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   OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18   

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https://dejure.org/2018,28194
OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18 (https://dejure.org/2018,28194)
OLG Celle, Entscheidung vom 07.09.2018 - 9 W 31/18 (https://dejure.org/2018,28194)
OLG Celle, Entscheidung vom 07. September 2018 - 9 W 31/18 (https://dejure.org/2018,28194)
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Volltextveröffentlichungen (7)

  • openjur.de
  • Entscheidungsdatenbank Niedersachsen

    MitbestG vom 04.05.1976 § 1 Abs. 1 Nr. 2; AÜG § 14 Abs. 2
    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Anzahl in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Hinblick auf den Schwellenwert aus § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

  • rechtsportal.de

    Voraussetzungen der Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei der Ermittlung der Anzahl in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer gem. § 1 Abs. 1 Nr. 2 MitbestG

  • ZIP-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern für Schwellenwert der Unternehmensmitbestimmung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer und Unternehmensmitbestimmung

  • beck-blog (Leitsatz)

    Leiharbeitnehmer und Unternehmensmitbestimmung

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    Schwellenwerte bei der Unternehmensmitbestimmung: Zählen Zeitarbeitnehmer oder zählen sie nicht?

  • die-aktiengesellschaft.de (Leitsatz)

    Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern im Rahmen des § 1 MitbestG

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • ZIP 2018, 1929
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (6)

  • BAG, 04.11.2015 - 7 ABR 42/13

    Aufsichtsratsmitglieder der Arbeitnehmer - Wahlart

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    Diese ging dahin, den in der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsatz, wonach bei der Prüfung des nach § 9 MitbestG für die Art des Wahlverfahrens geltenden Schwellenwerts im Sinne einer normzweckorientierten Auslegung Leiharbeitnehmer auf Stammarbeitsplätzen mitzuzählen sind (BAG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 -, juris Rn. 30), im Bereich der (sc. gesamten) Unternehmensmitbestimmung gesetzlich klarzustellen (vgl. BT-Drs. 18/9232, S. 29 f.).

    Dabei ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen, so dass die Feststellung der maßgeblichen Unternehmensgröße sowohl eine rückblickende Betrachtung als auch eine Prognose erfordert, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen einzubeziehen sind (BAG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 -, juris Rn. 36; LAG München 24. Juli 2007 - 6 TaBV 3/07 - Rn. 33).

  • LAG München, 24.07.2007 - 6 TaBV 3/07

    Betriebsratswahl

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    Dabei ist nicht nur der Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Unternehmerentscheidungen zu erwartende Entwicklung des Beschäftigtenstands einzubeziehen, so dass die Feststellung der maßgeblichen Unternehmensgröße sowohl eine rückblickende Betrachtung als auch eine Prognose erfordert, bei der konkrete Veränderungsentscheidungen einzubeziehen sind (BAG, Beschluss vom 4. November 2015 - 7 ABR 42/13 -, juris Rn. 36; LAG München 24. Juli 2007 - 6 TaBV 3/07 - Rn. 33).
  • BAG, 07.05.2008 - 7 ABR 17/07

    Betriebsratswahl - Anfechtung - Anzahl der Betriebsratsmitglieder

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    aa) Die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer bemisst sich nach der Beschäftigtenzahl, die für das betroffene Unternehmen im Allgemeinen kennzeichnend ist; abzustellen ist auf die Anzahl der Mitarbeiter, die normalerweise während des größten Teils des Jahres in dem Betrieb beschäftigt werden (BAG, Beschluss vom 07. Mai 2008 - 7 ABR 17/07 -, juris Rn. 17).
  • LAG Hessen, 14.07.2011 - 9 TaBV 192/10

    Bestreiten eines ordnungsgemäßen Betriebsratsbeschlusses mit Nichtwissen -

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    bb) Soweit die Beschwerdegegnerinnen bereits der Zulässigkeit der Anträge des Beschwerdeführers auf gerichtliche Entscheidung damit entgegenzutreten versuchen, dass sie eine ordnungsgemäße interne Willensbildung im Gesamtbetriebsrat betreffend die Einleitung und weitere Durchführung des Statusverfahrens bestreiten, bleibt ihr Vortrag ohne jede Substanz und ist daher unbeachtlich (vgl. Hess LAG, Beschluss vom 14. Juli 2011 - 9 TaBV 192/10 -, juris).
  • OLG Hamburg, 31.01.2014 - 11 W 89/13

    Paritätische Mitbestimmung: Berechnung des Schwellenwertes für die paritätische

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    (1) Keine Bedeutung für den Streitfall wird die (zwischenzeitlich überholte) Auffassung des Oberlandesgerichts Hamburg haben können, wonach Leiharbeitnehmer insofern nie zu berücksichtigen sind (OLG Hamburg, Beschluss vom 31. Januar 2014 - 11 W 89/13 -, juris).
  • BGH, 20.05.2015 - XII ZB 368/14

    Familiensache: Zulässigkeit der Beschwerde bei fehlerhafter Bezeichnung des

    Auszug aus OLG Celle, 07.09.2018 - 9 W 31/18
    Doch ist eine Beschwerde auch dann formgerecht eingelegt, wenn trotz fehlerhafter Bezeichnung des Verkündungstermins für das Beschwerdegericht und den Beschwerdegegner zweifelsfrei erkennbar ist, welcher Beschluss angefochten werden soll (BGH, Beschluss vom 20. Mai 2015 - XII ZB 368/14 -, juris; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl. 2018, § 64 FamFG Rn. 7).
  • BGH, 25.06.2019 - II ZB 21/18

    Zur Berücksichtigung von Leiharbeitnehmern bei Ermittlung des Schwellenwerts für

    Im ersten Fall sei der Arbeitsplatz für die Bestimmung des Schwellenwerts mitzuzählen, im zweiten Fall nicht (Hamann in Schüren/Hamann, AÜG, 5. Aufl., § 14 Rn. 141 f.; Wißmann in Wißmann/Kleinsorge/Schubert, Mitbestimmungsrecht, 5. Aufl., § 1 MitbestG Rn. 41b ff., 41e; ders. in Münchener Handbuch zum Arbeitsrecht, 3. Aufl., § 279 Rn. 5; Düwell, jurisPR-ArbR 32/2018 Anm. 3; Fuchs/Köstler/Pütz, AG 2017, R104, R105 und AiB 5/2017, 24, 25; Flockenhaus, EWiR 2019, 73, 74; Hay/Grüneberg, AuR 2019, 135, 136).
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