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   BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04   

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BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04 (https://dejure.org/2005,11495)
BVerwG, Entscheidung vom 15.07.2005 - 9 VR 39.04 (https://dejure.org/2005,11495)
BVerwG, Entscheidung vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 (https://dejure.org/2005,11495)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • lexetius.com
  • Bundesverwaltungsgericht
  • Wolters Kluwer

    Zuständigkeit für eine Entscheidung im Rahmen des vorläufigen Rechtsschutzes; Notwendigkeit der Mitteilung einer nachträglichen Änderung eines Planes; Möglichkeit der Stellungnahme einer Behörde; Vorliegen von durchgreifenden Abwägungsmängeln des ...

 
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Wird zitiert von ... (24)Neu Zitiert selbst (6)

  • BVerwG, 25.01.1996 - 4 C 5.95

    Klagen gegen Eifelautobahn A 60 im Raum Wittlich abgewiesen

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04
    Erscheint eine Alternative schon auf der Grundlage einer Grobanalyse als weniger geeignet, so darf die Planungsbehörde sie bereits in einem frühen Verfahrensstadium ausscheiden (stRspr; vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 25. Januar 1996 BVerwG 4 C 5.95 BVerwGE 100, 238 m.w.N.).

    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Variantenwahl ist erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, a.a.O. S. 250, und vom 9. Juni 2004 BVerwG 9 A 11.03 Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).

  • BVerwG, 09.06.2004 - 9 A 11.03

    Straßenplanung; Planfeststellung; anerkannter Naturschutzverein; Klagebefugnis;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04
    Die Grenze der planerischen Gestaltungsfreiheit bei der Variantenwahl ist erst überschritten, wenn eine andere als die gewählte Variante sich unter Berücksichtigung aller abwägungserheblichen Belange eindeutig als die bessere, weil öffentliche und private Belange insgesamt schonendere darstellt, wenn sich mit anderen Worten diese Lösung der Behörde als vorzugswürdig hätte aufdrängen müssen (vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 25. Januar 1996, a.a.O. S. 250, und vom 9. Juni 2004 BVerwG 9 A 11.03 Buchholz 406.400 § 61 BNatSchG 2002 Nr. 5 S. 41).
  • BVerwG, 12.02.1988 - 4 C 54.84

    Planungskompetenz - Vorhabenträger - Folgemaßnahmen - Anlagen - Umgestaltungen -

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04
    Es bestehen jedoch Bedenken dagegen, eine gesetzliche Bedarfsfeststellung für ein Vorhaben auf solche Maßnahmen im übrigen Straßennetz zu beziehen, die den verkehrlichen Nutzen des im Bedarfsplan ausgewiesenen Vorhabens zwar erhöhen, aber über Anschluss und Anpassung wesentlich hinausgehen und damit nicht mehr als notwendige Folgemaßnahmen im Sinne des § 75 Abs. 1 Satz 1 VwVfG (vgl. BVerwG, Urteil vom 12. Februar 1988 BVerwG 4 C 54.84 Buchholz 316 § 75 VwVfG Nr. 3 S. 2 f.) zu qualifizieren sind.
  • BVerwG, 08.07.1998 - 11 A 30.97

    Eisenbahn; Planfeststellung; Anhörungsverfahren; Änderung der Planung;

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04
    Hiermit darf sich die Anhörungsbehörde nur dann nicht begnügen, wenn abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 ThürVwVfG die Planänderungen einzeln oder zusammen das Gesamtkonzept des Vorhabens berühren und damit zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1996 BVerwG 4 A 42.95 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 108 S. 73; Urteil vom 8. Juli 1998 BVerwG 11 A 30.97 Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 43).
  • BVerwG, 08.06.1995 - 4 C 4.94

