vom 16.03.2010 unter dem Aktenzeichen VIII R 20/08 entschieden habe, dass bei Beteiligungseinkünften Zinsen auch in den Zeiträumen nach Veräußerung der Beteiligung als Werbungskosten abzuziehen sein können.

    Der BFH hat aber mit Urteil vom 16.03.2010 in Einschränkung seiner bis dahin bestehenden Rechtsprechung entschieden, dass Schuldzinsen für die Anschaffung einer im Privatvermögen gehaltenen Beteiligung i.S.v. § 17 EStG, die auf Zeiträume nach Veräußerung der Beteiligung oder Auflösung der Gesellschaft entfallen, als Werbungskosten abgezogen werden dürfen (BFH-Urteil vom 16.03.2010, VIII R 20/08, BStBl II 2010, 787).

  • BFH, 20.06.2012 - IX R 67/10

    Nachträgliche Schuldzinsen bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11
    Sie verweist darauf, dass vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 ein Verfahren anhängig sei, das die Frage zum Gegenstand habe, ob Schuldzinsen nach Veräußerung einer Immobilie als Werbungskosten bei Vermietung und Verpachtung abgezogen werden können.

    Es ist unter dem Aktenzeichen IX R 67/10 ein Verfahren beim BFH zu dieser Frage anhängig, in dem das FG der bisherigen Rechtsprechung des BFH gefolgt ist, der BFH hat dann aber seinerseits auf die erhobene Nichtzulassungsbeschwerde hin die Revision zugelassen (vgl. BFH-Beschluss vom 17.12.2010, IX B 111/10).

  • BFH, 14.04.1987 - GrS 2/85

    Vorläufiger Rechtsschutz gegenüber negativem Gewinnfeststellungsbescheid im Wege

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11
    Im Tenor des Aussetzungsbeschlusses sind die vorläufig zu berücksichtigenden negativen Einkünfte aufzuführen (vgl. BFH-Beschluss vom 14.04.1987, GrS 2/85, BStBl II 1987, 637; Seer in Tipke/Kruse, a.a.O., § 69 FGO Rz. 39).
  • BFH, 22.10.1980 - I S 1/80

    Vollzugsaussetzung - Rechtsschutz - Personengesellschaft

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11
    Dementsprechend ist korrespondierendes Mittel vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung (vgl. BFH-Beschluss vom 10.07.1979, VIII B 84/78, BStBl II 1979, 567; BFH-Urteil vom 22.10.1980, I S 1/80, BStBl II 1981, 99; Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung -AO/FGO-, § 69 FGO Rz. 37, 40).
  • BFH, 10.07.1979 - VIII B 84/78

    Feststellung eines höheren Verlustes - Feststellungsbescheid - Anfechtungsklage -

    Auszug aus FG Düsseldorf, 30.05.2011 - 9 V 1474/11
    Dementsprechend ist korrespondierendes Mittel vorläufigen Rechtsschutzes die Aussetzung der Vollziehung (vgl. BFH-Beschluss vom 10.07.1979, VIII B 84/78, BStBl II 1979, 567; BFH-Urteil vom 22.10.1980, I S 1/80, BStBl II 1981, 99; Seer in Tipke/Kruse, Kommentar zur Abgabenordnung und Finanzgerichtsordnung -AO/FGO-, § 69 FGO Rz. 37, 40).
  • FG Düsseldorf, 09.07.2012 - 9 K 4673/08

    Anerkennung nachträglicher Schuldzinsen aus Vermietung und Verpachtung nach

    In Abweichung von der ständigen Rechtsprechung des BFH und der FG, wonach Schuldzinsen eines Kredits zur Finanzierung von Anschaffungs- oder Herstellungskosten eines Gebäudes nach dessen Veräußerung keine nachträglichen Werbungskosten bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung darstellen (vgl. BFH-Urteil vom 04.09.2000 IX R 44/97, BFH/NV 2001, 310; Urteil des FG Baden-Württemberg vom 01.07.2010, 13 K 136/07, EFG 2011, 1052; Spindler in: Spiegelberger/Spindler/Wälz-holz, Die Immobilie im Zivil- und Steuerrecht, S. 677 ff., mit weiteren Nachweisen) geht der Senat davon aus, dass der wirtschaftliche Zusammenhang zwischen Schuldzinsen und aufgenommenem Fremdkapital in den Fällen, in denen der Veräußerungserlös zur Schuldentilgung nicht ausreicht, ebenso wenig beendet wird, wie bei den Gewinneinkunftsarten (Mellinghoff in Kirchhof, EStG, 11. Aufl., § 24 Rn. 43 m.w.N.; Jachmann/Schallmoser, Deutsches Steuerrecht 2011, 1245; vgl. auch Senatsbeschluss vom 30.05.2011, 9 V 1474/11 A, BB 2011, 1878).
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