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   OLG München, 16.08.1984 - 9 VA 4/83   

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OLG München, 16.08.1984 - 9 VA 4/83 (https://dejure.org/1984,2381)
OLG München, Entscheidung vom 16.08.1984 - 9 VA 4/83 (https://dejure.org/1984,2381)
OLG München, Entscheidung vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 (https://dejure.org/1984,2381)
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Volltextveröffentlichungen (2)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei) (Leitsatz)

    Rechtsanspruch ; Rechtsanspruch Dritter; Akteneinsicht; Rechtsanspruch Dritter auf Akteneinsicht; Dritte

 
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Wird zitiert von ... (11)

  • BGH, 05.04.2017 - IV AR (VZ) 2/16

    Herausgabe von anonymisierten Gerichtsentscheidungen durch das Gericht

    Eine Ansicht sieht die Erteilung von Abschriften gerichtlicher Entscheidungen an Dritte als Unterfall der Akteneinsicht an (OLG Karlsruhe NStZ 1994, 50; Kissel/Mayer, GVG 8. Aufl. § 12 Rn. 119; jeweils m.w.N.) und hält daher die Bestimmung über die Akteneinsicht in § 299 Abs. 2 ZPO bzw. vergleichbare Regelungen der übrigen Verfahrensordnungen für unmittelbar anwendbar (BPatG GRUR 1992, 55; 1984, 342, 343; OLG München, Beschluss vom 27. Januar 2016 - 2 Ws 79/16, juris Rn. 14; OLGZ 1984, 477, 478; OLG Saarbrücken OLGR 2003, 54; Assmann in Wieczorek/Schütze, ZPO 4. Aufl. § 299 Rn. 38; BeckOK-ZPO/Bacher, § 299 Rn. 53 [Stand: 1. Dezember 2016]; Haertlein, ZZP 114 [2001], 441, 443).

    Es ist - wie die Beschwerde einräumt - auch anerkannt, dass die Veröffentlichungspflicht nicht auf rechtskräftige Entscheidungen beschränkt ist (BVerfG NJW 2015, 3708 Rn. 20; OLG München OLGZ 1984, 477, 483; Putzke/Zenthöfer, NJW 2015, 1777, 1778; Albrecht, CR 1998, 373, 375).

  • BVerwG, 26.02.1997 - 6 C 3.96

    Veröffentlichung von gerichtlichen Entscheidungen als öffentliche Aufgabe

    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

    aa) Mit der nahezu unumstrittenen Meinung in der Rechtsprechung (vgl. OLG München, Beschluß vom 16. August 1984 - 9 VA 4/83 - OLGZ 84, 477, 479; OVG Bremen, Urteil vom 25. Oktober 1988 - 1 BA 32/88 - JZ 1989, 633, 635; OLG Celle, Beschluß vom 12. Juni 1990, NJW 1990, 2570 f.; selbst das OVG Berlin spricht von einer Informationspflicht, verneint allerdings einen Anspruch auf Belieferung mit Entscheidungsabdrucken) und in der Literatur (vgl. etwa Grundmann, DVBl 1966, 57, 61; Leistner, Über die Veröffentlichungspraxis oberster und höherer Gerichte in Westeuropa, 1975, 8; Kramer, ZRP 1976, 84, 85 f.; Odersky in: Festschrift für Pfeiffer, 1988, 325, 333 ff.; Hirte, NJW 1988, 1698, 1700; Hoffmann-Riem, JZ 1989, 637; Herberger, jur-pc 1993, 2325; Kissel, GVG, 2. Aufl. 1994, § 12 Rdnr. 71; Ullmann, Der amtliche Leitsatz, in: Festschrift zum 10-jährigen Bestehen der juris GmbH, 1996, 133, 141 f.; Berkemann, VerwArch 1996, 362, 374; Lodde, Informationsrechte des Bürgers gegen den Staat, 1996, 96 f.) geht auch der Senat von einer Rechtspflicht der Gerichtsverwaltung zur Publikation veröffentlichungswürdiger Gerichtsentscheidungen aus.

  • OLG Frankfurt, 11.02.2016 - 20 VA 14/15

    Anforderungen an Erteilung einer anonymisierten Urteilsabschrift nach § 299 II

    Die in dieser Kommentierung genannte Rechtsprechung des OLG München (Beschluss vom 18.08.1984, Az. 9 VA 4/84, OLGZ 1984, 477 ff.) betreffe einen Einzelfall, wozu die Antragstellerin nähere Ausführungen macht.

    Nach Auffassung des Senats kann demnach die zudem zeitlich vor der genannten Entscheidung des Bundesverwaltungsgerichts ergangene Rechtsprechung zur Erteilung von Entscheidungsabschriften insoweit nicht mehr uneingeschränkt herangezogen werden, als diese § 299 Abs. 2 ZPO unmittelbar angewendet hat (vgl. z. B. auch die von den Beteiligten angeführte Entscheidung des OLG München (Beschluss vom 16.08.1984, Az. 9 VA 4/83, OLGZ 1984, 477 ff.).

