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   OLG Brandenburg, 08.01.2001 - 9 WF 232/00   

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https://dejure.org/2001,6290
OLG Brandenburg, 08.01.2001 - 9 WF 232/00 (https://dejure.org/2001,6290)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08.01.2001 - 9 WF 232/00 (https://dejure.org/2001,6290)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 08. Januar 2001 - 9 WF 232/00 (https://dejure.org/2001,6290)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Scheidung; Prozesskostenhilfe; PKH; Ehescheidungsverfahren; Entpflichtung eines beigeordneten Rechtsanwaltes; Beiordnung eines Rechtsanwaltes

  • Judicialis

    ZPO § 127 Abs. 2 Satz 2; ; ZPO § 121 Abs. 1; ; ZPO § 121 Abs. 2; ; BRAO § 48 Abs. 2; ; BRAO § 48 Abs. 1

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    ZPO § 121; BRAGO § 48 Abs. 2
    Zur Aufhebung der Beiordnung und Beiordnung eines neuen Rechtsanwalts

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2002, 39 (Ls.)
  • FamRZ 2002, 89
 
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Wird zitiert von ... (7)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 23.05.1995 - 25 WF 77/95
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2001 - 9 WF 232/00
    Die Frage, ob die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, selbst ein Antragsrecht zur Aufhebung der Beiordnung hat, ist umstritten (bejahend: OLG Köln, FamRZ 1992, 966, 967; JurBüro 1995, 534; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rn. 3 zu § 121; verneinend: OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rn. 34 zu § 121).

    Das Interesse der Staatskasse, nicht mit vermeidbaren und von der Allgemeinheit aufzubringenden Kosten belastet zu werden, muss hinter das Interesse der bedürftigen Partei, durch einen anderen Rechtsanwalt vertreten zu werden, nur dann zurücktreten, wenn die Partei entweder den Anwaltswechsel nicht vermeiden konnte oder aber das Mandatsverhältnis zu dem zunächst beigeordneten Rechtsanwalt aus Gründen beendet hat, die auch eine nicht bedürftige Partei vernünftigerweise dazu veranlasst hätten (so auch OLG Köln, JurBüro 1995, 534; OLG Zweibrücken, a. a. O.).

  • OLG Köln, 13.03.1992 - 13 W 8/92

    ANWALTSWECHSEL PROZEßKOSTENHILFE NICHT MUTWILLIG

    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2001 - 9 WF 232/00
    Die Frage, ob die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, selbst ein Antragsrecht zur Aufhebung der Beiordnung hat, ist umstritten (bejahend: OLG Köln, FamRZ 1992, 966, 967; JurBüro 1995, 534; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rn. 3 zu § 121; verneinend: OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rn. 34 zu § 121).
  • OLG Karlsruhe, 16.09.1996 - 16 WF 33/96
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2001 - 9 WF 232/00
    Werden diese Interessen nicht beeinträchtigt, weil etwa der bisher beigeordnete Rechtsanwalt auf eine Vergütung aus der Staatskasse verzichtet oder der neu beizuordnende Rechtsanwalt sich die dem früheren Anwalt gewährte Vergütung auf seinen Vergütungsanspruch anrechnen lassen will, so stehen der Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts keine Hindernisse entgegen (OLG Zweibrücken, a. a. O.; OLG Karlsruhe, FamRZ 1998, 632, 633).
  • OLG Zweibrücken, 25.11.1993 - 6 WF 102/93
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2001 - 9 WF 232/00
    Die Frage, ob die bedürftige Partei, der gemäß § 121 Abs. 1 ZPO ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, selbst ein Antragsrecht zur Aufhebung der Beiordnung hat, ist umstritten (bejahend: OLG Köln, FamRZ 1992, 966, 967; JurBüro 1995, 534; Thomas-Putzo, ZPO, 22. Aufl., Rn. 3 zu § 121; verneinend: OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; Zöller, ZPO, 22. Aufl., Rn. 34 zu § 121).
  • OLG Frankfurt, 22.03.1990 - 2 WF 40/90
    Auszug aus OLG Brandenburg, 08.01.2001 - 9 WF 232/00
    Eine solche Aufhebung ist auch dann nicht schon zwingend erforderlich, wenn die Partei dem beigeordneten Rechtsanwalt das Mandat entzogen hat und der Rechtsanwalt deswegen die Aufhebung seiner Beiordnung begehrt (OLG Frankfurt, JurBüro 1990, 1652).
  • LAG Köln, 23.04.2020 - 9 Ta 38/20

    Prozesskostenhilfe; Aufhebung einer Beiordnung

    Die Auffassung des Arbeitsgerichts, dass keiner Partei gegen ihren Willen ein Rechtsanwalt aufgezwungen werden dürfe (so auch BVerwG, Beschluss vom 9. August 2001 - 8 PKH 10/00 -, Rn. 1, juris; OLG Köln, Beschluss vom 13. März 1992 - 13 W 8/92 -, Rn. 7, juris ; OLG Nürnberg, Beschluss vom 13. Januar 2003 - 4 W 66/03 -, Rn. 7, juris), lässt sich aus § 121 ZPO nicht ableiten (OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 9 WF 232/00 -, Rn. 8 - 9, juris) und steht nicht in Einklang mit § 48 Abs. 2 BRAO, wonach nur der Rechtsanwalt bei Vorliegen eines wichtigen Grundes eine Aufhebung seiner Beiordnung beantragen kann (Zöller/Schultzky, 33. Aufl. 2020, § 121 ZPO, Rn. 38).

