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   BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13   

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https://dejure.org/2013,35283
BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 (https://dejure.org/2013,35283)
BAG, Entscheidung vom 10.12.2013 - 9 AZR 51/13 (https://dejure.org/2013,35283)
BAG, Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 (https://dejure.org/2013,35283)
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Volltextveröffentlichungen (20)

  • lexetius.com

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • openjur.de

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung; Rechtsfolge

  • Bundesarbeitsgericht PDF

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • rechtsprechung-im-internet.de

    § 10 Abs 1 S 1 AÜG, § 9 Nr 1 AÜG, § 1 Abs 1 S 2 AÜG, Art 2 Abs 1 AÜGÄndG 1, Art 1 Abs 1 EGRL 104/2008
    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • JLaw (App) | www.prinz.law PDF
  • Wolters Kluwer

    Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • zip-online.de(Leitsatz frei, Volltext 3,90 €)

    Keine Fiktion eines Arbeitsverhältnisses zum Entleiher bei nicht nur vorübergehender Arbeitnehmerüberlassung

  • bag-urteil.com

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • arbeitsrecht-rheinland-pfalz.de

    Dauer-Leiharbeit mit Überlassungserlaubnis: rechtswidrig aber möglich

  • arbeitsrecht-hessen.de

    Dauer-Leiharbeit mit Überlassungserlaubnis: rechtswidrig aber möglich

  • hensche.de

    Arbeitnehmerüberlassung, Leiharbeit, Zeitarbeit

  • Betriebs-Berater

    Rechtsfolge einer nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater

    Rechtsfolge einer nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • Techniker Krankenkasse
  • rewis.io

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolge

  • ra.de
  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • datenbank.nwb.de
  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung: Kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher als Rechtsfolge (auch bei Überlassung nur an einen Entleiher)

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (52)

  • beck-blog (Kurzinformation)

    Zur nicht nur "vorübergehenden" Überlassung von Leiharbeitnehmern

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    (Kein) Paukenschlag aus Erfurt: BAG klärt ein vorübergehendes Problem

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation)

    "Vorübergehend"

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Die nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • rechtsindex.de (Pressemitteilung)

    Keine Festanstellung eines Leiharbeiters

  • lto.de (Kurzinformation)

    Dauerhafte Überlassung von Leiharbeitern

  • anwaltonline.com (Kurzinformation)

    Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • otto-schmidt.de (Kurzinformation)

    BAG klärt Streitfrage zur Arbeitnehmerüberlassung: Dauerhafte Überlassung bleibt in vielen Fällen sanktionslos

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsverhältnis bei nicht nur vorübergehendem Einsatz des Leiharbeitnehmers

  • Jurion (Kurzinformation)

    Erforderliche Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung schließt unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG aus

  • wolterskluwer-online.de (Kurzinformation)

    Kein Übernahmeanspruch nach dauerhafter Leiharbeit

  • mahnerfolg.de (Kurzmitteilung)

    Folgen einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • nwb.de (Kurzmitteilung)

    Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • Betriebs-Berater (Leitsatz)

    Rechtsfolge einer nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • taz.de (Pressebericht, 10.12.2013)

    Leiharbeit: Keine Sanktionen für Arbeitgeber

  • handelsblatt.com (Kurzinformation)

    Leiharbeitnehmer: Kein Arbeitsverhältnis bei nicht nur vorübergehender Überlassung

  • poko.de (Kurzinformation)

    Zur nicht nur "vorübergehenden" Überlassung von Leiharbeitnehmern

  • matzen-partner.de (Kurzinformation)

    Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung (Krankenhaus)

  • baumann-recht.de (Kurzinformation und Leitsatz)

    Keine automatische Festanstellung bei dauerhafter Leiharbeit

  • dreher-partner.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • sh-recht.de (Kurzinformation)

    Keine automatische Festanstellung beim Entleiher bei dauerhafter Arbeitnehmerüberlassung

  • haerlein.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht - Kein Arbeitsverhältnis zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • anwaltauskunft.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit - nicht nur auf Zeit

