Weitere Entscheidungen unten: KG, 02.08.2016 | OLG Stuttgart, 19.06.2015

Rechtsprechung
   KG, 10.08.2016 - 9 W 23 - 26/15, 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15   

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https://dejure.org/2016,26555
KG, 10.08.2016 - 9 W 23 - 26/15, 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26555)
KG, Entscheidung vom 10.08.2016 - 9 W 23 - 26/15, 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26555)
KG, Entscheidung vom 10. August 2016 - 9 W 23 - 26/15, 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26555)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • degruyter.com(kostenpflichtig, erste Seite frei)
  • notar-drkotz.de

    Geschäftswert - Einbringung- und Verschmelzungsvertrag zweier GmbH

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zum Geschäftswert der Beurkundung eines Einbringungs- und Verschmelzungsvertrags über GmbH-Anteile

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    Zur Gebührenprivilegierung bei gemeinsamer Beurkundung

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2016, 1923
  • MDR 2016, 1344
  • WM 2017, 378
  • NZG 2016, 1159
 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01

    Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
    Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 17).

    Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
    Denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 18).

    Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, juris Rn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, juris Rn. 17).

  • KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13

    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, juris Rn. 34).
  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, juris Rn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, juris Rn. 34).
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07

    Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
    Es ist der Reinwert, also das Gesellschaftsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, zu ermitteln (Reimann in: Korintenberg, a.a.O., § 30 KostO Rn. 12c), wobei Rückstellungen im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO nicht als Schuldposten abzuziehen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2008 - 14 Wx 58/07 -, juris Rn. 12).
  • BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 283/96

    Geschäftswert notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags - Verfassungsmäßiges

    Auszug aus KG, 10.08.2016 - 9 W 23/15
    Hierbei hat er bei den vereinbarten Verschmelzungen durch Aufnahme jeweils zutreffend die Bilanzsummen der Gesellschaften (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KostO) ohne Abzug der Schulden (§ 18 Abs. 3 KostO), aber unter Berücksichtigung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB) zugrunde gelegt, weil das dem Wert dieser Rechtsverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 1 KostO entsprochen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 1997 - 3 ZBR 283/96 -, juris Rn. 14; Bengel/Tiedtke in: Korintenberg, KostO, 18. Auflage 2010, § 39 KostO Rn. 67) .
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Rechtsprechung
   KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2016,26709
KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26709)
KG, Entscheidung vom 02.08.2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26709)
KG, Entscheidung vom 02. August 2016 - 9 W 23/15, 9 W 24/15, 9 W 25/15, 9 W 26/15 (https://dejure.org/2016,26709)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und anschließender Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und anschließender Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft

  • rechtsportal.de

    Notarkosten bei Übertragung sämtlicher Geschäftsanteile zweier GmbH auf eine und anschließender Verschmelzung der eingebrachten Gesellschaften auf die die Anteile übernehmende Gesellschaft

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (6)

  • OLG Hamm, 18.03.2003 - 15 W 268/01

    Wertansatz bei Verschmelzung mehrerer Gesellschaften

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 17).

    Die Gebührenprivilegierung, die sich aus der von der Kostenschuldnerin und den beteiligten Gesellschaften gewollten Verbindung der Einbringungen und Verschmelzungen herleitet, erschöpft sich darin, dass nicht gesondert über jeden Gegenstand abgerechnet wird, sondern gemäß § 44 Abs. 2 KostO die verschiedenen Gegenstandswerte zusammenzurechnen sind (OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31), wie es der Antragsgegner in seiner von der Antragstellerin angegriffenen Gebührenberechnung auch getan hat.

  • BGH, 21.11.2002 - V ZB 29/02

    Kosten für gleichzeitige Anmeldung der Abberufung und Neubestellung von

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Denselben Gegenstand im Sinne des § 44 Abs. 1 KostO haben alle zur Begründung, Feststellung, Anerkennung, Aufhebung, Erfüllung oder Sicherung eines Rechtsverhältnisses niedergelegten Erklärungen der Partner des Rechtsverhältnisses samt allen Erfüllungs- und Sicherungsgeschäften auch dritter Personen oder zugunsten dritter Personen (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 18).

