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   KG, 11.06.1999 - 9 W 2247/99   

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https://dejure.org/1999,10307
KG, 11.06.1999 - 9 W 2247/99 (https://dejure.org/1999,10307)
KG, Entscheidung vom 11.06.1999 - 9 W 2247/99 (https://dejure.org/1999,10307)
KG, Entscheidung vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99 (https://dejure.org/1999,10307)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Abwehr ehrverletzender Äußerungen zur Vermeidung der Kostenfolge gemäß § 93 Zivilprozessordnung (ZPO) ; Vorgerichtliche Abmahnung bei Anspruch auf Unterlassung ehrverletzender Behauptungen; Übertragung wettbewerbsrechtlicher Grundsätze auf einen zivilrechtlichen ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2000, 516 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (8)Neu Zitiert selbst (14)

  • KG, 18.07.2023 - 10 W 79/23

    Kostenauferlegung wegen Veranlassung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens:

    Dass ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung mit Fristsetzung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (allgemeine Ansicht, siehe nur KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392; LG Hamburg, Urteil vom 10. November 2017 - 324 O 449/17, AfP 2018, 86 = BeckRS 2017, 143097 Randnummer 16; LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284); Meyer, in: Paschke/Berlit/Meyer/Kröner, Hamburger Kommentar Gesamtes Medienrecht, 4. Auflage 2021, 40.

    a) Um die Folgen des § 93 ZPO abzuwehren, ist auch im Äußerungsrecht grundsätzlich eine Abmahnung notwendig (Senat, Beschluss vom 25. April 2023 - 10 W 94/22, NJ 2023, 317 = GRUR-RS 2023, 10846 Randnummer 3 mit weiteren Nachweisen; siehe ferner KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, KGReport Berlin 1999, 392 und LG Hamburg, Urteil vom 19. Juni 2009 - 324 O 190/09, AfP 2010, 283 (284)).

  • KG, 25.09.2009 - 9 U 64/09

    Persönlichkeitsrechtsverletzung in der Presseberichterstattung: Bemessung

    Der durch eine rechtswidrige Presseveröffentlichung Betroffene ist zur Vermeidung von Kostennachteilen (vgl. § 93 ZPO) vor Einleitung eines einstweiligen Verfügungsverfahrens gehalten, den Verletzer zuvor abzumahnen und diesen zur Anerkennung seiner Pflichtverletzung zu veranlassen (KG KGR Berlin 1999, 392f).
  • LG Berlin, 19.01.2010 - 27 O 962/09

    Entbehrlichkeit einer vorherigen Abmahnung nach unmissverständlicher Erklärung

    Das ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Kammergericht NJW-RR 2000, 516).
  • KG, 25.04.2023 - 10 W 94/22

    Antrag auf Erlass einer einstweiligen Verfügung vor Abmahnung

    Denn der Kläger hat die Beklagte zuvor nicht ausreichend abgemahnt, was auch im Äußerungsrecht zur Abwehr von § 93 ZPO aber grundsätzlich notwendig ist (siehe nur OLG München, Beschluss vom 2. Mai 2000 - 21 W 988/00, NJW-RR 2001, 42; KG, Beschluss vom 11. Juni 1999 - 9 W 2247/99, NJW-RR 2000, 516; LG Berlin, Urteil vom 19. Januar 2010 - 27 O 962/09, AfP 2011, 79; BeckOK ZPO/Jaspersen, 48. Ed. 1.3.2023, ZPO § 93 Randnummer 43; Burkhardt in Wenzel, Das Recht der Wort- und Bildberichterstattung, 6. Auflage 2018, Kapitel 12 Randnummer 106 ff.).
  • LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 992/07

    Keine Pflicht zur Kostentragung bei fehlender Abmahnung

    Das ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint, oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (vgl. KG, Beschl. v. 11.06.1999 - 9 W 2247/99 m. w. Nachw.).
  • LG Berlin, 22.01.2008 - 27 O 960/07
    Das ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 11. Juni 1999, 9 W 2247/99 m.w. Nachw.).
  • LG Berlin, 18.12.2007 - 27 O 862/07
    Das ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 11. Juni 1999, 9 W 2247/99 m.w. Nachw.).
  • LG Berlin, 18.12.2007 - 27 O 940/07
    Das ist im Bereich der Äußerungsdelikte auch im einstweiligen Verfügungsverfahren in der Regel nur der Fall, wenn der in Anspruch Genommene einer vorherigen vorgerichtlichen Abmahnung nicht nachgekommen ist, es sei denn, dass eine vorherige Abmahnung aus Zeitgründen nicht mehr möglich erscheint oder der Verletzte aufgrund des bisherigen Verhaltens des Schädigers oder sonstiger Umstände davon ausgehen durfte, er werde ohne Inanspruchnahme des Gerichts ohnehin nicht zu seinem Recht kommen (vgl. Kammergericht, Beschluss vom 11. Juni 1999, 9 W 2247/99 m.w. Nachw.).
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