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   BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21   

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BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21 (https://dejure.org/2021,4266)
BVerwG, Entscheidung vom 11.02.2021 - 9 VR 1.21 (https://dejure.org/2021,4266)
BVerwG, Entscheidung vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 (https://dejure.org/2021,4266)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Bundesverwaltungsgericht
  • rewis.io
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    VwGO § 42 Abs. 2 ; FStrG § 17e Abs. 2 S. 1
    Streit um die Planänderung zu einm Planfeststellungsbeschluss für den Neubau eines Autobahnabschnittes; Kein Abwehrrecht eines Grundstückseigentümers gegen eine befürchtete Beeinträchtigung der Grundwasserverhältnisse durch einen Autobahntunnel; Unerheblichkeit von ...

  • datenbank.nwb.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (14)Neu Zitiert selbst (11)

  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 19.19

    Lückenschluss des Bremer Autobahnrings: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Die hier durch die 6. Planänderung prognostizierte Erhöhung des Beurteilungspegels um bis zu 0, 4 dB(A) überschreitet aber nicht die Schwelle der Geringfügigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 10 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - UPR 2021, 40 Rn. 101); der Antragsgegner geht daher derzeit zutreffend von einem "nicht wahrnehmbaren Bagatellbereich" aus.
  • BVerwG, 29.10.2020 - 4 VR 7.20

    Erfolgloser Eilantrag wegen angeblich planabweichender Bauweise

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Denn Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung kann nur auf der Grundlage eines nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten in Betracht kommen, für den das Bundesverwaltungsgericht nicht nach § 50 Abs. 1 Nr. 6 VwGO zuständig wäre (stRspr, vgl. zuletzt BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 - juris Rn. 12 f.).
  • BVerwG, 02.10.2013 - 9 A 23.12

    Ausführungsplanung; Planänderung; Planergänzung; unterlassene UVP-Prüfung;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Die hier durch die 6. Planänderung prognostizierte Erhöhung des Beurteilungspegels um bis zu 0, 4 dB(A) überschreitet aber nicht die Schwelle der Geringfügigkeit (vgl. BVerwG, Urteile vom 2. Oktober 2013 - 9 A 23.12 - Buchholz 451.91 EuropUmwR Nr. 55 Rn. 10 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 19.19 - UPR 2021, 40 Rn. 101); der Antragsgegner geht daher derzeit zutreffend von einem "nicht wahrnehmbaren Bagatellbereich" aus.
  • BVerwG, 19.12.2007 - 9 A 22.06

    Verwaltungsrechtsweg; erweiterte Prüfungskompetenz; Klagebefugnis; Schutznormen;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Daher kann er Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung nur angreifen, soweit er weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1844 Rn. 16).
  • BVerwG, 02.07.2020 - 9 A 8.19

    Letzte Klage gegen den Weiterbau der A 49 abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Daher kann er Änderungen oder Ergänzungen dieser Planung nur angreifen, soweit er weitergehend als bisher betroffen wird (BVerwG, Urteile vom 19. Dezember 2007 - 9 A 22.06 - BVerwGE 130, 138 Rn. 20 und vom 2. Juli 2020 - 9 A 8.19 - NVwZ 2020, 1844 Rn. 16).
  • EuGH, 28.05.2020 - C-535/18

    Land Nordrhein-Westfalen - Vorlage zur Vorabentscheidung - Umwelt - Übereinkommen

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Danach können sich Personen auf eine Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (wasserrechtliches Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot) berufen, die hiervon unmittelbar betroffen sind (EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 35 und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 132 ff.).
  • EuGH, 03.10.2019 - C-197/18

    Wasserleitungsverband Nördliches Burgenland u.a. - Vorlage zur Vorabentscheidung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Danach können sich Personen auf eine Verletzung der Pflichten aus Art. 4 Abs. 1 Buchst. b der Richtlinie (wasserrechtliches Verschlechterungsverbot bzw. Verbesserungsgebot) berufen, die hiervon unmittelbar betroffen sind (EuGH, Urteile vom 3. Oktober 2019 - C-197/18 [ECLI:EU:C:2019:824] - Rn. 35 und vom 28. Mai 2020 - C-535/18 [ECLI:EU:C:2020:391] - Rn. 132 ff.).
  • BVerfG, 15.07.1981 - 1 BvL 77/78

    Naßauskiesung

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Das Grundeigentum umfasst nicht das den Erdkörper unterhalb einer Grundstücksfläche durchströmende Grundwasser; der Grundeigentümer verfügt insoweit über keine geschützte Rechtsposition (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 14).
  • BVerwG, 20.12.2011 - 9 A 30.10

    Klagebefugnis; Eigentumsgarantie; Grundeigentum; Grundwasser; Lagevorteil;