    (2) Die Partei kann, wie der Kläger es auch getan hat, ihr Ziel einer Beendigung des Mandatsverhältnisses hingegen problemlos durch Widerruf der Prozessvollmacht und Kündigung des Anwaltsvertrags erreichen (vgl. (OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2001 - 9 WF 232/00 -, Rn. 9, juris; OLG Rostock, Beschluss vom 7. Mai 2003 - 10 WF 61/03 -, FamRZ 2003, 1938), ohne dass sie dabei öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterliegen würde.

  • OLG Nürnberg, 13.01.2003 - 4 W 66/03

    Zur Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts und Beiordnung eines anderen

    Mit seinem rechtlichen Ansatz befindet sich das Landgericht im Einklang mit einigen anderen Gerichten (z.B. OLG Brandenburg, Beschluss vom 8.1.2002, Az. 9 WF 232/00 = FamRZ 2002, 89); OLG Frankfurt MDR 1989, 168; OLG Zweibrücken, JurBüro 1994, 749; OLG-Report 1999, 72) und Teilen der Kommentarliteratur (Zöller-Philippi, aaO., § 121 Rn 34).
  • OLG Hamm, 04.10.2022 - 11 WF 159/22

    Entpflichtung des beigeordneten Rechtsanwalts im Scheidungsverfahren wegen

    In Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, dass nach § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur der beigeordnete Anwalt, nicht aber die von ihm betreute Partei die Entpflichtung und Beiordnung eines anderen Anwalts beantragen kann und somit der Antragstellerin hier bereits die Antragsbefugnis fehlen würde (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. November 1993 - 6 WF 102/93 -juris; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 WF 232/00 - FamRZ 2002, 89; (Schultzky in: Zöller, Zivilprozessordnung, § 121 Beiordnung eines Rechtsanwalts, Rn. 38).
  • OLG Nürnberg, 13.09.2004 - 11 UF 4240/03

    Zur Festlegung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege des Supersplittings

    Der Senat weicht bei der Frage, nach welcher Methode, die im Wege des erweiterten Splittings ausgeglichenen Versorgungsrechte des Antragsgegners bei der Firma ... und bei der Firma ... auf die Ausgleichsforderung anzurechnen sind, von der Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 29.09.1999 (Az.: XII ZB 21/97, abgedruckt u. a. in FamRZ 2002, 89 ff.) ab.
  • LSG Sachsen, 15.07.2015 - L 3 AL 83/15

    Aufhebung der Beiordnung eines Rechtsanwalts; neuer Rechtszug;

    a) In Teilen der Rechtsprechung und des Schrifttums wird die Auffassung vertreten, dass nach § 48 Abs. 2 der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) nur der beigeordnete Anwalt, nicht aber die von ihm betreute Partei die Entpflichtung und Beiordnung eines anderen Anwalts beantragen kann und somit der Antragstellerin hier bereits die Antragsbefugnis fehlen würde (vgl. OLG Zweibrücken, Beschluss vom 25. November 1993 - 6 WF 102/93 - JURIS-Dokument; OLG Brandenburg, Beschluss vom 8. Januar 2002 - 9 WF 232/00 - FamRZ 2002, 89; Geimer, a. a. O., § 121 Rdnr. 34).
  • OLG Rostock, 07.05.2003 - 10 WF 61/03

    Möglichkeit einer Partei zur Entziehung der Vollmacht eines beigeordneten

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  • OLG Celle, 08.07.2004 - 21 WF 177/04

    Recht einer prozesskostenarmen Partei zur Bestimmung des Anwalts ihrer Wahl;

    Diese Schranke greift nach ständiger Rechtsprechung stets dann nicht ein (Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 39; OLG Nürnberg MDR 2003, 712 [OLG Nürnberg 13.01.2003 - 4 W 66/03] ; Landesarbeitsgericht Hamm Az. 4a T 470/02 bei JURIS), wenn der Anwaltswechsel zwar mutwillig ist, aber der neue Anwalt, der an sich Anspruch auf eine unbegrenzte Beiordnung hätte, sich ausnahmsweise ausdrücklich mit einer begrenzten, die Landeskasse nicht belastenden Beiordnung einverstanden erklärt.
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