Weitere Entscheidung unten: OLG Schleswig, 02.04.2015

Rechtsprechung
   OLG Celle, 22.10.2014 - 9 W 124/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2014,32982
OLG Celle, 22.10.2014 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2014,32982)
OLG Celle, Entscheidung vom 22.10.2014 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2014,32982)
OLG Celle, Entscheidung vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2014,32982)
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Volltextveröffentlichungen (11)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    § 26 Abs. 2 GmbHG; § 30 GmbHG; GmbHG § 5; AktG § 26 Abs. 2
    Zulässigkeit von Gründungskosten in Höhe von 60 Prozent des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung; Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten

  • webshoprecht.de

    Unangemessen hohe Gründungskosten bei Errichtung einer GmbH

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    GmbHG §§ 5, 30; AktG § 26 Abs. 2

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Zulässigkeit von Gründungskosten in Höhe von 60 Prozent des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Unzulässigkeit der Vorbelastung des Stammkapitals mit 60 % Gründungskosten (auch bei einem Formwechsel)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GmbHG § 5; AktG § 26 Abs. 2
    Gründungskosten von 60% des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung sind unzulässig

  • rechtsportal.de

    GmbHG § 5 ; AktG § 26 Abs. 2
    Eintragung einer GmbH im Handelsregister bei Unangemessenheit der Gründungskosten

  • datenbank.nwb.de(kostenpflichtig, Leitsatz frei)
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (8)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Gründungskosten in der GmbH-Satzung

  • gesellschaftsrechtskanzlei.com (Leitsatz/Kurzinformation)

    GmbHG § 5
    Eintragung Handelsregister, Formwechsel, Gründungsaufwand, Gründungskosten, Kapitalaufbringung, Kapitalerhaltung nach § 30 und § 31 GmbHG, Mustersatzung, Sacheinlagen, Satzung, Stammkapital, Unternehmergesellschaft

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Gründungskosten von 60% des Stammkapitals in einer GmbH-Satzung sind unzulässig

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Unangemessen hohe Gründungskosten einer GmbH als Eintragungshindernis

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Gründungskosten von 60% in einer GmbH-Satzung unzulässig

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Unangemessen hohe Gründungskosten einer GmbH als Eintragungshindernis

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Gründungskosten von 60 % des Stammkapitals einer GmbH sind unzulässig

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Übernahme von Gründungskosten durch eine UG (haftungsbeschränkt)

Besprechungen u.ä.

  • Jurion (Entscheidungsbesprechung)

    Gründungskosten einer GmbH

Papierfundstellen

  • ZIP 2014, 2387
  • NZG 2014, 1383
 
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Wird zitiert von ... (4)Neu Zitiert selbst (1)

  • BGH, 20.02.1989 - II ZB 10/88

    Auszahlung von Gründungsaufwand zu Lasten der GmbH

    Auszug aus OLG Celle, 22.10.2014 - 9 W 124/14
    Da die in dieser Norm geregelte Verteilung der Kosten Ausdruck eines allgemeinen Rechtsgedankens ist, der für alle Kapitalgesellschaften gleichermaßen gilt, findet § 26 Abs. 2 AktG nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes auch im Recht der GmbH entsprechende Anwendung (BGH, Beschluss v. 20. Februar 1989, II ZB 10/88, juris-Rn. 13; Fastrich, in: Baumbach/Hueck, GmbHG, 20. Aufl., § 5 Rn. 57).
  • OLG Celle, 11.02.2016 - 9 W 10/16

    Erforderlichkeit der Nennung derjenigen Gründungskosten in der Satzung, die auf

    Auch der Senat hat gelegentlich - ebenfalls in die konkrete Entscheidung nicht tragenden Erwägungen - diese Frage der genauen Anforderungen bereits offen gelassen (9 W 124/14 v. 22.10.2014, NZG 2014, 1383 f., juris-Rdnr. 20; in der vom Registergericht beigefügten Entscheidung 9 W 146/13 hat der Senat die Nennung der Gründungskosten zumindest der Art nach für erforderlich, aber auch ausreichend gehalten, ebenso 9 W 39/13; in seiner nicht veröffentlichten Entscheidung 9 W 4/14 hat der Senat es für ausreichend gehalten, dass die Gesellschaft lt.
  • KG, 26.10.2021 - 22 W 44/21

    Formwechsel einer KG in eine GmbH: Angemessenheitsprüfung des zu übernehmenden

    Ist die Festsetzung danach unangemessen hoch, ist dies durch das Registergericht zu beanstanden und die Eintragung abzulehnen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris; Hanseatisches Oberlandesgericht Hamburg, Beschluss vom 18. März 2011 - 11 W 19/11 -, juris; Krafka, Registerrecht, 11. Aufl., Rdn. 941).

    Soweit in solchen Fällen der Hinweis erteilt wird, die Gesellschaft könnte ja die Stammkapitalziffer entsprechend anheben (so OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris), sieht der Senat keine Rechtfertigung für einen derartigen Eingriff in die Entscheidungsfreiheit der Umwandlungsbeteiligten.

    Die Zulassung der Rechtsbeschwerde, die hier wegen der Entscheidung des OLG Celle (Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14 -, juris) notwendig sein könnte, kommt nicht in Betracht, weil es an einem Beschwerten fehlt.