    Straßenrechtliche Planfeststellung - Entscheidung durch Teilurteil - Teilbarkeit

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04
    Die gesetzliche Bedarfsfeststellung für das genannte Vorhaben, die auch die gerichtliche Beurteilung der Planrechtfertigung bindet (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 BVerwG 4 C 4.94 BVerwGE 98, 339 ), dürfte zwar die Verknüpfung der Ortsumgehung mit dem übrigen Straßennetz, also namentlich auch den Bau des Knotenpunkts mit der B 180 einschließlich der notwendigen Anpassung der B 180 an die Knotenpunktsgestaltung umfassen.
  • BVerwG, 02.02.1996 - 4 A 42.95

    Verwaltungsverfahrensrecht: Begriff der Planänderung

    Auszug aus BVerwG, 15.07.2005 - 9 VR 39.04
    Hiermit darf sich die Anhörungsbehörde nur dann nicht begnügen, wenn abgesehen von dem hier nicht einschlägigen Fall des § 73 Abs. 8 Satz 2 ThürVwVfG die Planänderungen einzeln oder zusammen das Gesamtkonzept des Vorhabens berühren und damit zu einem neuen Vorhaben führen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Februar 1996 BVerwG 4 A 42.95 Buchholz 407.4 § 17 FStrG Nr. 108 S. 73; Urteil vom 8. Juli 1998 BVerwG 11 A 30.97 Buchholz 442.09 § 20 AEG Nr. 21 S. 43).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 7.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 12.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 9.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 23.08.2017 - 2 K 66/16

    Ortsumfahrung Wedringen darf vorläufig nicht gebaut werden

    Eine bindende negative Feststellung des Inhalts, dass für nicht im Bedarfsplan aufgenommene Vorhaben kein Bedarf besteht, ist § 1 Abs. 2 FStrAbG nicht zu entnehmen; der Nichtaufnahme eines Vorhabens in den Bedarfsplan kann nach den Umständen des Einzelfalles nur indizielle Bedeutung für die Bedarfsfrage zukommen (BVerwG, Urt. v. 15.07.2005 - BVerwG 9 VR 39.04 -, juris, RdNr. 5).
  • BVerwG, 03.11.2020 - 9 A 11.19

    Feste Fehmarnbeltquerung: Bundesverwaltungsgericht weist Klagen ab

    Sie bedeutet keine bindende negative Feststellung, dass für das Vorhaben kein Bedarf besteht (vgl. BVerwG, Urteil vom 9. November 2017 - 3 A 4.15 - Buchholz 442.09 § 18 AEG Nr. 78 Rn. 34; Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 und vom 12. Juli 2017 - 9 B 49.16 - juris Rn. 5), sondern beruht darauf, dass die vorgenannten Pläne ein Instrument der Finanzplanung sind (vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Juni 1995 - 4 C 4.94 - BVerwGE 98, 339 ).
  • VGH Bayern, 07.06.2016 - 8 A 14.40011

    Ortsumgehung bei Münchberg (Landkreis Hof)

    1.1.1 Hinsichtlich des Abschnitts zwischen dem Anschluss an die K. Straße (B 289 alt) und dem Anschluss der geplanten Neubaustrecke an die Staatsstraße ..., der im Bedarfsplan für die Bundesfernstraßen (Anlage zu § 1 Abs. 1 Satz 2 des Fernstraßenausbaugesetzes - FStrAbG - i. d. F. des 5. Gesetzes zur Änderung des Fernstraßenausbaugesetzes - 5. FStrAbÄndG - BGBl I S. 2574) enthalten ist, ergibt sich die Planrechtfertigung für das planfestgestellte Vorhaben aus der gesetzlichen Bedarfsfeststellung, die auch die gerichtliche Beurteilung der Planrechtfertigung bindet (vgl. nur BVerwG, U. v. 8.1.2014 - 9 A 4.13 - BVerwGE 149, 31 Rn. 31; B. v. 15.7.2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5 m. w. N.).

