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   OLG Koblenz, 06.09.1999 - 9 WF 344/99   

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https://dejure.org/1999,9251
OLG Koblenz, 06.09.1999 - 9 WF 344/99 (https://dejure.org/1999,9251)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06.09.1999 - 9 WF 344/99 (https://dejure.org/1999,9251)
OLG Koblenz, Entscheidung vom 06. September 1999 - 9 WF 344/99 (https://dejure.org/1999,9251)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Ersetzung der Zustimmung des Vaters zur Einbenennung; Voraussetzungen der Statthaftigkeit der einfachen Beschwerde; Voraussetzungen der Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde; Änderung des Familiennamens eines Kindes

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2000, 690 (Ls.)
 
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Wird zitiert von ... (2)Neu Zitiert selbst (5)

  • OLG Köln, 07.08.2002 - 4 UF 73/02

    Erforderlichkeit der Einbenennung

    Zutreffend und in Übereinstimmung mit der einhelligen obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Köln [14. ZS] FamRZ 1999, 734, 735; [25. ZS] KindPrax 199, 170; FamRZ 2002, 637; OLG Hamm FamRZ 1999, 736; FamRZ 1999, 1380, 1381; OLG Celle FamRZ 1999, 1374, 1375; FamRZ 1999, 1377; OLG Dresden FamRZ 1999, 1378; OLG Stuttgart FamRZ 1999, 1375, 1376; OLG Oldenburg FamRZ 1999, 1381; OLG Koblenz FamRZ 2000, 690; Senat, Beschluß vom 24. August 2001 - 4 UF 137/01 -, unveröffentl.), die der Bundesgerichtshof nunmehr mit Beschluß vom 24. Oktober 2001 (XII ZB 88/99; FamRZ 2002, 94) bestätigt hat, ist das Familiengericht davon ausgegangen, daß die Neufassung von § 1618 BGB durch Art. 1 Nr. 7 KindRG, mit der die bisherige Formulierung (dem Kindeswohl dienlich") durch "für das Kindeswohl erforderlich" ersetzt worden ist, eine vom Gesetzgeber bewußt vorgenommene Verschärfung der Voraussetzungen für die Ersetzung der Einwilligung des nicht sorgeberechtigten Elternteils darstellt und sie dem ausdrücklichen Zweck dient, die Bindung des Kindes an diesen Elternteil zu unterstreichen (vgl. BGH aaO).

    Hierbei kann offen bleiben, inwieweit der Katalog des § 49a Abs. 1 FGG, soweit darin die elterliche Sorge, deren Ausfluß - auch - das Recht der Eltern zur Bestimmung des Kindesnamens ist (vgl. BGH FamRZ 1999, 1648; FamRZ 2002, 94), Erwähnung findet, Veranlassung zur Anhörung des Jugendamts gibt (vgl. Oelkers/Oelkers aaO 1273), oder ob das Jugendamt in Verfahren nach § 1618 Satz 3, 4 BGB jedenfalls gemäß § 52 FGG zu beteiligen ist (vgl. OLG Naumburg FamRZ 2000, 690; OLG Brandenburg FamRZ 2002, 1058).

  • OLG Koblenz, 09.09.1999 - 15 UF 467/99

    Rechtsweg für Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils in

    Nach der Rechtsprechung des Senats ist in Verfahren auf Ersetzung der Einwilligung des anderen Elternteils zur Namenserteilung nach § 1618 Satz 4 BGB der Rechtsmittelweg nach § 621 e Abs. 1 i.V.m. § 621 Abs. 1 Nr. 1 ZPO eröffnet (Beschluss vom 4.12.1998 - 15 UF 1112/98; Beschluss vom 8.1.1999 - 15 UF 165/99; Beschluss vom 10.6.1999 - 15 UF 165/99; ebenso 9. Senat - 4. Senat für Familiensachen - OLG Koblenz Beschluss vom 6.9.1999 - 9 WF 344/99; OLG Dresden Beschluss vom 5. Mai 1999, FamRZ 1999, Heft 14, VII; OLG Stuttgart Beschluss vom 26. März 1999, FamRZ 1999, Heft 16, VII; Zöller- Philippi, ZPO, 21. Aufl., § 621 e Rn. 5 und 6).
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