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   OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 9 W 32/07   

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https://dejure.org/2008,3350
OLG Frankfurt, 14.01.2008 - 9 W 32/07 (https://dejure.org/2008,3350)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14.01.2008 - 9 W 32/07 (https://dejure.org/2008,3350)
OLG Frankfurt, Entscheidung vom 14. Januar 2008 - 9 W 32/07 (https://dejure.org/2008,3350)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • IWW
  • RA Kotz (Volltext/Leitsatz)

    Befangenheitsantrag gegen Richter - Terminsverlegung

  • Anwaltsblatt

    § 42 ZPO
    Pauschale Weigerung zur Terminsverlegung begründet Befangenheit

  • Judicialis

    ZPO § 42; ; ZPO § 46; ; ZPO § 227

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 42; ZPO § 46; ZPO § 227
    Urlaub und Fortbildungsveranstaltungen des Rechtsanwalts als erhebliche Gründe zur Terminsänderung im Sinne von § 227 Abs. 1 ZPO

  • ibr-online(Abodienst, kostenloses Probeabo, Leitsatz frei)

    Terminverlegung abgelehnt: Richter befangen?

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Prozesspraxis - Anspruch auf Terminsverlegung?

  • aerztezeitung.de (Pressemeldung)

    Verlegter Gerichtstermin bei Anwaltsurlaub

Besprechungen u.ä.

  • IWW (Leitsatz und Entscheidungsanmerkung)

    Prozesspraxis - Anspruch auf Terminsverlegung?

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW 2008, 1328
  • FamRZ 2008, 1068
  • FamRZ 2008, 1868
  • AnwBl 2009, 392
 
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Wird zitiert von ... (16)

  • BGH, 24.01.2019 - VII ZR 123/18

    Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags wegen Prozessverschleppungsabsicht:

    Eine geplante Urlaubsreise des Prozessbevollmächtigten einer Partei ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328, juris Rn. 2; Zöller/Feskorn, ZPO, 32. Aufl., § 227 Rn. 6), erst Recht, wenn die betreffende Reise bereits gebucht ist.
  • BGH, 23.06.2022 - VII ZB 58/21

    Berufung gegen zweites Versäumnisurteil: Anforderungen an den Parteivortrag

    (2) Die persönliche Verhinderung des Prozessbevollmächtigten wegen anderweitiger Verpflichtungen, insbesondere wegen beruflich wahrzunehmender Termine, ist regelmäßig ein erheblicher Grund im Sinne des § 227 Abs. 1 ZPO, weil die vertretene Partei erwarten darf, im Termin von demjenigen Anwalt vertreten zu werden, der die Sachbearbeitung des Mandats übernommen hat und ihr Vertrauen genießt (OLG Frankfurt am Main, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 9 W 32/07, NJW 2008, 1328, juris Rn. 2; PG/Kazele, ZPO, 13. Aufl., § 227 Rn. 3; Anders/Gehle/Becker, ZPO, 80. Aufl., § 227 Rn. 23; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 227 Rn. 11).
  • BVerfG, 10.06.2021 - 1 BvR 1997/18

    Unzulässige Verfassungsbeschwerde wegen Substantiierungsmangels - jedoch

    Obgleich ein Mandant auch bei der Beauftragung einer Sozietät im Regelfall erwarten darf, von dem Anwalt vertreten zu werden, der innerhalb der Sozietät die Sachbearbeitung übernommen hat (vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 14. Januar 2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, S. 1328 ; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5), ist in diesen Fällen ferner die Möglichkeit der Terminswahrnehmung durch einen Vertreter zu berücksichtigen, sofern hierdurch schutzwürdige Interessen des Mandanten nicht beeinträchtigt werden (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Januar 1995 - 9 B 1/95 -, NJW 1995, S. 1231; Stadler, in: Musielak/Voit, ZPO, 18. Aufl. 2021, § 227 Rn. 5).
  • LG Münster, 01.08.2011 - 9 T 37/11

    Rechtsschutzbedürfnis für einen auf Verweigerung einer Terminsverlegung

    Das Rechtsschutzbedürfnis für einen Befangenheitsantrag, der auf Verweigerung einer Terminsverlegung gestützt ist, entfällt nicht dadurch, dass der Termin wegen des Befangenheitsantrags aufgehoben wird (entgegen: OLG Frankfurt, Beschl. v. 14.01.2008 - 9 W 32/07 -, NJW 2008, 1328; OLG Stuttgart, Beschl. v. 19.04.2011 - 13 W 21/11).

