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   OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04   

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https://dejure.org/2004,3184
OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04 (https://dejure.org/2004,3184)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03.03.2004 - 9 WF 49/04 (https://dejure.org/2004,3184)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 03. März 2004 - 9 WF 49/04 (https://dejure.org/2004,3184)
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Volltextveröffentlichungen (5)

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)

    Voraussetzungen für die Aufhebung einer Bewilligung von Prozesskostenhilfe; Partei im Prozeskostenhilfeverfahren nach Abschluss der Instanz; Folgen der Abtrennung eines Folgeverfahrens

  • OLG Brandenburg PDF
  • Judicialis

    ZPO § 120 Abs. 4 S. 2; ; ZPO § 120 Abs. 4 S. 3; ; ZPO § 124 Nr. 2; ; ZPO § 124 Nr. 3 Hs. 2; ; ZPO § 127 Abs. 2 S. 2 a. F.; ; ZPO § 127 Abs. 4; ; ZPO § 612 Abs. 1 Nr. 6; ; ZPO § 624 Abs. 2; ; ZPO § 628

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Prozesskostenhilfebewilligungsverfahren für ein Ehescheidungsverbundverfahren: Adressat für die Aufforderung zur Einreichung von Unterlagen über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • FamRZ 2005, 47
 
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Wird zitiert von ... (9)Neu Zitiert selbst (5)

  • BGH, 19.12.1989 - IVb ZR 9/89

    Unterhaltsrechtlicher Ausgleich der nachträglichen Bewilligung von

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04
    Soweit das Amtsgericht dabei entschieden hat, dass der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden kann und dies angesichts des ungeklärten Versicherungsverlaufes im Grundsatz zulässig ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 673 f. - Nr. 447 - sowie S. 674 - Nr. 448 - OLG Schleswig, FamRZ 1990, 269; unklar OLG Thüringen, FamRZ 2000, 673), kann hier dahinstehen, ob es sich dabei um eine Endentscheidung (so OLG Schleswig, a.a.O.) oder eine bloße Zwischenentscheidung (so eher OLG Thüringen, a.a.O.) handelt, da in jedem Falle die Frist des § 124 Nr. 3 ZPO gewahrt ist.
  • OLG Hamm, 03.02.1999 - 6 UF 132/97
    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04
    Soweit das Amtsgericht dabei entschieden hat, dass der Versorgungsausgleich derzeit nicht durchgeführt werden kann und dies angesichts des ungeklärten Versicherungsverlaufes im Grundsatz zulässig ist (vgl. OLG Hamm, FamRZ 2000, 673 f. - Nr. 447 - sowie S. 674 - Nr. 448 - OLG Schleswig, FamRZ 1990, 269; unklar OLG Thüringen, FamRZ 2000, 673), kann hier dahinstehen, ob es sich dabei um eine Endentscheidung (so OLG Schleswig, a.a.O.) oder eine bloße Zwischenentscheidung (so eher OLG Thüringen, a.a.O.) handelt, da in jedem Falle die Frist des § 124 Nr. 3 ZPO gewahrt ist.
  • OLG Brandenburg, 26.07.2001 - 10 WF 112/00

    Fristbeginn des § 120 Abs. 4 Satz 3 ZPO bei Aussetzung des Versorgungsausgleichs

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04
    Werden Folgesachen ausnahmsweise gemäß § 628 ZPO abgetrennt und wird sodann die Entscheidung über die Ehescheidung rechtskräftig, so ist für den Fristbeginn gleichwohl die Rechtskraft der letzten Folgesacheentscheidung maßgebend (Brandenburgisches OLG, FamRZ 2002, 1416, 1417; OLG Dresden, a.a.O.; Zöller-Philippi a.a.O., § 120, Rn. 26).
  • OLG Dresden, 12.02.2002 - 22 WF 470/00

    Fristbeginn; Stattgabe Scheidungsantrag vor Entscheidung über Folgesache;

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04
    Die Abtrennung eines Folgeverfahrens gemäß § 628 ZPO führt nicht zu einer echten Verfahrenstrennung, es ergehen vielmehr lediglich zeitlich versetzte Teilentscheidungen in einem einzigen Verfahren (OLG Dresden, FamRZ 2002, 1415, 1416).
  • OLG Brandenburg, 10.08.2001 - 9 WF 88/01