  • OLG Celle, 12.12.2017 - 9 W 134/17

    Zulässigkeit der Übernahme der Gründungskosten bei Übergang von der UG zur

    Zwar kann der im Zusammenhang mit der Gründung einer GmbH entstehende, nach der Intention des Gesetzgebers grundsätzlich die Gesellschafter als Gründer treffende Kostenaufwand (sog. Gründungsaufwand), also insbesondere Kosten für notarielle Beurkundung, Handelsregistereintragung, Bekanntmachung, Aufwendungen für Rechtsanwälte und Steuerberater sowie etwaige im Zusammenhang mit der Gründung anfallende Steuern, der Gesellschaft auferlegt werden, sofern dieser Aufwand (analog § 26 Abs. 2 AktG) im Gesellschaftsvertrag gesondert festgesetzt worden ist (BGH, Beschluss vom 20.02.1989 - II ZB 10/88 -, juris; Senat, Beschluss vom 22.10.2014 - 9 W 124/14 -, juris Tz. 13; Baumbach/Hueck/Fastrich, GmbHG, 21. Aufl. 2017, § 5 Rn. 57).
  • OLG Hamm, 16.02.2021 - 27 W 130/20

    Ablehnung der Eintragung einer Gesellschaft in das Handelsregister;

    Selbst dann, wenn im Gesellschaftsvertrag eine entsprechende Kostenübernahmeregelung vorgesehen ist, gewährt diese allerdings nur dann eine Befreiung von der Bindung des § 30 Abs. 1 Satz 1 GmbHG, wenn es sich um notwendige Aufwendungen für solche Kosten handelt, die kraft Gesetzes oder nach Art und Umfang angemessen die GmbH treffen (vgl. OLG Celle, Beschluss vom 22. Oktober 2014 - 9 W 124/14, ZIP 2014, 2387, zit. nach juris, Rn. 14; OLG Hamburg, a. a. O., Rn. 12; Altmeppen, GmbHG, 10. Auflage 2021, § 5 Rn. 73 m. w. N.).
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Rechtsprechung
   OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2015,8874
OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2015,8874)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02.04.2015 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2015,8874)
OLG Schleswig, Entscheidung vom 02. April 2015 - 9 W 124/14 (https://dejure.org/2015,8874)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • IWW

    § 91 ZPO
    Kostenrecht

  • Wolters Kluwer
  • Anwaltsblatt

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel mit Mehrkosten geht nicht zu Lasten der Gegenseite

  • rechtsportal.de

    ZPO § 91 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 S. 1; ZPO § 105 f.
    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines weiteren nicht am Geschäftssitz der Partei oder am Gerichtsort ansässigen, auf die Materie spezialisierten Rechtsanwalts

  • juris (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (5)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Spezialanwalt

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kosten für die Einschaltung eines an einem Drittort ansässigen spezialisierten Anwalts im Berufungsverfahren

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel mit Mehrkosten geht nicht zu Lasten der Gegenseite

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Kosten für die Einschaltung eines an einem Drittort ansässigen spezialisierten Anwalts im Berufungsverfahren

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Ein Spezialanwalt pro Partei reicht

Besprechungen u.ä.

  • Anwaltsblatt (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    § 91 ZPO
    Anwaltswechsel mit Mehrkosten geht nicht zu Lasten der Gegenseite

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2015, 1022
  • MDR 2015, 914
  • AnwBl 2015, 903
  • AnwBl Online 2015, 565
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 22.04.2008 - XI ZB 20/07

    Erstattungsfähigkeit der Kosten auswärtiger Rechtsanwälte

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14
    Diese muss grundsätzlich nur die Kosten (mit)tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort der anderen Prozesspartei andererseits entstehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, BeckRS 2008, 10901 Rn. 8).

    Zudem erlaubt es das Interesse einer Partei, sich durch einen Rechtsanwalt ihres Vertrauens vertreten zu lassen, ohnehin nicht, ohne kostenrechtliche Nachteile einen Rechtsanwalt ohne Rücksicht auf dessen räumliche Entfernung zum Geschäftssitz oder dem Gerichtsort zu beauftragen (BGH, Beschluss vom 22. April 2008, a.a.O.., Rn. 8).

  • BGH, 07.06.2011 - VIII ZB 102/08

    Rechtsanwaltsgebühr: Erstattungsfähigkeit der Reisekosten des "Rechtsanwalts am

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14
    Deshalb sind die Kosten regelmäßig nur bis zur Höhe der fiktiven Reisekosten eines am Wohn- oder Geschäftsort der Partei ansässigen Rechtsanwalts zu erstatten (siehe auch BGH, Beschluss vom 7. Juni 2011 - VIII ZB 102/08, NJW-RR 2011, 1430 Rn. 8).

    Dies ist auch die Ausgangssituation in der Entscheidung zu VIII ZB 102/08 (Beschluss vom 7. Juni 2011, NJW-RR 2011, 1430 ) gewesen, wo die gesamte Verwaltung und Abwicklung der Mietverhältnisse, zu denen auch das im entschiedenen Fall streitgegenständliche Mietverhältnis gehört hat, einer externen Gesellschaft übertragen war und damit, wie der Bundesgerichtshof betont hat, sämtliche mit der rechtlichen Abwicklung dieser Mietverhältnisse zusammenhängenden Fragen hinsichtlich ihrer tatsächlichen Grundlagen ausschließlich von dieser Gesellschaft beantwortet werden konnten (siehe insb. Rn. 10).

  • BGH, 22.02.2007 - VII ZB 93/06

    Erstattungsfähigkeit der Kosten eines auswärtigen Rechtsanwalts

    Auszug aus OLG Schleswig, 02.04.2015 - 9 W 124/14
    Diese muss grundsätzlich nur die Kosten (mit)tragen, die aus dem Auseinanderfallen von Gerichtsort einerseits und Geschäfts- oder Wohnort der anderen Prozesspartei andererseits entstehen (vgl. nur BGH, Beschluss vom 22. Februar 2007 - VII ZB 93/06, NJW-RR 2007, 1071 Rn. 11; Beschluss vom 22. April 2008 - XI ZB 20/07, BeckRS 2008, 10901 Rn. 8).
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