    Daher vermag eine ermessensfehlerhafte Ablehnung eines Terminsverlegungsantrags im Einzelfall einen Ablehnungsgrund gemäß § 42 Abs. 2 ZPO zu begründen, wenn tatsächlich erhebliche Gründe vorgelegen haben, die eine Terminsverlegung rechtfertigten (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328, 1329; Zöller-Vollkommer, a.a.O., § 42, Rdnr. 23).

    Entgegen der Auffassung des Amtsgerichts und der von diesem zitierten Entscheidungen des Oberlandesgerichts Stuttgart (Beschluss vom 19.04.2011 -13 W 21/11) und des Oberlandesgerichts Frankfurt (NJW 2008, 1328/1329) entfiel mit der Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung nicht das Rechtsschutzbedürfnis für den Befangenheitsantrag der Beklagten, denn die Terminsaufhebung hatte ihren Grund nicht darin, dass der abgelehnte Richter inzwischen anderen Sinnes geworden war, vielmehr ist damit lediglich - wie vorstehend dargestellt - einer gesetzlichen Pflicht aus § 47 Abs. 1 ZPO Genüge getan worden.

  • OLG Stuttgart, 19.04.2011 - 13 W 21/11

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit bei verweigerter Terminsverlegung

    Anlass für die Verlegung war zwar der Befangenheitsantrag; gleichwohl ist hierdurch das Rechtsschutzbedürfnis für das Ablehnungsgesuch der Beklagten, soweit es auf die Versagung der Terminsverlegung gestützt ist, entfallen, da ihrem Antrag auf Terminsverlegung faktisch entsprochen wurde (vgl. OLG Frankfurt, NJW 2008, 1328, 1329).
  • OLG Saarbrücken, 12.10.2018 - 6 WF 130/18

    Besorgnis der Befangenheit wegen Verweigerung einer Terminsverlegung

    Ein solch zwingender Grund für eine Terminsverlegung kann allerdings auch eine geplante Fortbildung des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten sein (OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1868).
  • OLG Saarbrücken, 10.10.2018 - 6 WF 130/18
    Ein solch zwingender Grund für eine Terminsverlegung kann allerdings auch eine geplante Fortbildung des Verfahrensbevollmächtigten eines Beteiligten sein (OLG Frankfurt FamRZ 2008, 1868).
  • OLG Köln, 04.09.2009 - 20 W 46/09

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen der Sachbehandlung von

    Das ist etwa dann anzunehmen, wenn der Prozessbevollmächtigte durch Urlaubsabwesenheit an der Wahrnehmung des anberaumten Termins gehindert ist (OLG Frankfurt NJW 2008, 1328; 2009, 1007).
  • BSG, 08.12.2020 - B 1 KR 58/19 B

    Kostenerstattung für eine selbst beschaffte Immuntherapie zur Behandlung einer

    Der Prozessbeteiligte darf erwarten, dass gerade auch die durch die bisherige Begleitung des Verfahrens gewonnene persönliche Sachkunde seines Prozessbevollmächtigten bei der Erörterung des Gutachtens eingesetzt werden kann ( so auch OLG Naumburg vom 20.8.2013 - 10 W 18/13 (Abl), 10 W 18/13 - juris RdNr 15; OLG Frankfurt am Main vom 14.1.2008 - 9 W 32/07 - juris RdNr 2) .
  • OLG München, 26.10.2023 - 30 WF 975/23

    Verfahrensbevollmächtigter, Antragsgegner, Terminsverlegungsantrag, Besorgnis der

    Die Antragsgegnerin hat Anspruch darauf, durch einen bereits eingearbeiteten Anwalt ihres Vertrauens im Rahmen einer mündlichen Anhörung vertreten zu werden (vgl. OLG Frankfurt, FamRZ 2008, 1868; OLG Dresden NJW 2017, 29 und Saarländisches Oberlandesgericht, FamRZ 2019, 375).
  • BFH, 09.10.2013 - IX B 61/13

    Terminsänderung - Terminsverlegung - Fortbildungsveranstaltung

  • OVG Nordrhein-Westfalen, 04.03.2014 - 6 A 377/13

    Zulassung der Berufung im Zusammenhang mit der Versetzung eines Staatsanwalts in

  • OLG Hamm, 19.07.2013 - 32 W 10/13

    Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung einer Terminsverlegung

  • OLG Brandenburg, 06.04.2017 - 10 WF 51/17

    Richterablehnung: Besorgnis der Befangenheit eines Richters wegen Ablehnung eines

  • OLG Naumburg, 20.08.2013 - 10 W 18/13

    Richterablehnung im Arzthaftungsprozess: Ablehnung eines

  • VG Cottbus, 03.03.2011 - 6 K 351/09

    Beitragsmaßstab bei der Heranziehung zum Schmutzwasserbeitrag

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