    In einem solchen Fall ist die Nichterwähnung im Fernstraßenbedarfsplan mit Rücksicht auf § 3 FStrAbG, wonach einzelne Verbesserungsmaßnahmen unberührt bleiben und auf die Ausführung von Bedarfsplanmaßnahmen abzustimmen sind, regelmäßig nicht einmal ein Indiz für einen fehlenden Bedarf (vgl. BVerwG, B. v. 15.7.2005 - 9 VR 39.04 - juris Rn. 5).

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 02.09.2009 - 11 D 32/08

    Planrechtfertigung für die Anschlussstelle Semerteichstraße Nord der A 40;

    Die Planrechtfertigung für den Bau einer Bundesfernstraße aufgrund der Bedarfsfeststellung im Bedarfsplan dürfte sich zwar auch auf die Verknüpfung mit dem übrigen Bundesfernstraßennetz erstrecken, soweit die Straßen und ihre Verbindungen im Bedarfsplan dargestellt sind (Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15.7.2005 - 9 VR 39.04 -, juris, Rdnr. 4, und vom 5.12.2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320, 323; OVG NRW, Beschluss vom 29.3.1996 - 23 B 2293/95.AK -, n. v., S. 8 f. des Beschlussabdrucks).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - 2 K 98/12

    Klagen gegen sog. "Magdeburger Tunnel"

    a) Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes - insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 - 9 VR 39.04 -, Juris, RdNr. 6).
  • OVG Sachsen-Anhalt, 10.10.2013 - 2 K 99/12

    Klagen gegen sog. "Magdeburger Tunnel"

    a) Ein Planungsvorhaben ist dann gerechtfertigt, wenn sich das Vorhaben - gemessen an den Zielsetzungen des anzuwendenden Fachplanungsgesetzes - insgesamt als vernünftigerweise geboten erweist (vgl. BVerwG, Beschl. v. 15.07.2005 - 9 VR 39.04 -, Juris, RdNr. 6).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.08.2009 - 11 D 31/08

    Planung für Bau des A 40-Tunnels in Dortmund rechtswidrig

    vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 15. Juli 2005 - 9 VR 39.04 -, juris, Rdnr. 4 (S. 4 des Beschlussabdrucks), und vom 5. Dezember 2008 - 9 B 28.08 -, NVwZ 2009, 320 (323); OVG NRW, Beschluss vom 29. März 1996 - 23 B 2293/95.AK -, n. v., S. 8 f. des Beschlussabdrucks.
  • VGH Bayern, 04.11.2008 - 8 A 07.40043

    Auch der 2. Bauabschnitt der B 15 neu darf gebaut werden

  • VGH Bayern, 21.11.2023 - 8 A 21.40040

    Erfolglose Klage einer Gemeinde gegen Planfeststellungsbeschluss für den

  • BVerwG, 12.07.2017 - 9 B 49.16

    Planrechtfertigung für Bundesstraße (Ortsumgehung); Existenzgefährdung eines

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40021

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40023

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40025

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40024

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 24.11.2010 - 8 A 10.40022

    Zur Zulässigkeit der Autobahn A 94 im Planfeststellungsabschnitt Pastetten-Dorfen

  • VGH Bayern, 21.06.2023 - 8 A 21.40036

    Erfolglose Klage gegen einen Planfeststellungsbeschluss für eine Ortsumfahrung

  • OVG Sachsen-Anhalt, 22.02.2012 - 3 K 313/11

    Planfeststellung für den Ausbau der Ortsdurchfahrt einer Bundesstraße

  • OVG Sachsen-Anhalt, 16.10.2014 - 2 K 82/12

    Planfeststellung für den Um- und Ausbau eines Straßenknotens

  • OVG Schleswig-Holstein, 01.12.2020 - 4 KS 1/19

    Klagen gegen Planfeststellungsbeschluss für den dreistreifigen Ausbau der B5

  • VG Regensburg, 22.02.2010 - RO 2 K 08.491

    Ortsumgehung Kümmersbruck - Planfeststellung

  • VG Regensburg, 18.11.2011 - RO 2 K 09.00822

    Planfeststellungsverfahren: Pflicht zur fristgerechten Geltendmachung von

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