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Das Grundeigentum umfasst nicht das den Erdkörper unterhalb einer Grundstücksfläche durchströmende Grundwasser; der Grundeigentümer verfügt insoweit über keine geschützte Rechtsposition (BVerfG, Beschluss vom 15. Juli 1981 - 1 BvL 77/78 - BVerfGE 58, 300 ; BVerwG, Urteil vom 20. Dezember 2011 - 9 A 30.10 - Buchholz 310 § 42 Abs. 2 VwGO Nr. 33 Rn. 14).
  • BVerwG, 30.11.2020 - 9 A 5.20

    Straßenrechtliche Planfeststellung (Ortsumgehung Ummeln)

    Auszug aus BVerwG, 11.02.2021 - 9 VR 1.21
    Nicht unmittelbar betroffen ist demgegenüber derjenige, der lediglich das öffentliche Wasserversorgungsnetz nutzt, ohne über ein besonderes Entnahmerecht zu verfügen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 - juris Rn. 45 f.).
  • BVerwG, 28.09.2021 - 9 A 12.20

    Unzulässige Klage gegen Planänderungsbescheid.

  • BVerwG, 14.12.2022 - 9 A 17.21

    Weitere Klagen gegen die Feste Fehmarnbeltquerung abgewiesen

    b) Die Kritik an der Kartierung der Riffe im Einwirkungsbereich des Vorhabens ist unbegründet (vgl. BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2022 - 9 VR 1.21 - NuR 2022, 637 Rn. 14 ff.).

    Der Verweis auf den Senatsbeschluss vom 12. Januar 2018 geht fehl, denn ihm lag ein nicht vergleichbarer Sachverhalt zugrunde (BVerwG, Beschluss vom 27. Januar 2021 - 9 VR 1.21 - NuR 2022, 637 Rn. 15).

  • OVG Hamburg, 12.05.2021 - 1 Bf 492/19

    Eurogate Westerweiterung: Klage gegen Planfeststellungsbeschluss auch in zweiter

    Denn dessen ungeachtet reicht die planungsrechtliche Problembewältigung über die im Rahmen der §§ 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2, 24 Satz 1 BImSchG vorzunehmende rechtliche Beurteilung der (immissionsschutzrechtlichen) Zulässigkeit bestimmter Betriebseinrichtungen oder Betriebsweisen und die hieran anknüpfende Konkretisierung und Durchsetzung immissionsschutzrechtlicher Betreiberpflichten, auf die das Verwaltungsgericht verschiedentlich verweist (vgl. etwa UA S. 64 f., 69 f.; juris Rn. 170, 179), hinaus (vgl. BVerwG, Beschl. v. 11.2.2021, 9 VR 1.21, juris Rn. 9).
  • BVerwG, 27.01.2022 - 9 A 20.21

    Möglichkeit einer Verletzung des Grundeigentums eines Eigentümers durch Änderung

    Vorliegend konnte die Verneinung der Klagebefugnis für die Kläger schon deshalb nicht überraschend sein, weil sich aus dem zum Hauptsacheverfahren geführten Eilverfahren BVerwG 9 VR 1.21 (Rn. 4) ergab, dass nach Auffassung des Senats die Klagebefugnis des einen Miteigentümers, des Klägers zu 2, voraussichtlich fehlt, weil er durch den angefochtenen Planänderungsbescheid nicht in seinen Rechten verletzt sein kann.

    Auch insoweit konnten die Kläger aus der Eilentscheidung ersehen, dass die Bundesstraße nach damaliger vorläufiger Beurteilung des Senats lediglich hinsichtlich ihrer Höhenlage verändert wird, nicht jedoch in ihrer Lage in der Fläche (BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 11), und dass sich hieraus nicht die Möglichkeit einer Verletzung ihres Grundeigentums ergeben kann (Rn. 5).

    Mit dem Vortrag der Kläger zur Notwendigkeit einer Öffentlichkeitsbeteiligung infolge der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur Wasserrahmenrichtlinie hat sich der Senat ausführlich im vorangegangenen Eilverfahren BVerwG 9 VR 1.21 befasst.

  • VG Kassel, 17.02.2021 - 4 L 193/21

    Sofortiger Beginn von Bauarbeiten bei Zweifeln über Ausführung des festgestellten

    Gegen diese Beschlüsse erhoben die Antragsteller Klage beim Bundesverwaltungsgericht (9 A 12.20); der Antragsteller zu 1. stellte dort auch einen Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die 6. Planänderung (9 VR 1.21).

    Die Kammer schließt sich mit dieser Auffassung der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts an, wonach Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung nur auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde in Betracht kommt (BVerwG, Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7/20, juris Rn. 13; Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21, den Bet. bekannt).