    Jede dieser Vermögensübertragungen stellt ein gesondertes Rechtsverhältnis dar und steht mit den jeweils anderen Vermögensübertragungen nicht einem Verhältnis von Hauptgeschäft und sicherndem oder erfüllendem Nebengeschäft (vgl. OLG Hamm, Beschluss vom 18. März 2003 - 15 W 268/01 -, jurisRn. 31 für gemeinsam beurkundete Verschmelzungen), wie es der Bundesgerichtshof für die Annahme eines inneren Zusammenhangs der beurkundeten Gegenstände in seiner auch von dem Landgericht in Bezug genommenen Entscheidung gerade fordert (BGH, Beschluss vom 21. November 2002 - V ZB 29/02 -, jurisRn. 17).

  • KG, 25.03.2015 - 9 W 42/14

    Beschwerde gegen Kostenentscheidung in einem gerichtlichen Verfahren in einer

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, jurisRn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, jurisRn. 34).
  • KG, 27.08.2015 - 9 W 33/13

    Rückerstattung von Notarkosten: Erforderlichkeit der Aufhebung der zugrunde

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Denn von einem Notar muss erwartet werden, dass er rechtmäßige Kostenberechnungen erstellt und insbesondere Kosten nur dann einfordert, wenn diese tatsächlich angefallen sind (Senat, Beschluss vom 25. März 2015 - 9 W 42-46/14 -, jurisRn. 29; Senat, Beschluss vom 27. August 2015 - 9 W 33-34/13 -, jurisRn. 34).
  • BayObLG, 19.03.1997 - 3Z BR 283/96

    Geschäftswert notariell beurkundeten Verschmelzungsvertrags - Verfassungsmäßiges

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Hierbei hat er bei den vereinbarten Verschmelzungen durch Aufnahme jeweils zutreffend die Bilanzsummen der Gesellschaften (§ 18 Abs. 1 Satz 1 KostO ) ohne Abzug der Schulden (§ 18 Abs. 3 KostO ), aber unter Berücksichtigung eines nicht durch Eigenkapital gedeckten Fehlbetrages (§ 268 Abs. 3 HGB ) zugrunde gelegt, weil das dem Wert dieser Rechtsverhältnisse im Sinne des § 39 Abs. 1 KostO entsprochen hat (vgl. BayObLG, Beschluss vom 19. März 1997 - 3 ZBR 283/96 -, jurisRn. 14; Bengel/Tiedtke in: Korintenberg, KostO , 18. Auflage 2010, § 39 KostO Rn. 67) .
  • OLG Karlsruhe, 10.04.2008 - 14 Wx 58/07

    Gebühren eines badischen Amtsnotars: Wertberechnung bei einem Schenkungsvertrag

    Auszug aus KG, 02.08.2016 - 9 W 23/15
    Es ist der Reinwert, also das Gesellschaftsvermögen abzüglich der Verbindlichkeiten, zu ermitteln (Reimann in: Korintenberg, a.a.O., § 30 KostO Rn. 12c), wobei Rückstellungen im Rahmen der Schätzung nach § 30 Abs. 1 KostO nicht als Schuldposten abzuziehen sind (OLG Karlsruhe, Beschluss vom 10. April 2008 - 14 Wx 58/07 -, jurisRn. 12).
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Rechtsprechung
   OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15   

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https://dejure.org/2015,48564
OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15 (https://dejure.org/2015,48564)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19.06.2015 - 9 W 25/15 (https://dejure.org/2015,48564)
OLG Stuttgart, Entscheidung vom 19. Juni 2015 - 9 W 25/15 (https://dejure.org/2015,48564)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de

    Streitwertbestimmung: Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrags

  • Wolters Kluwer

    Streitwert einer Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages

  • ra.de
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Wird zitiert von ... (11)Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 30.04.2008 - III ZR 202/07

