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   OLG Celle, 20.12.2002 - 9 W 122/02   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2002,7124
OLG Celle, 20.12.2002 - 9 W 122/02 (https://dejure.org/2002,7124)
OLG Celle, Entscheidung vom 20.12.2002 - 9 W 122/02 (https://dejure.org/2002,7124)
OLG Celle, Entscheidung vom 20. Dezember 2002 - 9 W 122/02 (https://dejure.org/2002,7124)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de

    Haftung bei Treppensturz in einem Mehrparteienhaus: Einwand des Verkehrssicherungspflichtigen der bauordnungsbehördlichen Abnahme des Treppenhauses

  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 823 BGB
    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Hauseigentümer / Vermieter; Ausschluss der Haftung; Abnahme des Treppenhauses von der Baubehörde ; Ausrutschen auf glatten Steinfliesen der Treppe; Häufige Verwendung in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern ; Offenkundige ...

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Verletzung einer Verkehrssicherungspflicht durch Hauseigentümer / Vermieter; Ausschluss der Haftung; Abnahme des Treppenhauses von der Baubehörde ; Ausrutschen auf glatten Steinfliesen der Treppe; Häufige Verwendung in Mehrfamilien- und Geschäftshäusern ; Offenkundige ...

  • Judicialis

    BGB § 823

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 823
    Voraussetzungen einer Verletzung der Verkehrssicherungspflicht

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Verkehrssicherungspflicht ist unabhängig von baubehördlicher Abnahme

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • BGH, 08.07.1971 - III ZR 67/68

    Auswirkungen der Verwendung von Sicherheitsglas auf den seelischen Zustand von in

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2002 - 9 W 122/02
    Zwar würde die Abnahme die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers oder sonst für den Zustand des Hauses Verantwortlichen nicht von vornherein ausschließen, sofern eine nicht verkehrssichere Baugestaltung des Treppenhauses für jedermann erkennbar war und die offenkundige Gefahr von Unfällen der Treppenbenutzer mit sich brachte (vgl. BGH NJW 1994, 2232; NJW 1971, 1881); denn die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung verfolgt andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht (BGH a. a. O.).
  • BGH, 31.05.1994 - VI ZR 233/93

    Verkehrssicherungspflicht des Eigentümers eines Mehrfamilienhauses

    Auszug aus OLG Celle, 20.12.2002 - 9 W 122/02
    Zwar würde die Abnahme die Verletzung von Verkehrssicherungspflichten des Eigentümers oder sonst für den Zustand des Hauses Verantwortlichen nicht von vornherein ausschließen, sofern eine nicht verkehrssichere Baugestaltung des Treppenhauses für jedermann erkennbar war und die offenkundige Gefahr von Unfällen der Treppenbenutzer mit sich brachte (vgl. BGH NJW 1994, 2232; NJW 1971, 1881); denn die Erteilung der öffentlich-rechtlichen Genehmigung verfolgt andere Zwecke als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht (BGH a. a. O.).
  • OLG Naumburg, 05.04.2005 - 9 U 132/04

    Zu den Anforderungen der Verkehrssicherungspflicht bei besonderen Gefahrenquellen

    Selbst wenn man unterstellt, dass die Erteilung der öffentlichrechtlichen Erlaubnis einen anderen Zweck verfolgt als die auf den Vertrauenserwartungen des Verkehrs beruhende, auf den Integritätsschutz gefährdeter Personen ausgerichtete und deshalb in ihrer Zielsetzung umfassendere Verkehrssicherungspflicht, ist der Verkehrsicherungspflichtige nur dann zu weitergehenden - vom Bauordnungsrecht nicht geforderten - Maßnahmen verpflichtet, wenn er eine Gefahrenlage selbst erkannt hat oder diese für ihn jedenfalls erkennbar war (vgl. BGH NJW 1994, 2232; OLG Celle, Beschluss vom 20.12.2000 - 9 W 122/02 - [hier: jeweils zitiert nach juris]).
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