    Rechtsfolgen der verspäteten Einlegung einer unbefristeten Beschwerde; Aufhebung

    Auszug aus OLG Brandenburg, 03.03.2004 - 9 WF 49/04
    In dem nach Abschluss der Instanz sich fortsetzenden Prozesskostenhilfeverfahren ist die Partei der richtige Adressat (Brandenburgisches OLG FamRZ 2002, 403).
  • OLG Brandenburg, 09.01.2008 - 9 WF 353/07

    Verfahren zur Aufhebung einer Prozesskostenhilfebewilligung: Notwendige

    Der Senat schließt sich nunmehr unter Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. Entscheidung vom 3.3.2004, FamRZ 2005, 47) der inzwischen auch vom 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung an, wonach eine Zustellung an den früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat (Entscheidung vom 27.3.2007 zum Aktenzeichen 10 WF 187/07; zitiert nach juris; so auch: BAG, Entscheidung vom 19.7.2006 zum Aktenzeichen 3 AZB 18/06; zitiert nach juris; a. A. OLG München FamRZ 1993, 580; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120 Rz. 28).

    Der Senat, der früher teilweise eine abweichende Auffassung vertreten hat (etwa: FamRZ 2005, 47), hält nicht mehr daran fest, dass der Sanktionscharakter des §§ 124 Nr. 2 ZPO es gebietet, nachgereichte Erklärungen nur bei hinreichender Entschuldigung zu berücksichtigen.

  • OLG Brandenburg, 01.02.2008 - 9 WF 362/07

    Änderung der für Prozesskostenhilfe maßgebenden Verhältnisse - Versäumnis der

    Der Senat hat sich - erstmals mit Beschluss vom 9. Januar 2008, Az. 9 WF 353/07 - unter ausdrücklicher Aufgabe seiner früheren Rechtsprechung (vgl. etwa den auch im Nichtabhilfebeschluss zitierten Beschluss vom 3. März 2004, Az. 9 WF 49/04, abgedruckt in FamRZ 2005, 47) der inzwischen auch vom 2. Senat für Familiensachen des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vertretenen Auffassung angeschlossen, wonach eine Zustellung an den früheren Prozessbevollmächtigten zu erfolgen hat (Beschluss vom 27. März 2007, Az. 10 WF 187/07; ebenso BAG, Beschluss vom 19. Juli 2006, Az. 3 AZB 18/06, zitiert nach juris; a. A. OLG München FamRZ 1993, 580; OLG Koblenz FamRZ 2005, 531; Zöller-Philippi, ZPO, 25. Aufl., § 120 Rdnr. 28).

    Der Senat, der früher teilweise eine abweichende Auffassung vertreten hat (etwa: FamRZ 2005, 47), hält nicht mehr daran fest, dass der Sanktionscharakter des § 124 Nr. 2 ZPO es gebietet, nachgereichte Erklärungen nur bei hinreichender Entschuldigung zu berücksichtigen.

  • OLG Koblenz, 09.02.2009 - 13 WF 90/09

    Abänderungsverfahren nach Prozesskostenhilfebewilligung: Zustellung des

    Der Senat vertritt in ständiger Rechtsprechung (zuletzt FamRZ 2008, 1358) und im Einklang mit der überwiegenden Meinung in der Rechtsprechung die Auffassung (OLG Brandenburg, FamRZ 2005, 47; OLG München FamRZ 1993, 580; OLG Koblenz FamRZ 2005, 531; OLG Köln FamRZ 2007, 908; OLG Bremen FamRZ 2008, 1545), dass eine Zustellung gemäß § 172 ZPO an den Prozessbevollmächtigten nur innerhalb eines anhängigen Verfahrens zu erfolgen hat, welches mit der formellen Rechtskraft der abschließende Entscheidung endet (Thomas/Putzo, ZPO, 29. Auflage ,§ 172 Rn. 6).
  • OLG Brandenburg, 24.07.2007 - 10 WF 187/07

