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   OLG Karlsruhe, 11.01.2017 - 9 W 44/16   

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https://dejure.org/2017,18911
OLG Karlsruhe, 11.01.2017 - 9 W 44/16 (https://dejure.org/2017,18911)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11.01.2017 - 9 W 44/16 (https://dejure.org/2017,18911)
OLG Karlsruhe, Entscheidung vom 11. Januar 2017 - 9 W 44/16 (https://dejure.org/2017,18911)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages; Berücksichtigung einer bei Unwirksamkeit des Darlehensvertrages zurückzugebenden Sicherheit

  • ra.de
  • Justiz Baden-Württemberg

    Streitwertbemessung: Negative Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehens; Berücksichtigung der freizugebenden Sicherheit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 3
    Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (4)

  • BGH, 04.03.2016 - XI ZR 39/15

    Streitwertbemessung: Klage auf Feststellung der Beendigung eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2017 - 9 W 44/16
    Die dargestellte Abschätzung des Werts von Feststellungsanträgen nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2016, 2428; BGB, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 5).

    Die vom Bundesgerichtshof gewählte Methode zur Abschätzung des klägerischen Interesses bei entsprechenden Feststellungsanträgen hat zur Folge, dass sich der Wert der Anträge nur nach der für die Kläger jeweils in Betracht kommenden Hauptforderung richtet (vgl. den Leitsatz zum Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, zitiert nach Juris) und nicht nach anderen direkten oder indirekten wirtschaftlichen Folgen für die Kläger, die zu einer höheren oder niedrigeren Bewertung des Interesses führen könnten.

    Auf der Basis der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spielt es für die Bewertung des Feststellungsantrags keine Rolle, ob eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages neben der Hauptforderung (Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge) auch einen Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit rechtfertigen würde (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 2, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 5).

    Für die Wertfestsetzung würden im Hinblick auf die Berücksichtigung einer freizugebenden Grundschuld nur dann andere Gesichtspunkte gelten, wenn die Kläger neben dem Feststellungsantrag einen Antrag auf Freigabe der Grundschuld gestellt hätten (vgl. zu einer solchen Konstellation BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -).

  • BGH, 12.01.2016 - XI ZR 366/15

    Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision: Beschwer bei Widerruf eines

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2017 - 9 W 44/16
    Die dargestellte Abschätzung des Werts von Feststellungsanträgen nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2016, 2428; BGB, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 5).

    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in seiner abweichenden Entscheidung vom 31.03.2016 (- 8 W 143/16 -, Rn. 5, zitiert nach Juris) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Bezug nimmt, beruht dies auf einem inhaltlichen Missverständnis.

  • BGH, 25.10.2016 - XI ZR 6/16

    Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen

    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2017 - 9 W 44/16
    Die dargestellte Abschätzung des Werts von Feststellungsanträgen nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehensvertrages entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (vgl. BGH, NJW 2016, 2428; BGB, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 5).

    Auf der Basis der zitierten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs spielt es für die Bewertung des Feststellungsantrags keine Rolle, ob eine Unwirksamkeit des Darlehensvertrages neben der Hauptforderung (Rückzahlung der auf das Darlehen geleisteten Beträge) auch einen Anspruch auf Freigabe einer Sicherheit rechtfertigen würde (so ausdrücklich BGH, Beschluss vom 04.03.2016 - XI ZR 39/15 -, Rn. 2, zitiert nach Juris; BGH, Beschluss vom 25.10.2016 - XI ZR 6/16 -, Rn. 5).

  • OLG Koblenz, 31.03.2016 - 8 W 143/16
    Auszug aus OLG Karlsruhe, 11.01.2017 - 9 W 44/16
    Soweit das Oberlandesgericht Koblenz in seiner abweichenden Entscheidung vom 31.03.2016 (- 8 W 143/16 -, Rn. 5, zitiert nach Juris) auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 12.01.2016 - XI ZR 366/15 - Bezug nimmt, beruht dies auf einem inhaltlichen Missverständnis.
  • OLG Saarbrücken, 04.10.2018 - 5 W 71/18

    Streitwertbeschwerde: Bemessung des Streitwerts einer Klage auf Zahlung einer

    Nur selbständige und zwischen den Parteien auch tatsächlich in Streit stehende Ansprüche sind, sofern sie vergleichsweise im Sinne gegenseitigen Nachgebens erledigt werden, hinzu zu addieren (Senat, a.a.O.; vgl. OLG Karlsruhe, JurBüro 2017, 366; OLG Köln, Beschluss vom 6. Juni 2016 - 19 W 9/16, juris; OLG Frankfurt, NJW-RR 2009, 1079; Hartmann, a.a.O., KV 1900, Rn. 10).

    Ein ernstlicher Streit über den Bestand des Wohnrechts und daraus folgende Ansprüche der Beklagten, die im Rahmen des Vergleichs mit geregelt worden wären und die Annahme eines entsprechenden Mehrwertes rechtfertigen könnten (vgl. Senat, Beschluss vom 28. Juni 2011, a.a.O.; OLG Karlsruhe, JurBüro 2017, 366), bestand im Zeitpunkt des Vergleichsabschlusses mithin nicht.

  • OLG Karlsruhe, 13.10.2017 - 9 W 14/17

    Streitwert einer negativen Feststellungsklage nach Widerruf eines

    Nach dem Widerruf eines Verbraucherdarlehens bestimmt sich der Streitwert einer negativen Feststellungsklage in der Regel allein nach der Summe der vom Kläger erbrachten Zins- und Tilgungsleistungen (BGH, 12. Januar 2016, XI ZR 366/15, NJW 2016, 2428; OLG Karlsruhe, 11. Januar 2017, 9 W 44/16, JurBüro 2017, 366).(Rn.13).
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