  • arbeit-und-arbeitsrecht.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsverhältnis bei - erlaubter - nicht nur vorübergehender Leiharbeit

  • soziale-schuldnerberatung-hamburg.de (Kurzinformation)

    Zur Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • kanzlei-nickert.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit

  • haufe.de (Kurzinformation)

    Keine automatische Festanstellung bei dauerhafter Leiharbeit

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Rechtsfolge einer andauernden Arbeitnehmerüberlassung

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolgen von Leiharbeit

  • anwalt24.de (Kurzinformation)

    Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung fingiert kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Dauerleihe

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Dauerleihe

  • templin-thiess.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit und Werkvertrag "nicht auf der Agenda"?

  • juve.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit: Kreiskliniken Lörrach erfolgreich

  • schneideranwaelte.de (Kurzinformation)

    Nicht vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung und ihre Folgen

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch des Leiharbeiters auf eine Festanstellung

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zulässige Dauer von Leiharbeit offen

  • ar-law.de (Kurzinformation)

    Arbeitsrecht: Kein guter Tag für Leiharbeiter

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Leiharbeit: längerfristige Arbeitnehmerüberlassung führt nicht zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Unbefristete Überlassung von Leiharbeitnehmern

  • anwalt.de (Kurzinformation)

    Zustandekommen eines direkten Arbeitsverhältnisses zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiherb

  • wordpress.com (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsvertrag zwischen Leiharbeitnehmer und Entleiher bei ihm nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • heuking.de (Kurzinformation)

    Kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher bei nicht mehr nur vorübergehender Überlassung

  • bundesanzeiger-verlag.de (Kurzinformation)

    Erlaubte Leiharbeit führt nicht zu Arbeitsverhältnis mit Entleiher

  • rae-sh.com (Kurzinformation)

    BAG zu dauerhaften Überlassung von Leiharbeitern - Zeitarbeit

  • brs-rechtsanwaelte.de (Kurzinformation)

    Kein Anspruch auf Anstellung beim Entleiher

  • anwalt-suchservice.de (Kurzinformation)

    Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • kanzlei-moegelin.de (Kurzinformation)

    Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung

  • kostenlose-urteile.de (Kurzmitteilung)

    Auch bei dauerhafter Leiharbeit entsteht kein automatischer Anspruch auf Festanstellung beim Entleiher - BAG zur Rechtsfolge einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • templin-thiess.de (Kurzinformation zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Dauerleihe - Leiharbeitnehmer

Besprechungen u.ä. (8)

  • cmshs-bloggt.de (Kurzinformation und -anmerkung)

    (Kein) Paukenschlag aus Erfurt: BAG klärt ein vorübergehendes Problem

  • wolterskluwer-online.de (Entscheidungsbesprechung)

    Kein Übernahmeanspruch nach dauerhafter Leiharbeit

  • hensche.de (Entscheidungsbesprechung)

    Zeitlich unbegrenzter Einsatz von Leiharbeitnehmern führt aber nicht zu einem Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher

  • osborneclarke.com (Entscheidungsbesprechung)

    Keine automatische Festanstellung bei dauerhafter Leiharbeit

  • goerg.de (Entscheidungsbesprechung)

    Neues von der Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsfolgen einer nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung

  • deutscheranwaltspiegel.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung: Gewährleistung von Transparenz, aber was bringt der Koalitionsvertrag?

  • anwalt.de (Entscheidungsbesprechung)

    Arbeitnehmerüberlassung - trotz unbegrenzter Dauer entsteht kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher

  • derenergieblog.de (Kurzaufsatz mit Bezug zum Verfahren - vor Ergehen der Entscheidung)

    Geht der dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung die Luft aus? - Die Schlinge zieht sich zu!

Sonstiges

  • lto.de (Meldung mit Bezug zur Entscheidung)

    Stellungnahme der EU-Kommission: Dauerhafte Leiharbeit ist zulässig!