    Soweit die Antragsteller trotz einer Tiefe von 19 Metern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21; die Antragsteller gehen anscheinend von 10 Metern aus, vgl. S. 4 des Schriftsatzes vom 16. Februar 2021, Bl. 89 d. A.) ihr Eigentum als beeinträchtigt ansehen, können sie im Verfahren über die vorläufige Besitzeinweisung mit diesem Einwand nicht gehört werden.

  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1587

    Wasserrechtliche Erlaubnis zur Einleitung gereinigter häuslicher Abwässer aus

    c) Auch eine Verletzung des wasserrechtlichen Verschlechterungsverbots aus Art. 47 Abs. 1 Satz 1 WHG i.V.m. Art. 4 Abs. 1 Buchst. b und Art. 7 Abs. 3 der RL 2000/60/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23. Oktober 2000 über die Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen der Gemeinschaft im Bereich der Wasserpolitik (Wasserrahmenrichtlinie - WRRL, ABl. L 327 S. 1), auf die sich die Klägerin als - im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses - zur Grundwasserentnahme berechtigte Gewässernutzerin berufen kann (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 8; EuGH, U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 40; U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132 f.), liegt nicht vor.
  • OVG Schleswig-Holstein, 23.09.2021 - 4 MB 32/21

    Vorläufiger Rechtsschutz gegen Besitzeinweisungsbeschlüsse

    Ihnen steht grundsätzlich die Möglichkeit offen, Rechtsschutz gegen eine von einem Planfeststellungsbeschluss abweichende Bauausführung auf der Grundlage eines gegebenenfalls nach § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu sichernden Anspruchs auf Einschreiten der Aufsichtsbehörde zu erlangen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 -, Rn. 13, juris; Beschluss vom 29. Oktober 2020 - 4 VR 7.20 -, Rn. 13, juris; vgl. auch vgl. VGH Bad.-Württ., Urteil vom 19. Januar 2017 - 5 S 301/15 -, Rn. 39, juris).
  • BVerwG, 21.06.2021 - 9 A 13.20

    Beiladung der Autobahn GmbH des Bundes

    In Verfahren, die Klagen gegen Planfeststellungsbeschlüsse für den Bau von Bundesautobahnen betreffen, ist seit 1. Januar 2021 als Vorhabenträgerin die Autobahn GmbH des Bundes, nicht die Bundesrepublik Deutschland gemäß § 65 Abs. 2 VwGO zum Verfahren beizuladen (anders noch BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 3).

    Soweit das Bundesverwaltungsgericht in seinem Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 - (juris Rn. 3) von der Erforderlichkeit einer solchen Beiladung ausgegangen ist, wird daran nicht festgehalten.

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1475/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

    Eine Veranlassung, Individualantragstellern ohne mögliche Betroffenheit Rechtsschutz zu gewähren, wurde in der vorzitierten Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs nicht gesehen, und auch der vom vorlegenden Gericht angenommene Ausschluss einer Klagebefugnis von nicht "unmittelbar" betroffenen Personen, vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. April 2018 - 9 A 16.16 -, juris Rn. 64, nicht in Abrede gestellt, vgl. nunmehr BVerwG, Beschluss vom 11. Februar 2021 - 9 VR 1.21 -, juris Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 30. November 2020 - 9 A 5.20 -, juris Rn. 43.
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1590

    Befreiung von Verboten einer Wasserschutzgebietsverordnung

    Zwar kann sich nur der "legitime" Grundwassernutzer, d.h. der zur Grundwasserentnahme berechtigte Wasserversorger, auf das Verschlechterungsverbot berufen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 8; EuGH, U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 40; U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132).
  • VGH Bayern, 20.05.2021 - 8 B 19.1589

    Drittanfechtungsklage eines Trägers der öffentlichen Wasserversorgung gegen

    Zwar kann sich nur der "legitime" Grundwassernutzer, d.h. der zur Grundwasserentnahme berechtigte Wasserversorger, auf das Verschlechterungsverbot berufen (vgl. BVerwG, B.v. 11.2.2021 - 9 VR 1.21 - juris Rn. 8; EuGH, U.v. 3.10.2019 - C-197/18 - NVwZ 2019, 1587 = juris Rn. 40; U.v. 28.5.2020 - C-535/18 - NVwZ 2020, 1177 = juris Rn. 132).
  • VG Schleswig, 02.06.2021 - 12 B 10/21

    Enteignungsrecht: Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung

  • VG Düsseldorf, 22.10.2021 - 17 L 1720/21

    Teile des Osterholzer Waldes dürfen für Erweiterung der Halde Oetelshofen gerodet

  • OVG Berlin-Brandenburg, 20.04.2023 - 4 S 10.23

    Umfang der Beschwerdeentscheidung, bei unzutreffender Ablehnung des

  • VG Düsseldorf, 30.03.2021 - 17 K 7316/18
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