    Streitwert der Klage eines Beamten auf Feststellung der

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15
    Im Rahmen der Feststellungsklage kann der Gedanke des § 9 ZPO berücksichtigt werden (BGH, Beschluss vom 30. April 2008 - III ZR 202/07 -, Rn. 2; MünchKommZPO/Wöstmann, 4. Aufl., § 9 Rn. 2).
  • OLG Stuttgart, 28.01.2015 - 9 U 119/14

    Widerruf eines Verbraucherkreditvertrages: Wirksamkeit der Widerrufsbelehrung bei

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15
    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es ihm nicht auf den Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung an (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15; Senat, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
  • OLG Stuttgart, 30.04.2015 - 6 W 25/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Wirksamkeit des Widerrufs eines

    Auszug aus OLG Stuttgart, 19.06.2015 - 9 W 25/15
    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es ihm nicht auf den Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung an (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschluss vom 30. April 2015 - 6 W 25/15; Senat, Beschluss vom 28.1.2015 - 9 U 119/14).
  • OLG Karlsruhe, 08.11.2016 - 17 U 185/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse zehn Jahre nach Zuteilungsreife;

    Das erklärte wirtschaftliche Interesse der Kläger besteht hier darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (Senat, Beschluss vom 16.02.2016 - 17 W 3/16, juris; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschluss vom 20.08.2015 - 8 W 536/15).
  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 207/15

    Kündigung von Bausparverträgen

    Das Interesse des Klägers ist insoweit zunächst grundsätzlich nach dem Interesse am Erhalt einer Verzinsung zu bewerten (LG Stuttgart, Beschl. v. 15. Sept. 2015, Az. 25 O 89/15, zit. nach juris Rz. 17 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Juni 2015, Az. 9 W 25/15).
  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 37/16

    Voraussetzungen der Kündigung eines Bausparvertrages durch die Bausparkasse

    Das Interesse des Klägers ist insoweit zunächst grundsätzlich nach dem Interesse am Erhalt einer Verzinsung zu bewerten (LG Stuttgart, Beschl. v. 15. Sept. 2015, Az. 25 O 89/15, zit. nach juris Rz. 17 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Juni 2015, Az. 9 W 25/15).
  • BGH, 21.02.2017 - XI ZR 88/16

    Beschwer für die Nichtzulassungsbeschwerde: Streitwertbemessung bei einer

    f) Nach einer sechsten Ansicht ist für die Wertbestimmung allein auf das Interesse des Klägers an einer weiteren Verzinsung des Bausparguthabens abzustellen, welches gemäß §§ 3, 9 ZPO anhand des dreieinhalbfachen Jahreszinsertrages zu bestimmen sei, ohne dass von diesem Betrag ein Abschlag zu machen sei (vgl. OLG Koblenz, Beschluss vom 21. August 2015 - 8 U 319/15, juris Rn. 3 und Urteil vom 29. Juli 2016 - 8 U 11/16, juris Rn. 53; OLG Stuttgart, Beschluss vom 19. Juni 2015 - 9 W 25/15, juris Rn. 3).
  • OLG Celle, 14.09.2016 - 3 U 230/15

    Kündigung eines seit mehr als zehn Jahren zuteilungsreifen Bausparvertrages durch

    Das Interesse des Klägers ist insoweit zunächst grundsätzlich nach dem Interesse am Erhalt einer Verzinsung zu bewerten (LG Stuttgart, Beschl. v. 15. Sept. 2015, Az. 25 O 89/15, zit. nach juris Rz. 17 unter Hinweis auf OLG Stuttgart, Beschl. v. 19. Juni 2015, Az. 9 W 25/15).
  • LG Stuttgart, 15.09.2015 - 25 O 89/15

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse

    Danach ist das Interesse der Klägerin vorliegend zunächst nach dem Interesse am Erhalt der Verzinsung zu bewerten (vgl. OLG Stuttgart, Beschluss vom 19.06.2015, 9 W 25/15).
  • LG Stuttgart, 13.07.2016 - 4 T 21/16

