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   OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03   

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https://dejure.org/2003,5264
OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03 (https://dejure.org/2003,5264)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31.03.2003 - 9 WF 17/03 (https://dejure.org/2003,5264)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 31. März 2003 - 9 WF 17/03 (https://dejure.org/2003,5264)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • NJW-RR 2004, 4
  • FamRZ 2003, 1305
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Brandenburg, 09.03.2001 - 9 WF 27/01

    Kosten des einstweiligen Anordnungsverfahrens

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03
    Diese weitgehende Beschränkung der Anfechtung soll der zügigen Erledigung des Eheverfahrens dienen und Verzögerungen verhindern, die durch das Hin- und Hersenden der Akten zwischen dem Familiengericht und dem Beschwerdegericht entstehen können (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24; OLG Bamberg FamRZ 1993, 1338, 1339).

    So sind die im einstweiligen Anordnungsverfahren erlassenen Unterhaltsanordnungen unanfechtbar, da sie in § 620 c S. 1 ZPO nicht aufgeführt sind (allgemeine Ansicht, vgl. auch - für isolierte Unterhaltsverfahren - Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24).

    Dieser Grundsatz gilt auch in den Fällen des § 620 c S. 2 ZPO (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24).

  • BVerfG, 09.11.1979 - 1 BvR 610/79
    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03
    Die Regelung des § 620 c ZPO ist verfassungsgemäß (vgl. BVerfG NJW 1980, 386).
  • OLG Bamberg, 20.01.1993 - 2 WF 163/92
    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03
    Diese weitgehende Beschränkung der Anfechtung soll der zügigen Erledigung des Eheverfahrens dienen und Verzögerungen verhindern, die durch das Hin- und Hersenden der Akten zwischen dem Familiengericht und dem Beschwerdegericht entstehen können (Brandenburgisches OLG FPR 2002, 23, 24; OLG Bamberg FamRZ 1993, 1338, 1339).
  • BGH, 13.04.1994 - XII ZR 3/93

    Bemessung der Entschädigung für die Nutzung der im gemeinsamen Eigentum stehenden

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03
    Bedenken bestehen an der Entscheidung zwar, weil die Obergrenze der festzusetzenden Nutzungsentschädigung stets die ortsübliche Miete ist (BGH FamRZ 1994, 822); trägt dann der verbliebene Ehegatten die Wohnungskosten faktisch allein, so entfällt damit der Zahlungsanspruch, da die Billigkeit es gebietet, stärker die faktische wirtschaftliche Lastentragung als eine eventuelle formale Rechtslage (insbesondere bei einer über die tatsächlich gezahlte Miete hinausgehenden ortsüblichen Miete) zu berücksichtigen (vgl. auch MünchKomm-Wacke a. a. O.).
  • OLG Brandenburg, 10.01.2000 - 9 Wx 36/99

    Außerordentliche sofortige weitere Beschwerde bei Betreuervergütung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 31.03.2003 - 9 WF 17/03
    Es entspricht einem allgemeinen Grundsatz, dass gegen unanfechtbare Entscheidungen in Ausnahmefällen krassen Unrechts aus rechtsstaatlichen Gründen eine in den Verfahrensordnungen nicht vorgesehene Beschwerde dann zulässig ist, wenn die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt und inhaltlich dem Gesetz fremd bzw. mit der Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist, so genannte greifbare Gesetzeswidrigkeit (Brandenburgisches OLG FamRZ 2000, 980).
  • OLG Naumburg, 09.12.2004 - 8 WF 165/04

    Voraussetzungen einer sofortigen Beschwerde in Bezug auf die Wohnungszuweisung

    Auch mit der Neufassung des § 620 c ZPO durch das sog. Gewaltschutzgesetz im Jahre 2002 hat der Gesetzgeber nicht die Anfechtungsmöglichkeit für jegliche auf einen Antrag auf Zuweisung der Ehewohnung durch das Gericht getroffene Entscheidung eröffnet (vergl. hierzu OLG Brandenburg, FamRZ 2003, 1305-1306).
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