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   VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282   

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VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 (https://dejure.org/2009,41962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 (https://dejure.org/2009,41962)
VGH Bayern, Entscheidung vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282 (https://dejure.org/2009,41962)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Tierschutz; gewerbsmäßige Hundezucht; Zuchtkartei

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (15)Neu Zitiert selbst (1)

  • BVerfG, 06.07.1999 - 2 BvF 3/90

    Hennenhaltungsverordnung

    Auszug aus VGH Bayern, 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282
    Das Pflegegebot des § 2 Nr. 1 TierSchG räumt der Pflege des Wohlbefindens des Tieres in einem weit verstandenen Sinn Vorrang ein (BVerfG vom 6.7.1999 BVerfGE 101, 1).
  • VG Berlin, 22.06.2016 - 24 K 239.15

    Erlaubnis, für Dritte Hunde auszubilden

    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 28).

    Da die Auflagen der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris).

    Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rn 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rn. 5).

    Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12. Juli 2011 - 11 LA 440/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 28).

  • OVG Niedersachsen, 12.07.2011 - 11 LA 540/09

    Verstöße gegen tierschutzrechtliche Bestimmungen als Voraussetzung für

    Die Verhängung derartiger Auflagen setzt also nicht voraus, dass bereits Verstöße etwa gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt worden oder solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. BayVGH, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris).
  • VG Braunschweig, 02.11.2016 - 9 A 25/16

    Erlaubnis; Hundeschule; Veterinärbehörde

    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris, Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, § 11 Rdnr. 28).

    Da die Auflagen der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (vgl. VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris).

    Ebenso ist unschädlich, wenn die Auflage der Behörde als Nebenfolge auch ermöglicht, ihre Aufsichtsbefugnisse wirksam wahrzunehmen, solange die Ziele des Tierschutzes nach § 2 TierSchG Hauptzweck der Auflage sind (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09, juris Rdnr. 19; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris Rdnr. 5).

    Schließlich muss jede einzelne Nebenbestimmung nicht nur dem Tierschutz im Sinne des § 2 TierSchG dienen, sondern auch verhältnismäßig sein (vgl. OVG Lüneburg, Beschluss vom 12. Juli 2011 - 11 LA 440/09, juris; VGH München, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282, juris; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Auflage 2016, Rdnr. 11 Nr. 28).".

  • VG Düsseldorf, 05.02.2019 - 23 L 186/18

    Tierschutzverein Verbringen von Hunden in das Inland innergemeinschaftliches

    vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 9, m. w. N.; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282 - juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 27; Dietz, Inhalt und Bestandskraft der Erlaubnis nach § 11 des Tierschutzgesetzes, NuR 1999, 681 (683 f.).
  • VG Schleswig, 02.03.2017 - 1 A 56/15

    Nebenbestimmung in einer Erlaubnis zum Betrieb einer Hundeschule zu Impfschutz,

    In Betracht kommen insbesondere Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse nach § 2 Nr. 1 TierSchG sicherstellen, also dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht werden muss (vgl. OVG Lüneburg, Beschl. v. 12.07.2011 - 11 LA 540/09 -, juris Rn. 15; VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, Kommentar, 3. Aufl., 2016, § 11 TierSchG Rn. 28).

    Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2a TierSchG a.F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer solchen Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris Rn. 4).

  • OVG Niedersachsen, 04.12.2017 - 11 LA 26/17

    Nebenbestimmung zu einer zum Betrieb einer mobilen Hundeschule erteilten

    Da die Auflagen nach § 11 Abs. 2 a TierSchG a. F. der Gefahrenabwehr dienen, setzt der Erlass einer auf diese Vorschrift gestützten Auflage grundsätzlich nicht voraus, dass bereits Verstöße gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (VGH München, Beschl. v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 -, juris, Rn. 4; VG Schleswig-Holstein, Urt. v. 2.3.2017 - 1 A 56/15 -, juris, Rn. 29).
  • VG Düsseldorf, 15.05.2020 - 23 K 19307/17

    Training in Hundeschule nur bei nachgewiesenem Impfschutz der Hunde

    vgl. OVG Lüneburg, Beschlüsse vom 12. Juli 2011 - 11 LA 540/09 -, juris, Rn. 15, und vom 4. Dezember 2017 - 11 LA 26/17 - juris Rn. 9; Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282 - juris Rn. 4; Hirt/Maisack/Moritz, TierSchG, 3. Aufl. 2016, § 11 Rn. 30.

    vgl. Bayerischer VGH, Beschluss vom 19. November 2009 - 9 ZB 07.2282 - juris Rn. 7.

  • VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.00128

    Nebenbestimmung zu einer Hundeausbildungserlaubnis

    Dabei kommen insbesondere Auflagen in Betracht, die die Einhaltung des § 2 TierSchG sicherstellen, d.h. Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG im Blick haben, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris), Auflagen, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG, oder Auflagen, die gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG im Blick haben, dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

    Dabei dient eine Auflage der Gefahrenabwehr, so dass der Erlass einer solchen Auflage nicht voraussetzt, dass bereits Verstöße gegen § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris).

  • VG Ansbach, 26.11.2018 - AN 10 K 17.01531

    Rechtmäßigkeit einer Impfauflage zu einer tierschutzrechtlichen Erlaubnis

    Dabei kommen insbesondere Auflagen in Betracht, die die Einhaltung des § 2 TierSchG sicherstellen, d.h. Auflagen, die die ausreichende Befriedigung der Grundbedürfnisse gemäß § 2 Nr. 1 TierSchG im Blick haben, dass das Tier seiner Art und seinen Bedürfnissen entsprechend angemessen ernährt, gepflegt und verhaltensgerecht untergebracht wird (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris), Auflagen, die sicherstellen, dass die Möglichkeit des Tieres zu artgemäßer Bewegung nicht so eingeschränkt wird, dass ihm Schmerzen, vermeidbare Leiden oder Schäden zugefügt werden, § 2 Nr. 2 TierSchG, oder Auflagen, die gemäß § 2 Nr. 3 TierSchG im Blick haben, dass der Tierhalter oder Betreuer des Tieres über die für eine angemessene Ernährung, Pflege und verhaltensgerechte Unterbringung des Tieres erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.

    Dabei dient eine Auflage der Gefahrenabwehr, so dass der Erlass einer solchen Auflage nicht voraussetzt, dass bereits Verstöße gegen § 2 TierSchG festgestellt wurden oder mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282, juris).

  • VGH Bayern, 09.02.2023 - 23 ZB 21.1401

    Erfolgloser Antrag eines Tierschutzvereins auf Zulassung der Berufung in einem

    Die Verhängung derartiger Auflagen setzt nicht voraus, dass bereits Verstöße etwa gegen die Gebote des § 2 TierSchG festgestellt worden oder solche mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu erwarten sind (BayVGH, B.v. 19.11.2009 - 9 ZB 07.2282 - juris).
  • VG Bayreuth, 24.02.2021 - B 1 K 18.406

    Erlaubnis zum Verbringen von Tieren ins Inland zum Zweck der Abgabe oder

  • VGH Bayern, 16.07.2019 - 23 C 19.289

    Streitwert tierschutzrechtlicher Auflagen

  • VG Minden, 18.11.2010 - 2 K 2485/08

    Kein Richtungswechsel beim Ponyreiten

  • VG Düsseldorf, 17.06.2019 - 23 L 2605/18
  • VG Minden, 18.11.2010 - 2 K 697/09

    Kein Richtungswechsel beim Ponyreiten

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