    Streitwertfestsetzung: Feststellungsklage auf Fortbestehen eines Bausparvertrags

    Zu berücksichtigen ist damit nicht, wie der Beschwerdeführer zu meinen scheint, die vereinbarte Bausparsumme, sondern das Interesse, den Bausparvertrag weiterhin in der Ansparphase belassen und unter Inanspruchnahme der vereinbarten Guthabenverzinsung fortführen zu können (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15;OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

    Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3, 5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

  • LG Stuttgart, 22.06.2016 - 4 T 9/16

    Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages: Bewertung des

    Denn das erklärte wirtschaftliche Interesse der Klägerin besteht nicht darin, das angesparte Guthaben (inkl. Guthabenzinsen) zu erlangen und/oder die Höhe desselben (inkl. Guthabenzinsen) zu verifizieren, sondern liegt zunächst einmal darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (vgl. hierzu OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

    Da es sich bei Zinsen um wiederkehrende Leistungen handelt, ist im Rahmen der Feststellungsklage zudem der Rechtsgedanke des § 9 S. 1 ZPO zu berücksichtigen, wonach sich das wirtschaftliche Interesse des Klägers aus dem 3, 5-fachen Wert der einjährigen Zinserwartung berechnet (vgl. BGH NVwZ-RR 2008, 741; OLG Stuttgart, Urt. v. 30.03.2016 - 9 U 171/15; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Karlsruhe, Beschl. v. 16.02.2016 - 17 W 3/16; OLG Koblenz, Beschl. v. 18.01.2016 - 8 U 1064/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; OLG Hamm, Beschl. v. 20.10.2015 - 31 W 74/15).

  • OLG Stuttgart, 28.10.2015 - 9 W 65/15

    Vorläufige Streitwertfestsetzung: Zulässigkeit der Beschwerde; Bewertung des

    Bei der Klage auf Feststellung des Fortbestehens eines Bausparvertrages kommt es der Klägerin - im Gegensatz zu dem von ihr zitierten Fall, der der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 25.02.1997 (XI ZB 3/97, zit. nach juris, Rn. 6) zugrunde lag - hinsichtlich des Guthabens nicht auf dessen Rückerhalt oder die eigene Nichtzahlung eines Kapitalbetrages an, sondern auf den fortgesetzten Erhalt des vereinbarten Entgelts für die Kapitalüberlassung (vgl. für den umgekehrten Fall des Darlehenswiderrufs: OLG Stuttgart, Beschlüsse vom 30.04.2015 - 6 W 25/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff., sowie vom 17.04.2015 - 6 W 222/13, zit. nach juris, Rn. 4, Senat, Beschlüsse vom 28.01.2015 - 9 U 119/14, unter II.5., sowie vom 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Celle, Beschluss vom 22.07.2015 - 3 W 48/15, zit. nach juris, Rn. 10 ff.; OLG Zweibrücken, Beschluss vom 07.07.2015 - 7 W 33/15, zit. nach juris, Rn. 6 ff).
  • OLG Karlsruhe, 16.02.2016 - 17 W 3/16

    Streitwert einer Feststellungsklage: Bewertung des wirtschaftlichen Interesses am

    Das erklärte wirtschaftliche Interesse des Klägers besteht vielmehr allein darin, sich auch für die Zukunft die - gegenüber dem aktuellen Markt höheren - vertraglich vereinbarten Guthabenzinsen auf das Bausparguthaben zu sichern (OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.06.2015 - 9 W 25/15; OLG Koblenz, Beschl. v. 20.08.2015 - 8 W 536/15; Beschl. v. 21.08.2015 - 8 U 319/15).
  • LG Stuttgart, 28.10.2016 - 12 O 281/16

    Bausparvertrag: Kündigungsrecht der Bausparkasse nach Ablauf von 10 Jahren nach

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