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   FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20 E   

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FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20 E (https://dejure.org/2020,44465)
FG Münster, Entscheidung vom 17.12.2020 - 9 V 3073/20 E (https://dejure.org/2020,44465)
FG Münster, Entscheidung vom 17. Dezember 2020 - 9 V 3073/20 E (https://dejure.org/2020,44465)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • NRWE (Rechtsprechungsdatenbank NRW)

    Einkommensteuer - Zur Frage, ob eine monatlich stark schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer ohne vorherige schriftliche Vereinbarung eine verdeckte Gewinnausschüttung darstellt

  • IWW
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
  • rechtsportal.de

    Einkommensteuerrechtliche Behandlung von Gehaltszahlungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • datenbank.nwb.de (Leitsatz)

    Körperschaftsteuer: verdeckte Gewinnausschüttung - Schwankende Vergütung an den Gesellschafter-Geschäftsführer als vgA

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (19)

  • BFH, 21.10.2014 - VIII R 21/12

    Keine vGA durch Weiterleitung erstatteter Arbeitgeberanteile zur

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis ist i.d.R. anzunehmen, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte (st. Rspr. BFH, Urt. vom 21.10.2014 - VIII R 21/12, BStBl. II 2015 638 m.w.N.).

    Ist der begünstigte Gesellschafter ein beherrschender, so kann nach ständiger BFH-Rechtsprechung eine vGA auch dann anzunehmen sein, wenn die Kapitalgesellschaft eine Leistung an ihn oder an eine ihm nahestehende Person erbringt, für die es an einer klaren, im Voraus getroffenen, zivilrechtlich wirksamen und tatsächlich durchgeführten Vereinbarung fehlt (st. Rspr. BFH, Urt. vom 21.10.2014 - VIII R 21/12, BStBl. II 2015 638 m.w.N.).

    Rückwirkende Gehaltsvereinbarungen oder Sonderzahlungen werden in der Regel nicht anerkannt (st. Rspr. BFH, Urt. vom 21.10.2014 - VIII R 21/12, BStBl. II 2015 638; BFH, Urt. vom 10.03.1988 - IV R 214/85, BStBl. II 1988, 877; BFH, Urt. vom 29.11.1988 - VIII R 83/82, BStBl. II 1989, 281).

  • BFH, 02.11.2004 - XI S 15/04

    Verlust-Feststellungsbescheid; Feststellungsverjährung

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Selbst bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine Aussetzung der Vollziehung jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Steuer-)Bescheides nicht ausgeschlossen werden können (BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 und BFH, Beschluss vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).
  • BFH, 14.05.2019 - VIII R 20/16

    Abgeltungsteuer: Frist für Antrag auf Regelbesteuerung gilt auch bei nachträglich

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Zwar scheidet im Streitfall - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - die Anwendung der tariflichen Besteuerung (unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG aus, da die Anwendung dieser Vorschrift gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG einen spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellenden Antrag voraussetzt (BFH, Urt. vom 28.07.2015 - VIII R 50/14, BStBl. II 2015, 894; BFH, Urt. vom 14.05.2019 - VIII R 20/16, BStBl. II 2019, 586) und es an einem solchen nicht mehr nachholbaren Antrag im Streitfall fehlt.
  • BFH, 06.04.2005 - I R 27/04

    VGA: Geschäftsführer-Gehalt, kurzfristige Verdoppelung

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Ein fremder Dritter würde sich auch nicht auf eine monatliche Neuvereinbarung seines Gehaltes in Abhängigkeit von der Gewinnentwicklung des Unternehmens bzw. der vorhandenen Liquidität einlassen einlassen (s.a. BFH, Urt. vom 06.04.2005 - I R 27/04, BFH/NV 2005, 1633).
  • BFH, 23.10.2002 - I B 122/01

    VGA; Gehaltszahlungen an Gesellschafter-Geschäftsführer

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Vielmehr ist eine monatlich schwankende Auszahlung in Abhängigkeit vom Unternehmenserfolg bzw. der Liquidität der Gesellschaft typisch für Gewinnausschüttungen an Gesellschafter (vgl. BFH, Beschluss vom 23.10.2002 - I B 122/01, BFH/NV 2003, 349).
  • BFH, 12.05.2015 - VIII R 14/13