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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BAGE 146, 384
  • NJW 2013, 28
  • NJW 2014, 956
  • ZIP 2013, 98
  • ZIP 2014, 437
  • MDR 2014, 14
  • MDR 2014, 410
  • NZA 2014, 196
  • BB 2014, 435
  • BB 2014, 700
  • DB 2014, 548
 
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Wird zitiert von ... (84)Neu Zitiert selbst (18)

  • BAG, 15.05.2013 - 7 AZR 494/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Rechtsmissbrauch

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    Entgegen der Auffassung des Klägers hat eine nach § 1 Abs. 2 AÜG zu vermutende Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird (ausführlich dazu BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu III der Gründe, BAGE 95, 165; ebenso BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 22) .

    Damit war klar, dass künftig eine zeitlich unbeschränkte Überlassung von Arbeitnehmern zulässig sein sollte (eingehend dazu BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 24) .

    c) Die Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (ABl. EU L 327 vom 5. Dezember 2008 S. 9, im Folgenden: Leiharbeitsrichtlinie) gebietet kein anderes Ergebnis (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 25) .

    In den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG zu vermutenden Arbeitsvermittlung und damit auch bei einer Überschreitung der bis zum 31. Dezember 2002 in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG geregelten Überlassungsdauer von höchstens 24 Monaten gab es somit keine gesetzliche Grundlage mehr für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (grundlegend BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu III der Gründe, BAGE 95, 165; ebenso 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 22) .

    Ein Missbrauch der Gestaltungsmöglichkeiten des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes in der bis zum 30. November 2011 geltenden Fassung lag ebenso wenig vor wie ein Fall des institutionellen Rechtsmissbrauchs, der das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses gebietet (eingehend BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 26 ff.) .

    Rechtsmissbrauch setzt voraus, dass ein Vertragspartner eine an sich rechtlich zulässige Gestaltung in einer mit Treu und Glauben unvereinbaren Weise nur dazu verwendet, sich zum Nachteil des anderen Vertragspartners Vorteile zu verschaffen, die nach dem Zweck der Norm oder des Rechtsinstituts nicht vorgesehen sind (BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 27) .

  • BAG, 28.06.2000 - 7 AZR 100/99

    Entstehen eines Arbeitsverhältnisses wegen vermuteter Arbeitsvermittlung

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    Entgegen der Auffassung des Klägers hat eine nach § 1 Abs. 2 AÜG zu vermutende Arbeitsvermittlung nicht mehr zur Folge, dass ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher begründet wird (ausführlich dazu BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu III der Gründe, BAGE 95, 165; ebenso BAG 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 22) .

    Dies hatte zur Folge, dass bei einer als unerlaubte Arbeitsvermittlung anzusehenden Überlassung kraft Gesetzes ein Arbeitsverhältnis mit dem Beschäftigungsunternehmen begründet wurde (vgl. BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu II 1 der Gründe mwN, BAGE 95, 165; 10. Februar 1977 - 2 ABR 80/76 - zu II 2 b der Gründe, BAGE 29, 7) .

    In den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG zu vermutenden Arbeitsvermittlung und damit auch bei einer Überschreitung der bis zum 31. Dezember 2002 in § 3 Abs. 1 Nr. 6 AÜG geregelten Überlassungsdauer von höchstens 24 Monaten gab es somit keine gesetzliche Grundlage mehr für das Entstehen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer (grundlegend BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu III der Gründe, BAGE 95, 165; ebenso 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - Rn. 22) .

    (3) Einer analogen Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG steht darüber hinaus entgegen, dass die Situation eines nicht nur vorübergehend überlassenen Leiharbeitnehmers mit der Situation eines ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmers, für den § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert, nicht vergleichbar ist (vgl. BAG 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu III 2 der Gründe, BAGE 95, 165) .

    Die Entscheidung des Gesetzgebers zu einem solchen Eingriff muss im Gesetz einen hinreichenden Ausdruck finden (vgl. BAG 2. Juni 2010 - 7 AZR 946/08 - Rn. 33; 28. Juni 2000 - 7 AZR 100/99 - zu III 1 a der Gründe, BAGE 95, 165) .

