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   VGH Bayern, 20.08.2010 - 9 ZB 09.2522   

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VGH Bayern, 20.08.2010 - 9 ZB 09.2522 (https://dejure.org/2010,69903)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20.08.2010 - 9 ZB 09.2522 (https://dejure.org/2010,69903)
VGH Bayern, Entscheidung vom 20. August 2010 - 9 ZB 09.2522 (https://dejure.org/2010,69903)
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Volltextveröffentlichungen (2)

  • openjur.de

    Nachbarklage; Stützmauer; Befreiung von Baugrenzen; Bebauungsplan; Rücksichtnahmegebot

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)
 
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Wird zitiert von ... (2)

  • VGH Bayern, 24.05.2018 - 9 ZB 16.321

    Funktionslosigkeit eines Bebauungsplans und isolierter Antrag auf Befreiung von

    Das Verwaltungsgericht begibt sich mit dieser Argumentation auch nicht in Widerspruch zur Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 (Az. 9 ZB 09.2522), weil es im Gegensatz dazu hier darauf abstellt, dass der Plangeber die mögliche Errichtung von Stützmauern im Rahmen der Festsetzungen bedacht und berücksichtigt hat, zumal Stützmauern grundsätzlich auch die Funktion einer Einfriedung erfüllen können (vgl. BayVGH, U.v. 26.10.1995 - 26 B 93.3842 - BeckRS 1995, 17186; B.v. 22.5.2012 - 9 ZB 08.2160 - juris Rn. 14; Lechner/Busse in Simon/Busse, BayBO, Stand Dez. 2017, Art. 57 Rn. 219; Jäde in Jäde/Dirnberger/Bauer/Weiß, BayBO, Stand Sept. 2017, Art. 57 Rn. 133 f.; Schwarzer/König, BayBO, 4. Aufl. 2012, Art. 57 Rn. 42).

    Hinsichtlich der Entscheidung des Senats vom 20. August 2010 (Az. 9 ZB 09.2522 - juris) liegt demgegenüber kein vergleichbarer Sachverhalt vor, weil die dort streitbefangene Stützmauer der Absicherung des im fraglichen Bereich aufgeschütteten Baugrundstücks gegen ein Abrutschen zur Stichstraße diente, während das Verwaltungsgericht hier - unabhängig von der Frage, ob eine Stützmauer vorliegt - ausgeführt hat, dass der Plangeber eine ausdifferenzierte und abschließende Regelung zur Umgrenzung der Grundstücke im Geltungsbereich getroffen hat und für den rückwärtigen Grundstücksbereich ausschließlich Maschendrahtzäune zugelassen sind (UA S. 13).

  • VG Würzburg, 23.12.2015 - W 4 K 14.1192

    Antrag auf isolierte Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplans

    Zur Begründung verweist die Klägerin auf das Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2010 (Az. 9 ZB 09.2522), in dem dieser die Anwendung einer Einfriedungen betreffenden Festsetzung auf Stützmauern abgelehnt habe.

    Etwas anderes ergibt sich für den vorliegenden Fall auch nicht aus dem von der Klägerbevollmächtigten ins Feld geführten Urteil des Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs vom 20. August 2010 (9 ZB 09.2522 - juris).

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