    Prozeßkostenhilfe: Anforderungen an die Zustellung von Aufforderungen zur

    Etwas anderes gilt auch nicht deshalb, weil es sich bei der Bewilligung von Prozesskostenhilfe und ihrer Überprüfung um eine Justizverwaltungsangelegenheit handelt, da sie jedenfalls den Vorschriften der ZPO und damit auch ihrem allgemeinen Teil unterliegen (vgl. BAG, a.a.O.; a. A. OLG München, FamRZ 1993, 580; OLG Brandenburg, 1. Familiensenat, FamRZ 2002, 403; FamRZ 2005, 47; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531; Zöller/Philippi, a.a.O., § 120, Rz. 28).
  • LAG Hamm, 27.01.2006 - 4 Ta 745/05

    Aufhebung der PKH-Bewilligung wegen Nichtvorliegens der

    Die Vorschrift des § 124 Nr. 2 ZPO hat Sanktionscharakter (OLG Brandenburg v. 03.03.2004 - 9 WF 49/04, FamRZ 2005, 47).
  • OLG Brandenburg, 30.04.2007 - 10 WF 100/07

    Prozesskostenhilfeverfahren: Zustellungen an den Prozessbevollmächtigten im

    Es kann dahinstehen, ob im Abänderungsverfahren nach § 120 Abs. 4 ZPO die Aufforderung grundsätzlich an die Partei selbst und nicht an ihren früheren Prozessbevollmächtigten, der für die Hauptsache bestellt war, zu richten ist (so JurBüro 1997, 481; OLG Brandenburg - 1. Familiensenat -, FamRZ 2002, 413; FamRZ 2005, 47; Zöller/Philippi, ZPO, 26. Aufl., § 120, Rz. 28; Verfahrenshandbuch Familiensachen - FamVerf -/Gutjahr, § 1, Rz. 291; a. A. BAG, Beschluss vom 19.7.2006 - 3 AZB 18/06 -, Leitsatz abgedruckt in NZA 2006, 1128; LAG Rheinland-Pfalz, MDR 2007, 432).
  • OLG Brandenburg, 26.11.2008 - 15 WF 191/08

    Beginn der Beschwerdefrist bei Zustellung einer Entscheidung an die Partei und

    Es ist in Rechtsprechung und Literatur umstritten, ob Zustellungen im Prozesskostenhilfe-Überprüfungsverfahren gemäß § 120 Abs. 4 ZPO - und damit insbesondere auch die Zustellung der die Bewilligung gemäß § 124 Nr. 2, 2. Alt. ZPO aufhebenden Entscheidung im Falle mangelnder Mitwirkung der Partei - an die Partei persönlich (so die wohl noch herrschende Meinung; vgl. Zöller/Philippi, ZPO , 27. Aufl., 2009, § 120, Rdnr. 28, m.w.N.; § 124, Rdnr. 23; OLG München, FamRZ 1993, 580 ; OLG Koblenz, FamRZ 2005, 531 ; früher auch Brb. OLG - 1. FamS -, FamRZ 2005, 47 ) oder an den beigeordneten Rechtsanwalt (so jetzt Brb. OLG - 1. FamS -, Beschl. v. 09.01.2008 - 9 WF 353/07 - ebenso Brb. OLG - 2. FamS -, Beschl. v. 24.07.2007 - 10 WF 187/07 -) zu bewirken sind.
  • OLG Brandenburg, 14.11.2006 - 9 WF 345/06

    Prozesskostenhilfe: Aufhebung der Bewilligung wegen Nichtbeantwortung

    Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2005, 47; 2002, 403).
  • OLG Brandenburg, 09.11.2006 - 9 WF 345/06
    Danach kann das Gericht den Umstand, dass die geforderten Unterlagen nicht fristgemäß eingegangen sind, im Rahmen der nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffenden Entscheidung über die Aufhebung berücksichtigen und die Prozesskostenhilfebewilligung insgesamt aufheben, wenn die Nichteinhaltung der Frist zumindest auf grober Fahrlässigkeit beruht (Brandenburgisches Oberlandesgericht FamRZ 2005, 47; 2002, 403).
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