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   FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E   

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https://dejure.org/2019,49303
FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E (https://dejure.org/2019,49303)
FG Münster, Entscheidung vom 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E (https://dejure.org/2019,49303)
FG Münster, Entscheidung vom 26. September 2019 - 9 V 1985/19 E (https://dejure.org/2019,49303)
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Volltextveröffentlichungen (5)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Verfassungsmäßigkeit der Rentenbesteuerung - Doppelbesteuerung, Entscheidungsspielraum des Gesetzgebers bei der Auswahl des Steuergegenstands

 
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Wird zitiert von ... (3)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerfG, 29.09.2015 - 2 BvR 2683/11

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19
    Nach der Rechtsprechung des BVerfG, der der Senat folgt, hat der Gesetzgeber bei der Auswahl des Steuergegenstands und bei der Bestimmung des Steuersatzes einen weitreichenden Entscheidungsspielraum (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.9.2015 2 BvR 2683/11, BStBl. II 2016, 310, Rz. 28).

    Zudem findet der gesetzgeberische Gestaltungsspielraum bei der Neuordnung der Besteuerung von Vorsorgeaufwendungen für die Alterssicherung und der Besteuerung von Bezügen aus dem Ergebnis der Vorsorgeaufwendungen im Verbot der Doppelbesteuerung seine Grenze (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.9.2015 2 BvR 2683/11, BStBl. II 2016, 310, Rz. 32 m. w. N.).

    Im Rahmen der Rentenbesteuerung werden etwaige in den Rentenzahlungen enthaltene reale oder nominelle Wertsteigerungen der Beitragsleistungen erstmals steuerlich erfasst, so dass es keinen Verstoß gegen das Verbot der Doppelbesteuerung bedeutet, wenn sie in die steuerliche Bemessungsgrundlage einfließen (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 29.9.2015 2 BvR 2683/11, BStBl. II 2016, 310, Rz. 53).

  • BVerfG, 30.09.2015 - 2 BvR 1961/10

    Verfassungsbeschwerden gegen das Alterseinkünftegesetz ohne Erfolg

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19
    Ausdrücklich hat das BVerfG die andersartige Besteuerung von Renten aus der gesetzlichen Rentenversicherung und aus berufsständischen Versorgungswerken im Vergleich zur Besteuerung von Privatrenten gebilligt, bei denen die Wertsteigerungen zwar ebenfalls erfasst werden, allerdings nur über die Besteuerung eines Ertragsanteils (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2015 2 BvR 1961/10, NJW 2016, 469, Rz. 37 ff.).

    Die nachgelagerte Besteuerung für Renten aus berufsständischen Versorgungswerken ist dementsprechend verfassungsgemäß, soweit die Rentenansprüche aus unversteuertem Einkommen aufgebaut werden konnten oder nur der Teil der Rentenbezüge besteuert wird, der nicht auf Beiträgen beruht oder mit Beiträgen korreliert, die aus versteuertem Einkommen geleistet worden sind (vgl. BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2015, 2 BvR 1961/10, NJW 2016, 469, Rz. 45).

    Ist der Gesamtbetrag der steuerfrei gestellten Rentenzahlungen höher als die Beitragszahlungen, für die kein steuermindernder Sonderausgabenabzug gewährt wurde, liegt keine verfassungswidrige Doppelbesteuerung vor (BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 30.9.2015, 2 BvR 1961/10, NJW 2016, 469, Tz. 42).

  • BFH, 24.05.2016 - V B 123/15

    Keine Gemeinnützigkeit einer Stiftung zur Bewahrung und Förderung von bildender

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19
    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 24.5.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253; vom 8.2.2017 X B 138/16, BFH/NV 2017, 579).
  • BFH, 17.12.2018 - VIII B 91/18

    Ernstliche Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des VergnStG BR

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19
    Ernstliche Zweifel liegen vor, wenn bei summarischer Prüfung des angefochtenen Bescheides neben für seine Rechtmäßigkeit sprechenden Umständen gewichtige Gründe zutage treten, die Unentschiedenheit oder Unsicherheit in der Beurteilung von Rechtsfragen oder Unklarheit in der Beurteilung entscheidungserheblicher Tatfragen bewirken (BFH-Beschluss vom 17.12.2018 VIII B 91/18, BFH/NV 2019, 306).
  • BFH, 05.03.2001 - IX B 90/00

    Verlängerte Spekulationsfrist verfassungsgemäß?

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19
    Ernstliche Zweifel können auch verfassungsrechtliche Zweifel hinsichtlich einer dem angefochtenen Verwaltungsakt zu Grunde liegenden Norm sein (BFH-Beschluss vom 5.3.2001 IX B 90/00, BStBl. II 2001, 405 m.w.N.).
  • BFH, 08.02.2017 - X B 138/16

    Ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer gewinnerhöhenden Korrektur des

    Auszug aus FG Münster, 26.09.2019 - 9 V 1985/19
    Zur Gewährung der Aussetzung der Vollziehung ist es nicht erforderlich, dass die für die Rechtswidrigkeit sprechenden Gründe im Sinne einer Erfolgswahrscheinlichkeit für das Hauptsacheverfahren überwiegen (BFH-Beschlüsse vom 24.5.2016 V B 123/15, BFH/NV 2016, 1253; vom 8.2.2017 X B 138/16, BFH/NV 2017, 579).
  • BFH, 19.05.2021 - X R 33/19

    Frage der doppelten Besteuerung von Renten: Klage abgewiesen

    Auch ein verfassungsrechtliches Verbot, "Wertsteigerungen aus nicht begünstigter Substanz" einkommensteuerrechtlich zu erfassen (so Ermel, Neue Wirtschaftsbriefe 2020, 35; ähnlich Ermel, DStR 2020, 2171, 2177; wohl auch Wernsmann/Neudenberger in Kirchhof/Söhn/Mellinghoff --KSM--, EStG, § 22 Rz B 227), ist nicht ersichtlich (ebenso FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2020, 730; Heß/Golombek in Lademann, EStG, § 22 EStG Rz 170, und Karrenbrock, DStR 2018, 844, 846: inflationsbedingte Mehrzahlungen seien steuerpflichtig; ausführlich Dommermuth, FR 2020, 385, 389 ff.; im Ergebnis auch Senatsurteil in BFHE 228, 223, BStBl II 2011, 567, Rz 77).
  • BFH, 24.08.2021 - X B 53/21

    Keine ernstlichen Zweifel an der bisherigen Berechnungsmethode zur Überprüfung

    Er hat hierbei --auch unter Bezugnahme auf den Beschluss des BVerfG in BStBl II 2016, 310, Rz 51 ff.-- erneut hervorgehoben, dass es im Hinblick auf die durch das AltEinkG eingeführte nachgelagerte Besteuerung von Alterseinkünften verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist, reale oder nominelle Wertsteigerungen der Rentenbeiträge erstmals steuerlich zu erfassen (dort Rz 24 ff. und 29; ebenso FG Münster, Beschluss vom 26.09.2019 - 9 V 1985/19 E, Deutsches Steuerrecht/Entscheidungsdienst 2020, 730, Rz 18).
  • FG Sachsen, 25.05.2022 - 6 K 449/20

    Besteuerung einer Altersrente hinsichtlich Feststellung einer verfassungswidrigen

    Hierzu werde auf das Urteil des Finanzgerichts Münster (Aktenzeichen 9 V 1985/19 E) verwiesen.
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