    Antrag auf Anwendung der tariflichen Einkommensteuer (Günstigerprüfung) nach §

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Anders als den Antrag auf Anwendung der tariflichen Besteuerung unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG kann der Antrag nach § 32d Abs. 6 EStG bis zur formellen und materiellen Bestandskraft des Bescheides gestellt werden, d.h. so lange wie eine Änderung verfahrensrechtlich möglich ist (BFH, Urt. vom 12.05.2015 - VIII R 14/13, BStBl. II 2015, 806; Schmidt/Loschelder, EStG, § 32d Rdn. 22).
  • BFH, 28.07.2015 - VIII R 50/14

    Antrag auf Anwendung des Teileinkünfteverfahrens nach § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 1

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Zwar scheidet im Streitfall - wie der Antragsgegner zutreffend ausführt - die Anwendung der tariflichen Besteuerung (unter Anwendung des Teileinkünfteverfahrens) gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 EStG aus, da die Anwendung dieser Vorschrift gem. § 32d Abs. 2 Nr. 3 Satz 3 EStG einen spätestens mit der Abgabe der Einkommensteuererklärung zu stellenden Antrag voraussetzt (BFH, Urt. vom 28.07.2015 - VIII R 50/14, BStBl. II 2015, 894; BFH, Urt. vom 14.05.2019 - VIII R 20/16, BStBl. II 2019, 586) und es an einem solchen nicht mehr nachholbaren Antrag im Streitfall fehlt.
  • BFH, 11.12.1991 - I R 49/90

    Zur Frage des Inhalts und des Zeitpunktes einer klaren und eindeutigen

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Eine "von vornherein" abgeschlossene Vereinbarung liegt nur vor, wenn diese vor Erbringen der geschuldeten Leistung und nicht erst vor Zahlung der Vergütung getroffen wird (sog. Nachzahlungsverbot: BFH, Urt. vom 11.12.1991 - I R 49/90, BStBl. II 1992, 434).
  • BFH, 02.04.2009 - II B 157/08

    Einheitlicher Erwerbsgegenstand bei Abschluss des Bauvertrags vor Wirksamwerden

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Selbst bei Vorliegen einer unbilligen Härte kommt eine Aussetzung der Vollziehung jedoch nur in Betracht, wenn Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angefochtenen (Steuer-)Bescheides nicht ausgeschlossen werden können (BFH, Beschluss vom 02.11.2004 - XI S 15/04, BFH/NV 2005, 490 und BFH, Beschluss vom 02.04.2009 - II B 157/08, BFH/NV 2009, 1146).
  • BFH, 17.12.1997 - I R 70/97

    VGA bei Vergütungen an beherrschenden Gesellschafter

    Auszug aus FG Münster, 17.12.2020 - 9 V 3073/20
    Die Berechnungsgrundlagen müssen jedoch so bestimmt sein, dass allein durch Rechenvorgänge die Höhe des Entgelts ermittelt werden kann, ohne dass es noch der Ausübung irgendwelcher Ermessensakte seitens der Geschäftsführung oder der Gesellschafter-Versammlung bedarf (BFH, Urt. vom 17.12.1997 - I R 70/97, BStBl. II 1998, 545).
  • BVerfG, 25.09.1992 - 2 BvL 5/91

    Grundfreibetrag

  • BFH, 11.06.1968 - VI B 94/67

    Ablehnung einer Vollziehungsaussetzung

  • BFH, 24.01.1990 - I R 157/86

    Form der Vereinbarung zwischen einer Kapitalgesellschaft und ihrem beherrschenden

  • BFH, 19.06.2007 - VIII R 54/05

    Verdeckte Gewinnausschüttung durch Geldentnahmen eines GmbH-Geschäftsführers, der

  • BFH, 14.02.1989 - IV B 33/88

    Zum Geltungsbereich der Übergangsregelung zu § 15 a EStG für den sozialen

  • BFH, 29.11.1988 - VIII R 83/82

    Rückwirkend vereinbarte Tantiemezahlungen an Angehörige sind keine

  • BFH, 23.08.2007 - VI B 42/07

    Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Arbeitsstätte ("Pendlerpauschale") -

  • BFH, 10.03.1988 - IV R 214/85

    Zur betrieblichen Veranlassung von Sonderzuwendungen bei Arbeitsverhältnissen

  • BFH, 16.05.2019 - XI B 13/19

    AdV; Leistungsbeschreibung bei Waren im Niedrigpreissegment; kein Vorsteuerabzug

  • FG Münster, 15.10.2021 - 9 V 2341/21

    Aussetzung der Vollziehung eines Haftungsbescheides wegen verdeckter

    Der Senat hat die Akten des Verfahrens 9 K 1904/21 K sowie die Gerichtsakten der Verfahren 9 V 3073/20 E und 9 V 3080/21 K, G beigezogen.
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