  • BAG, 10.07.2013 - 7 ABR 91/11

    Arbeitnehmerüberlassung - Mitbestimmung

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    eine noch oder eine nicht mehr vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (zur möglichen Auslegung des Begriffs "vorübergehend": vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 53 mwN) anzunehmen wäre.

    b) Ein Verstoß gegen das Verbot der nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG (zu diesem Verbot: vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32 mwN) führt entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts nicht zum Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer, wenn der Verleiher die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis hat, seine Arbeitnehmer Dritten zur Arbeitsleistung zu überlassen.

    (b) Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG, nach der die Überlassung von Arbeitnehmern an Entleiher vorübergehend erfolgt, eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung wieder verboten (vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32) , ohne in einer § 13 AÜG in der bis zum 31. März 1997 geltenden Fassung nachgebildeten Bestimmung oder in einer anderen Vorschrift zu regeln, dass eine nicht nur vorübergehende Überlassung des Leiharbeitnehmers an einen Entleiher das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses bewirkt.

    Dies gilt auch dann, wenn die Leiharbeitsrichtlinie bezüglich einer nicht nur vorübergehenden Überlassung eines Leiharbeitnehmers an einen Entleiher (Art. 1 Abs. 1, Art. 3 Abs. 1 Buchst. b bis e der Leiharbeitsrichtlinie) mangels einer wirksamen, angemessenen und abschreckenden Sanktion unzureichend umgesetzt worden sein sollte (zum Recht des Betriebsrats, bei einer beabsichtigten mehr als vorübergehenden Beschäftigung die Zustimmung nach § 14 Abs. 3 Satz 1 AÜG, § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG zu verweigern: vgl. BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 48 ff.) .

    Ein mehr als vorübergehender Einsatz eines Leiharbeitnehmers bei einem Entleiher ist seitdem verboten (vgl. hierzu BAG 10. Juli 2013 - 7 ABR 91/11 - Rn. 32 mwN) .

  • BVerfG, 25.01.2011 - 1 BvR 1741/09

    Zum Erfordernis der Wahrung von Arbeitnehmerrechten beim gesetzlich vollzogenen

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    Die Freiheit, ein Arbeitsverhältnis einzugehen oder dies zu unterlassen, ist Ausdruck der durch Art. 12 GG geschützten Vertragsfreiheit (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 69, 76, BVerfGE 128, 157) .

    Im Übrigen trifft den Gesetzgeber, wenn er es zulässt, dass der Arbeitgeber ohne Zustimmung des Arbeitnehmers ausgewechselt wird, grundsätzlich eine Schutzpflicht, die nicht nur das Interesse des Arbeitnehmers am Erhalt seines Arbeitsplatzes trotz Arbeitgeberwechsels, sondern auch seine privatautonome Entscheidung über die Person des Vertragspartners beachten muss (vgl. BVerfG 25. Januar 2011 - 1 BvR 1741/09 - Rn. 73 mwN, aaO) .

  • LAG Berlin-Brandenburg, 09.01.2013 - 15 Sa 1635/12

    Dauerverleih - institutioneller Rechtsmissbrauch bei konzerninterner

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    aa) Freilich soll nach einer in Rechtsprechung und Literatur vertretenen Auffassung angesichts der Neuregelungen des Missbrauchsverhinderungsgesetzes bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG in unmittelbarer, analoger oder richtlinienkonformer Anwendung des § 10 AÜG ein Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher zustande kommen (vgl. LAG Berlin-Brandenburg 9. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12 - LAGE AÜG § 10 Nr. 8; Brors AuR 2013, 108, 113; Schaub/Koch ArbR-Hdb. 15. Aufl. § 120 Rn. 12c; Ulber/J. Ulber AÜG 4. Aufl. § 1 Rn. 231d; ErfK/Wank 14. Aufl. § 1 AÜG Rn. 37d; wohl auch Zimmer AuR 2012, 422, 425) .

