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   OLG Brandenburg, 06.02.1995 - 9 WF 5/95   

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https://dejure.org/1995,12470
OLG Brandenburg, 06.02.1995 - 9 WF 5/95 (https://dejure.org/1995,12470)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06.02.1995 - 9 WF 5/95 (https://dejure.org/1995,12470)
OLG Brandenburg, Entscheidung vom 06. Februar 1995 - 9 WF 5/95 (https://dejure.org/1995,12470)
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Volltextveröffentlichungen (3)

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • AnwBl 1996, 54
 
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Wird zitiert von ... (4)

  • OLG Brandenburg, 05.03.2007 - 10 WF 45/07

    Gebühren des Prozesskostenhilfeanwalt: Erstattungsfähigkeit einer Terminsgebühr

    Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).
  • OLG Brandenburg, 15.02.2007 - 10 WF 207/06

    Prozesskostenhilfe; Terminsgebühr: Anspruch auf die Terminsgebühr bei Wahrnehmung

    Daraus ergibt sich, dass, wenn der Partei bereits ein Rechtsanwalt beigeordnet worden ist, die Beiordnung eines Unterbevollmächtigten für die Vertretung in der mündlichen Verhandlung nicht möglich ist (BVerwG, NJW 1994, 3243; OLG Brandenburg - 1. Senat für Familiensachen -, AnwBl. 1996, 54; OLG Zweibrücken, FamRZ 2004, 707; Zöller/Philippi, a.a.O., § 121, Rz. 2).
  • OLG Zweibrücken, 30.01.2003 - 6 WF 7/03

    Prozesskostenhilfe: Beiordnung eines weiteren Rechtsanwalts

    Die Beiordnung eines weiteren (Unter)Bevollmächtigten zu weiteren Funktionen kommt nicht in Betracht, von den in § 121 Abs. 3 ZPO vorgesehenen Ausnahmefällen abgesehen, welche vorliegend nicht gegeben sind (Brandenburgisches OLG, AnwBl 1996, 54).
  • BFH, 19.04.1999 - VI B 417/98

    PKH

    Die Beiordnung eines Rechtsanwalts als Unterbevollmächtigten kommt danach nicht in Betracht (Beschluß des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. März 1994 11 C 19/93, Neue Juristische Wochenschrift 1994, 3243; Beschluß des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 6. Februar 1995 9 WF 5/95, Anwaltsblatt 1996, 54).
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