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Rechtsprechung
   OLG Brandenburg, 28.08.2000 - 9 W 18/00   

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OLG Brandenburg, 28.08.2000 - 9 W 18/00 (https://dejure.org/2000,7323)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28.08.2000 - 9 W 18/00 (https://dejure.org/2000,7323)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 28. August 2000 - 9 W 18/00 (https://dejure.org/2000,7323)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Grundsätze über die Geschäftsführung ohne Auftrag; Wertsteigernde Aufwendungen in der Bruchteilsgemeinschaft; Notverwaltungsrecht; Ansprüche wegen nützlicher Verwendungen; Ausgleichsansprüche unter Ehegatten; Aufhebung der ehelichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

    BGB § 744 Abs. 2 § 748
    Zur Frage von Ausgleichsansprüchen nach § 748 BGB zwischen Eheleuten

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2001, 1297
  • FamRZ 2001, 1074 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (6)Neu Zitiert selbst (9)

  • BGH, 21.07.2010 - XII ZR 104/08

    Ausgleichsanspruch gegen den geschiedenen Ehegatten wegen eines vom anderen

    Die Ausgleichsverpflichtung - auch unter Ehegatten - ergibt sich dann aus besonderer Vereinbarung (Senatsurteile vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - FamRZ 1992, 43, 44 und vom 13. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - FamRZ 1993, 676, 677; BGH Urteil vom 28. November 1974 - II ZR 38/73 - WM 1975, 1997; ebenso OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297; OLG Koblenz NJW 2003, 1675, 1676; zustimmend Münch-Komm/K. Schmidt aaO § 748 Rdn. 8; Palandt/Sprau BGB 69. Aufl. § 748 Anm. 1;Wever Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts 4. Aufl. Rdn. 303; kritisch Staudinger/Langhein BGB 2008 § 748 Rdn. 14; Erman/Aderhold BGB 12. Aufl. § 748 Rdn. 4).
  • OLG Brandenburg, 04.01.2007 - 9 U 18/06

    Auszug eines Ehegatten nach Scheitern der Ehe aus der gemeinsam angemieteten

    Für das Scheitern in diesem Sinne ist auf die endgültige Trennung der Eheleute abzustellen, die sich regelmäßig mit dem endgültigen Auszug eines Ehegatten aus der vormaligen Ehewohnung vollzieht (Brandenburgisches OLG NJW-RR 2001, 1297; Schulz, FPR 2006, 472, 473 m. w. N.).
  • FG Düsseldorf, 23.02.2022 - 4 K 929/19

    Berücksichtigung der Belastung mit einem Nießbrauch hinsichtlich des Vorerwerbs

    Trägt ein Ehegatte, der in Bruchteilsgemeinschaft gemeinsam mit dem anderen Ehegatten Miteigentümer eines Hausgrundstücks ist, Kosten der Erhaltung im Einverständnis mit dem Ehegatten, für die er eine Darlehensverbindlichkeit eingegangen ist, entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, dass der Teilhaber, der die Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht, gegen den anderen Teilhaber einen anteiligen Ausgleichsanspruch gemäß § 748 BGB hat (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 9. Oktober 1991 XII ZR 2/90, NJW 1992, 114; Brandenburgisches Oberlandesgericht - OLG -, Beschluss vom 28. August 2000 9 W 18/00, NJW-RR 2001, 1297).

    Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 748 BGB besteht während einer intakten Ehe zwar regelmäßig nicht, sondern grundsätzlich erst nach der Trennung der Ehegatten (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 XII ZR 2/90, NJW 1992, 114; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. August 2000 9 W 18/00, NJW-RR 2001, 1297).

  • FG Düsseldorf, 23.02.2022 - 4 K 930/19

    Erbschaftsteuerliche Hinzurechnung des Vorerwerbs: Erwerbsmindernde

    Trägt ein Ehegatte, der in Bruchteilsgemeinschaft gemeinsam mit dem anderen Ehegatten Miteigentümer eines Hausgrundstücks ist, Kosten der Erhaltung im Einverständnis mit dem Ehegatten, für die er eine Darlehensverbindlichkeit eingegangen ist, entspricht es im Zweifel dem Willen der Beteiligten, dass der Teilhaber, der die Aufwendungen zugunsten der Gemeinschaft macht, gegen den anderen Teilhaber einen anteiligen Ausgleichsanspruch gemäß § 748 BGB hat (Bundesgerichtshof - BGH -, Urteil vom 9. Oktober 1991 XII ZR 2/90, NJW 1992, 114; Brandenburgisches Oberlandesgericht - OLG -, Beschluss vom 28. August 2000 9 W 18/00, NJW-RR 2001, 1297).

    Ein Ausgleichsanspruch gemäß § 748 BGB besteht während einer intakten Ehe zwar regelmäßig nicht, sondern grundsätzlich erst nach der Trennung der Ehegatten (BGH, Urteil vom 9. Oktober 1991 XII ZR 2/90, NJW 1992, 114; Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 28. August 2000 9 W 18/00, NJW-RR 2001, 1297).