    (2) Eine einem Verleiher vor dem 1. Dezember 2011 erteilte Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung nach § 1 AÜG war auch nicht auf die vorübergehende Überlassung von Arbeitnehmern beschränkt (aA LAG Berlin-Brandenburg 9. Januar 2013 - 15 Sa 1635/12 - zu II 1.2.1 der Gründe, LAGE AÜG § 10 Nr. 8; Gusssen FA 2013, 134, 136; wie hier im Ergebnis Hamann jurisPR-ArbR 10/2013 Anm. 1) .

  • BAG, 21.09.2011 - 7 AZR 150/10

    Befristung und Maßregelungsverbot

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    Die Rechtsprechung hat § 15 Abs. 6 AGG zur Füllung einer Regelungslücke im Rahmen von § 612a BGB analog angewandt (vgl. BAG 21. September 2011 - 7 AZR 150/10 - Rn. 44 f.) .
  • EuGH, 10.04.1984 - 14/83

    Von Colson und Kamann / Land Nordrhein-Westfalen

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    2 Z 13/83|Europäisches Patentamt; 07.06.1983; T 14/83|LG Deggendorf; 18.03.1983; T 14/83">14/83 - [von Colson und Kamann] Slg. 1984, 1891; vgl. auch MüKoBGB/Thüsing 6.   Aufl. § 15 AGG Rn. 43) .
  • EuGH, 24.01.2012 - C-282/10

    Die Richtlinie über Arbeitszeitgestaltung steht einer nationalen Regelung

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    als öffentliche Arbeitgeber im Sinne dieser Rechtsprechung anzusehen sind (vgl. dazu EuGH 24. Januar 2012 - C-282/10 - [Dominguez] Rn. 38 f. mwN) .
  • EuGH, 05.10.2004 - C-397/01

    BEI RETTUNGSSANITÄTERN, DIE BEI EINEM RETTUNGSDIENST TÄTIG SIND, DARF DIE

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    Zwar kann sich der Einzelne in Fällen, in denen die Bestimmungen einer Richtlinie inhaltlich unbedingt und hinreichend konkret sind, vor nationalen Gerichten gegenüber einem öffentlichen Arbeitgeber auf diese Bestimmungen berufen, wenn die Richtlinie nicht fristgemäß oder nur unzulänglich in das nationale Recht umgesetzt wurde (vgl. EuGH 5. Oktober 2004 - C-397/01 bis C-403/01 - [Pfeiffer ua.] Rn. 103, Slg. 2004, I-8835) .
  • BVerfG, 11.07.2012 - 1 BvR 3142/07

    Verfassungsbeschwerden in Sachen "Delisting" erfolglos

    Auszug aus BAG, 10.12.2013 - 9 AZR 51/13
    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BVerfG 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 - Rn. 75, BVerfGE 132, 99) .
  • BAG, 21.02.2013 - 2 AZR 433/12

    Außerordentliche Kündigung - Zeitpunkt der Anhörung des Personalrats

  • BAG, 10.02.1977 - 2 ABR 80/76

    Betriebsrat - Ersetzung der Zustimmung - Fristlose Entlassung -

  • BAG, 02.06.2010 - 7 AZR 946/08

    Begründung eines Arbeitsverhältnisses nach § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG -

  • BAG, 13.12.2006 - 10 AZR 674/05

    Sozialkassenverfahren - Arbeitnehmerüberlassung

  • LAG Düsseldorf, 21.06.2013 - 10 Sa 1747/12

    Kettenbefristung und Leiharbeit im Konzern

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.04.2013 - 16 Sa 1637/12

    Arbeitnehmerüberlassung - kein Arbeitsverhältnis mit Entleiher

  • LAG Baden-Württemberg, 22.11.2012 - 11 Sa 84/12

    Arbeitnehmerüberlassung; vorübergehend

  • LAG Berlin-Brandenburg, 16.10.2012 - 7 Sa 1182/12

    Nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung - keine Begründung eines

  • ArbG Stuttgart, 08.04.2014 - 16 BV 121/13

    Verdeckte Arbeitnehmerüberlassung - Scheinwerkvertrag - Scheindienstvertrag -

    Die Grundsätze, die das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - bezüglich der nicht vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung aufgestellt hat, gelten auch bei verdeckter Arbeitnehmerüberlassung (Scheinwerk-/Scheindienstvertrag).

