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   OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 W 30/04   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/2004,8571
OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 W 30/04 (https://dejure.org/2004,8571)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22.12.2004 - 9 W 30/04 (https://dejure.org/2004,8571)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 22. Dezember 2004 - 9 W 30/04 (https://dejure.org/2004,8571)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Justiz Hessen

    § 2314 BGB, § 2333 BGB, § 256 Abs 1 ZPO
    Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts: Wegfall eines isolierten Feststellungsinteresses

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Anforderungen an das Bestehen eines Rechtsschutzbedürfnisses für eine Feststellungsklage; Bestehen eines isolierten Feststellungsinteresses für eine Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts

  • Judicialis

    BGB § 2333; ; ZPO § 256

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    BGB § 2333; ZPO § 256
    Feststellungsinteresse beri Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines Pflichtteilsentziehungsrechts nach dem Tod des Erblassers

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • advogarant.de (Kurzinformation)

    Feststellungsklage auf Bestehen des Pflichtteilsanspruches entfällt mit Tod des Erblassers

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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • BGH, 20.01.1993 - IV ZR 139/91

    Zulässigkeit einer Klage auf Feststellung des Nichtbestehens eines

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 W 30/04
    Soweit die Antragstellerin unter Verweis auf ein Urteil des BGH vom 20.1.93 (NJW-RR 1993, 391) meint, eine Feststellungsklage sei das taugliche Rechtsmittel zur Durchsetzung ihre Begehrens, übersieht sie, dass der BGH dies in der zitierten Entscheidung nur für den Fall angenommen hat, dass der Erblasser entweder noch am Leben ist oder über das Begehren in Form einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO als Vorfrage in Verbindung mit weiteren Ansprüchen zu entscheiden ist, die auf Auskunft oder Leistung gerichtet sind.

    Nunmehr kommt es nicht mehr allein darauf an, ob ein Pflichtteilentziehungsrecht bestand, vielmehr geht es jetzt um das umfassendere Rechtsverhältnis, ob trotz der Pflichtteilsentziehung ein Pflichtteilsrecht besteht (BGH NJW-RR 1993, 391 = FamRZ 1993, 689).

  • BGH, 21.01.1994 - V ZR 238/92

    Rechtsschutzinteresse für eine Vollstreckungsgegenklage bei Aushändigung einer

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 W 30/04
    Das gilt auch dann, wenn über die Behauptung der PKH begehrenden Partei Beweis zu erheben ist und die Beweisführung nicht von vornherein unmöglich erscheint (BGH NJW 94, 1161; Zöller-Philippi ZPO 25. Auflage, § 114 Rn 26).
  • BGH, 06.12.1989 - IVa ZR 249/88

    Feststellung eines Pflichtteilsentziehungsrechts

    Auszug aus OLG Frankfurt, 22.12.2004 - 9 W 30/04
    Ein solches Rechtsbedürfnis könnte die Antragstellerin - was sie aber nicht will - allenfalls mit einer Zwischenfeststellungsklage nach § 256 II ZPO verbunden mit weiteren Ansprüchen geltend machen (BGHZ 109, 306).
  • OLG Celle, 17.03.2022 - 6 U 63/21

    Feststellungsinteresse im Zusammenhang mit einem Pflichtteilsentzug;

    Denn das Recht eines Erblassers, den Pflichtteil zu entziehen, wird mit Eintritt des Erbfalls zur "bloßen Vorfrage für das umfassendere Rechtsverhältnis ..., die jetzt als dessen unselbständiges Element - auch zur Vermeidung einer unnötigen Prozesshäufung - nicht mehr Gegenstand einer gesonderten Feststellung sein kann" (vgl. Urteil des BGH vom 20. Januar 1993 zu IV ZR 139/91, zitiert nach juris, dort Rn. 10, Beschluss des OLG Frankfurt vom 22. November 2004 zu 9 W 30/04, zitiert nach juris, dort Rn. 7-10, Herberger/Birkenheier, juris PK-BGB, 9. Aufl., § 2333 Rn. 1 und Staudinger/Olshausen, BGB (2021), Vorbemerkung zu §§ 2333 ff., Rn. 42).
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