  • OLG Celle, 28.12.2009 - 17 W 100/09

    Gerichtliche Zuständigkeit in Familiensachen in Altverfahren; Mithaftung eines

    Der Bundesgerichtshof hat allerdings im Zusammenhang mit der Auseinandersetzung der Bruchteilsgemeinschaft ausgesprochen, dass ein Teilhaber, der im Einverständnis mit dem anderen Teilhaber ein Darlehen zur Finanzierung einer gemeinsamen Immobilie (BGH Urteil vom 12. Januar 1993 - XII ZR 212/90 - NJW-RR 1993, 386, 388) oder zur Finanzierung wertsteigernder Aufwendungen in eine gemeinsame Immobilie (BGH Urteil vom 9. Oktober 1991 - XII ZR 2/90 - NJW 1992, 114 f.; vgl. auch OLG Brandenburg NJW-RR 2001, 1297) aufgenommen hat, von dem anderen Teilhaber "wie im Falle des § 748 BGB" einen Aufwendungsersatzanspruch hat.
  • OLG Brandenburg, 29.08.2006 - 9 W 5/06

    Prozesskostenhilfe; Rückgewähransprüche: Zulässigkeit einer Klage bei

    Danach ist von einer stillschweigend geschlossenen Vereinbarung als abweichende Bestimmung im Sinne des § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB auszugehen, wonach die finanzielle Leistung des die Verbindlichkeit Bedienenden als Beitrag zur ehelichen Lebensgemeinschaft, der einem späteren Ausgleich nicht unterliegen soll, anzunehmen ist (vgl. insgesamt BGH NJW 2005, 2307; Brandenburgisches OLG OLG-Report 2001, 53; Palandt/Grüneberg, BGB, 65. Aufl., § 426 Rn. 9; Wever, Vermögensauseinandersetzung der Ehegatten außerhalb des Güterrechts, 4. Aufl., Rn. 280 ff.).
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   OLG Naumburg, 17.06.2000 - 9 W 18/00   

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OLG Naumburg, 17.06.2000 - 9 W 18/00 (https://dejure.org/2000,21793)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17.06.2000 - 9 W 18/00 (https://dejure.org/2000,21793)
OLG Naumburg, Entscheidung vom 17. Juni 2000 - 9 W 18/00 (https://dejure.org/2000,21793)
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Volltextveröffentlichung

  • juris (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (6)

  • VGH Bayern, 25.06.2013 - 22 B 11.701

    Immissionsschutzrechtliche Genehmigung zweier Windkraftanlagen

    Insbesondere zieht diese Tatsache dann nicht den Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers (das ist der Kläger nach wie vor) nach sich, wenn die Anordnung der Zwangsverwaltung - wie hier der Fall - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgte (vgl. BGH, U.v. 12.3.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206/3207 f. unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ebenso OLG Naumburg, B.v. 17.6.2000 - 9 W 18/00 - juris Rn. 4 f.).
  • VGH Baden-Württemberg, 02.03.2016 - 8 S 848/13

    Normenkontrollverfahren gegen Bebauungsplan - zur Prozessführungsbefugnis nach

    Zudem führt die Anordnung der Zwangsverwaltung dann nicht zum Verlust der Prozessführungsbefugnis des Grundstückseigentümers, wenn sie - wie hier - erst nach der Einleitung des Rechtsstreits erfolgt ist (vgl. BGH, Urteil vom 12.03.1986 - VIII ZR 64/85 - NJW 1986, 3206/3207 f. unter Hinweis auf den Rechtsgedanken des § 265 Abs. 2 Satz 1 ZPO; ebenso OLG Naumburg, Beschluss vom 17.6.2000 - 9 W 18/00 - juris Rn. 4 f. und Bayer. VGH, Urteil vom 25.06.2013 - 22 B 11.701 - BRS 81 Nr. 223).
  • OLG Frankfurt, 08.12.2005 - 2 U 128/05

    Gewerberaummiete: Fristlose Kündigung des Mieters wegen Vertragsverletzung des

    Die während eines laufenden Rechtsstreits angeordnete Zwangsverwaltung berührt die Prozessführungsbefugnis des Schuldners weder im Aktiv- noch im Passivprozess (Oberlandesgericht des Landes Sachsen-Anhalt 9. Zivilsenat, Beschluss vom 17. Juni 2000, Az: 9 W 18/00, abgedruckt OLG-NL 2001, 20-21 unter Verweis auf BGH, ZiP 1986, 583, 584).
  • LG Krefeld, 22.10.2014 - 2 O 80/14

    Zwangsverwalter kann ohne Zustimmung in den Rechtsstreit eintreten!

    Dem entgegen ist der BGH in einer älteren Entscheidung möglicherweise von einer Anwendung des § 265 ZPO in den Fällen der nach Rechtshängigkeit angeordneten Zwangsverwaltung ausgegangen (s. BGH, 1986, 3206; dem BGH folgend: OLG Düsseldorf, Urteil v. 7.3.2006 [Az.: 24 U 112/05]; OLG Naumburg, Beschluss v. 17.6.2000 [Az.: 9 W 18/00]).
  • AG Kerpen, 26.04.2006 - 20 C 457/05
    Jedenfalls in Passivprozessen - und damit auch im vorliegenden Fall - berührt die während eines laufenden Rechtsstreits angeordnete Zwangsverwaltung nicht die Prozessführungsbefugnis (vgl. OLG Naumburg, Beschluß vom 17.6. 2000 - 9 W 18/00, NJOZ 2001, 646).
  • VG Hannover, 04.04.2019 - 4 B 1137/19

    Anfechtungsklage; Antragsbefugnis; ordnungsrechtliche Verfügung;

    § 152 ZVG gewährt dem Zwangsverwalter im Wege einer gesetzlichen Prozessstandschaft das aktive und passive Prozessführungsrecht für alle Streitigkeiten, die ihren Ursprung in dem ihm durch diese Vorschrift zugewiesenen Aufgabenkreis haben (BGH, Urteil vom 11.08.2010 - XII ZR 181/08 - juris, Rn. 8; OLG Naumburg, Beschluss vom 17.06.2000 - 9 W 18/00 -, NJOZ 2001, 646).
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