  • VG Hannover, 22.07.1993 - 6 A 1032/92

    Veröffentlichungstätigkeit; Verfassungsprinzip; Sozialstaatsprinzip;

    Deshalb hat der Staat für das Veröffentlichungswesen selbst Verantwortung zu übernehmen (OVG Bremen, aaO, Seite 927; VG Berlin, Urteil v. 20.3.1991, VG 1 A 213.89; vgl. OLG München, OLGZ 1984, 477, 479; Grundmann, DVBl. 1966, 57, 59; Hirte NJW 1988, 1698, 1700).
  • BayObLG, 06.12.2021 - 101 Va 106/21

    Akteneinsichtsgesuch durch Dritte aus wissenschaftlichem Interesse

    Ein berechtigtes Informationsbedürfnis bestehe nach einer Entscheidung des Oberlandesgerichts München (OLGZ 1984, 477 [478]) auch dann, wenn ein der eigenen Angelegenheit ähnlicher Rechtsfall zugrunde liege.

    Die von ihm zitierte Entscheidung des Oberlandesgerichts München vom 16. August 1984 (9 VA 4/83, OLGZ 1984, 477) bezieht sich auf den Anspruch auf Unterrichtung über eine gerichtliche Entscheidung, um den es hier nicht geht, und ist durch die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 5. April 2017 (IV AR [VZ] 2/16, NJW 2017, 1819 Rn. 12) überholt.

  • OLG Frankfurt, 24.07.2007 - 20 VA 5/07

    Akteneinsicht: Anforderungen an die Ermessensentscheidung nach § 299 II ZPO

    Diesem Gesichtspunkt mag im Hinblick auf das Urteil eines Prozesses von durchgreifender Bedeutung sein, hinsichtlich dessen der Gesetzgeber durch die Möglichkeit der Verlesung (siehe § 311 Abs. 3 ZPO) dem Interesse der Öffentlichkeit an Information den Vorzug gegenüber dem Interesse der Parteien an der Geheimhaltung gegeben hat (vgl. dazu OLG München OLGZ 1984, 477).
  • OLG Celle, 12.06.1990 - 1 VAs 4/90

    Überlassung einer anonymisierten Urteilsabschrift zu Zwecken der Veröffentlichung

    Vielmehr ist auszugehen von der Erwägung, daß eine Verpflichtung der Gerichte selbst besteht, ihre Urteile in angemessener Weise zu veröffentlichen (OLG München, OLGZ 1984, 477, 479; OVG Bremen, NJW 1989, 926 [OVG Bremen 25.10.1988 - 1 BA 32/88] m.zust.Anm. Hoffmann-Riem JZ 1989, 637; Grundmann, DVBl. 1966, 57; Hirte, NJW 1988, 1698).

    Ist demgemäß die Sorge für eine angemessene Veröffentlichung von Entscheidungen eine richterliche Amtspflicht, so kann dieser Informationspflicht in bestimmten Fällen ein Recht einzelner gegenüberstehen, zu einem Urteil Zugang zu erhalten, so etwa dann, wenn ein Verlag durch eine diskriminierende Veröffentlichungspraxis eines Gerichts von der Veröffentlichung von Urteilen ausgeschlossen ist (OVG Bremen NJW 1989, 926 [OVG Bremen 25.10.1988 - 1 BA 32/88] ), oder wenn ein Rechtsanwalt die Kenntnis eines bestimmten Urteils für die Rechtsberatung in einem ähnlich geregelten Fall benötigt (OLG München OLGZ 1984, 477).

  • OVG Berlin, 25.08.1992 - 8 B 54.91

    Entscheidungen des Gerichts; Veröffentlichung; Juristischer Fachverlag;

    Denn die an gerichtlichen Verfahren beteiligten Richter sind kraft Gewohnheitsrecht befugt, die von ihnen erlassenen Entscheidungen nach der gegebenenfalls erforderlichen - anonymisierenden - Bearbeitung zu wissenschaftlichen Zwecken ohne Zustimmung bzw Einverständnis der Gerichtsverwaltung zu veröffentlichen (OLG München, OLGZ 1984, 477 (481 f); Stein/Jonas, ZPO, 20. Auflage, § 299 Rdnr 21; Hirte, NJW 1988, 1698 (1700)).
  • KG, 09.02.1988 - 1 VA 5/87

    Rechtliches Interesse des Gläubigers an Akteneinsicht bei Hoffnung des Gläubigers

    Der Gesichtspunkt, daß einem Dritten grundsätzlich die Einsicht in ein in einem anderen Verfahren ergangenes Urteil eher zuzubilligen sein mag als eine Akteneinsicht insgesamt, weil in dem Urteil individuelle Angaben geschwärzt werden können (vgl. OLG München, OLGZ 1984, 477/479 [hier: IV (413) 190 b-c]), kann im vorl. Fall zu keinem anderen Ergebnis führen.
  • OLG Hamburg, 14.07.1987 - 2 VA 1/87

    Schadensersatz; Rechtsstreit im Inland; Inanspruchnahme im Ausland; Akteneinsicht

    Dieses Interesse der Beteiligten zu I. hat indessen deshalb von vornherein geringeres Gewicht, weil die Öffentlichkeit der Verhandlung vor dem erk. Gericht (§ 169 GVG ) der Beteiligten zu III. ohnehin die Beobachtung des Verfahrens ermöglicht (vgl. zur Bedeutung des Öffentlichkeitsgrundsatzes OLG München OLGZ 1984, 477/481 [hier: IV (413) 190 b-c]).
  • VG Berlin, 20.03.1991 - 1 A 213.89

    Überlassung finanzgerichtlicher Entscheidungen zu Veröffentlichungszwecken;

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