Rechtsprechung
OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02 |
Volltextveröffentlichungen (5)
- Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz/Tenor frei)
Bestellung eines Verfahrenspflegers im Umgangsrechtsverfahren; Feststellung der Berufsmäßigkeit der Führung der Verfahrenspflegschaft; Statthaftigkeit einer außerordentlichen Beschwerde; Gesichtspunkt greifbarer Gesetzeswidrigkeit ; Unvereinbarkeit der Entscheidung mit ...
- OLG Brandenburg
- Judicialis
FGG § 19; ; FGG § 50; ; BGB § 1836; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 1; ; BGB § 1836 Abs. 1 Satz 2
- rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)
BGB § 1836 Abs. 1; FGG § 50
Anfechtbarkeit der Feststellung der berufsmäßigen Führung einer Verfahrenspflegschaft - juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
Verfahrensgang
- AG Bad Liebenwerda, 07.03.2001 - 16 F 368/00
- OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02
Papierfundstellen
- FamRZ 2003, 323
Wird zitiert von ... (2) Neu Zitiert selbst (5)
- BGH, 24.06.1987 - IVb ZR 5/86
Umfang der Vertretungsmacht eines Gebrechlichkeitspflegers; Anfechtung einer …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02
Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muss vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, NJW-RR 1986, 738; BGH NJW 1988, 49 (51); BayObLGZ 1988, 115). - OLG Hamm, 28.08.2000 - 15 W 57/00
Betreuerbestellung; Festellung; Vormundschaftsgericht; Berufsmäßige Betreuung; …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02
Dies entspricht auch der Rechtsprechung für die Betreuerbestellung und der damit verbundenen Feststellung des Vormundschaftsgerichts, der Betreuer führe die Betreuung berufsmäßig (OLG Hamm FamRZ 2001, 1482; BayObLG Bt Prax 2001, 204). - BGH, 01.10.1985 - VI ZB 13/85
Anfechtung eines nach den geseztlichen Vorschriften unanfechtbaren Beschlusses …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02
Die Möglichkeit, eine nach geltendem Recht unanfechtbare Entscheidung gleichwohl mit einem Rechtsmittel angreifen zu können, muss vielmehr auf wirkliche Ausnahmefälle beschränkt bleiben, in denen es darum geht, eine Entscheidung zu beseitigen, die mit der geltenden Rechtsordnung schlechthin unvereinbar ist (BGH, NJW-RR 1986, 738; BGH NJW 1988, 49 (51); BayObLGZ 1988, 115). - BayObLG, 30.07.1997 - 3Z BR 205/97
Vergütungsanspruch des Berufsbetreuers auch bei rückläufigen Betreuungszahlen
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02
Auch in der Rechtsprechung zum Vormundschaftsrecht wird vertreten, dass eine berufsmäßige Betreuung unabhängig von der Anzahl der Vormundschaften oder des erforderlichen Zeitaufwands immer dann vorliegt, wenn es sich nicht mehr um die Erfüllung allgemeiner staatsbürgerlicher Pflichten handelt, sondern die Tätigkeit üblicherweise nur im Rahmen einer Berufsausübung zu erwarten ist (BayObLGZ 1997, 243; OLG Karlsruhe,NJWE-FER 2001, 312, 313) und der Vormund gerade im Hinblick auf seine beruflichen Fähigkeiten im konkreten Fall ausgewählt wurde. - OLG Brandenburg, 09.12.1999 - 10 WF 238/99
Zulässigkeit der Beschwerde bei Bestellung eines Verfahrenspflegers für ein …
Auszug aus OLG Brandenburg, 14.05.2002 - 9 WF 60/02
Sie kann als Zwischenentscheidung daher nicht selbstständig angefochten werden (Keidel/Engelhardt § 50 Rn. 26, OLG Brandenburg FamRZ 2000, 1295).
- OLG Frankfurt, 26.02.2004 - 20 W 445/03
Betreuungsverfahren: Beschwerdeberechtigung der Staatskasse gegen Feststellung …
Zwar hat das OLG Köln (FamRZ 2001, 1643) ein Beschwerderecht der Staatskasse gegen die Feststellung, dass ein Verfahrenspfleger "als Rechtsanwalt" bestellt sei, anerkannt (anderer Auffassung zur Feststellung der berufsmäßigen Führung der Verfahrenspflegschaft: OLG Brandenburg FamRZ 2003, 323). - OLG Köln, 02.04.2003 - 16 Wx 31/03
Anfechtung der Feststellung, ein Rechtsanwalt sei im Rahmen seiner Berufsausübung …
Die Entscheidung eines Familiensenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 14.05.2002 - 9 WF 60/02 - (FamRZ 2003, 323), wonach die Feststellung, dass eine Verfahrenspflegschaft berufsmäßig geführt werde, generell nicht anfechtbar sei, betrifft nicht die vorliegende Konstellation, in der auch von dem Vertreter der Staatskasse nicht in Zweifel gezogen wird, dass dem Beteiligten zu 2. jedenfalls eine Vergütung nach § 67 Abs. 3 FGG i. V. m. § 1 BVormVG zusteht.