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   OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 9 WF 373/06   

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https://dejure.org/2006,23034
OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 9 WF 373/06 (https://dejure.org/2006,23034)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19.12.2006 - 9 WF 373/06 (https://dejure.org/2006,23034)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 (https://dejure.org/2006,23034)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • openjur.de
  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Nachträgliche Äbänderung von Entscheidungen über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe ; Zwischenzeitlicher Erwerb eines erheblichen Vermögens seitens der bedürftigen Partei; Verpflichtung zur Ausrichtung der finanziellen Dispositionen auf die durch die Prozessführung ...

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 115 Abs. 3; ; ZPO § 120 Abs. 4; ; ZPO § 127 Abs. 2 Satz 3; ; ZPO § 569 Abs. 1 Satz 1; ; SGB XII § 90 Abs. 2 Nr. 9; ; VO § 1 Abs. 1 Nr. 1 b

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (2)

  • OLG Brandenburg, 08.03.2006 - 9 UF 229/05

    Prozesskostenhilfeprüfungsverfahren für die Rechtsverteidigung gegen eine Klage

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 9 WF 373/06
    Ob dies durch Beleihung oder Realisierung des Rückkaufswertes zu erfolgen hat, bedarf ebenfalls keiner Entscheidung (vgl. auch Brandenburgisches OLG FamRZ 2006, 1396).
  • OLG Brandenburg, 12.07.2001 - 9 WF 112/01

    Abändernde Entscheidung nach § 120 Abs. 4 ZPO bei Erwerb eines erheblichen

    Auszug aus OLG Brandenburg, 19.12.2006 - 9 WF 373/06
    Insoweit kommt zwar nicht die Aufhebung der Bewilligung, wohl aber die Anordnung der Zahlung aller bereits fällig gewordener Kosten in Betracht (Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 403; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120 Rn. 24 m.w.N.).
  • BGH, 10.06.2008 - VI ZB 56/07

    Anwendung der Vermögensfreibeträge für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe bei

    Da es sich bei der Prozesskostenhilfe nicht um Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem Dritten Kapitel des Zwölften Buches des Sozialgesetzbuches handelt, ist der maßgebende Betrag nach allgemeiner Meinung und entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht § 1 Abs. 1a dieser Verordnung, sondern der Vorschrift des § 1 Abs. 1b zu entnehmen, die Freibeträge für die Hilfe in besonderen Lebenslagen bestimmt (vgl. BFH, Beschluss vom 13. Juni 2006 - VI S 9/05 [PKH] - BFH/NV 2006, 1690, zitiert nach juris, Rn. 9; BFH, Beschluss vom 19. Juni 2007 - VIII S 10/05 [PKH] - juris, Rn. 18; OLG Karlsruhe, OLG-Report 2005, 504 f. = FamRZ 2005, 1917; OLG Brandenburg, Beschluss vom 19. Dezember 2006 - 9 WF 373/06 - juris, Rn. 8; VG Freiburg, NJW 1983, 1926; Schoreit/Groß, Beratungshilfe, Prozesskostenhilfe, 9. Aufl., § 115 Rn. 118; Kalthoener/Büttner/Wrobel-Sachs, aaO, Rn. 348; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 115, Rn. 57; Wieczorek/Schütze/Steiner, ZPO, 3. Aufl., § 115, Rn. 19; a.A.: Sächsisches Landessozialgericht, FamRZ 2007, 156 f. mit abl.
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