    Die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - stehe dem nicht entgegen.

    Das Bundesarbeitsgericht habe in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - den Grundsatz des institutionellen Rechtsmissbrauchs nochmals ausdrücklich bestätigt, dort allerdings die Voraussetzungen als nicht gegeben angesehen, weil es aufgrund des Verstoßes gegen ein gesetzliches Verbot (§ 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG) keinen Missbrauch einer zulässigen gesetzlichen Regelungen habe erkennen können.

    Im Übrigen habe das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - zu Unrecht angenommen, dass bei einer zwar nicht verdeckten, aber unzulässigen dauerhaften Arbeitnehmerüberlassung bei Vorliegen einer Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis kein Arbeitsverhältnis zum Entleiher fingiert werde.

    Soweit sich das Bundesarbeitsgericht in seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 -gehindert gesehen habe, eine richtlinienkonforme Auslegung vorzunehmen, habe es gegen seine Pflicht verstoßen, die Rechtssache gemäß Art. 267 AEUV an den Europäischen Gerichtshof vorzulegen.

    Dies gelte unabhängig davon, ob die Arbeitnehmerüberlassung vorübergehend erfolgt wäre oder nicht, und sei nach der Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - eindeutig.

    Die von diesem gegen die Entscheidung des Bundesarbeitsgerichts vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - vorgebrachten weiteren Argumente überzeugten ebenfalls nicht.

    In seiner Entscheidung vom 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - sei für das Bundesarbeitsgericht einzig und allein ausreichend gewesen, dass eine Arbeitnehmerüberlassungserlaubnis vorgelegen habe, unabhängig davon, ob die Überlassung zulässig oder - weil nicht vorübergehend - unzulässig gewesen sei.

    Besitzt ein Arbeitgeber die nach § 1 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderliche Erlaubnis, als Verleiher Dritten Arbeitnehmer im Rahmen seiner wirtschaftlichen Tätigkeit zur Arbeitsleistung zu überlassen, hindert dies eine unmittelbare Anwendung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Dies gilt auch, wenn der Einsatz entgegen der Regelung in § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG nicht nur vorübergehend erfolgt (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196), und ferner auch dann, wenn die Arbeitnehmerüberlassung verdeckt im Rahmen eines Scheinwerk-/Scheindienstvertrages erfolgt (vgl. Arbeitsgericht Stuttgart 12. März 2014 -19 Ca 7077/13-).

    Daraus wird deutlich, dass eine geänderte Rechtslage nicht per se die Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bewirkt oder die Erlaubnis einschränkt (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196 mwN).

    Der Gesetzgeber des Missbrauchsverhinderungsgesetzes hat bewusst davon abgesehen zu regeln, dass eine nicht nur vorübergehende Arbeitnehmerüberlassung iSv. § 1 Abs. 1 Satz 2 AÜG das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer bewirkt, wie aus der Entstehungsgeschichte des AÜG deutlich wird (näher dazu vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    (ccc) Einer analogen Anwendung der Rechtsfolge des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG steht darüber hinaus entgegen, dass die Situation eines nicht nur vorübergehend überlassenen Leiharbeitnehmers mit der Situation eines ohne Erlaubnis überlassenen Arbeitnehmers, für den § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG ein Arbeitsverhältnis mit dem Entleiher fingiert, nicht vergleichbar ist (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Das AÜG regelt demgegenüber nicht, dass das Arbeitsverhältnis zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Verleiher unwirksam ist oder beendet wird, wenn der Leiharbeitnehmer vom Verleiher nicht nur vorübergehend überlassen wird (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Vorschriften, die die freie Wahl des Arbeitsplatzes durch den Arbeitnehmer bei einer nicht nur vorübergehenden oder verdeckten Überlassung an einen Entleiher gewährleisten, fehlen im AÜG völlig (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196; Arbeitsgericht Stuttgart 12. März 2014 - 19 Ca 7077/13 -).

    (ccc) Die Begründung eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Entleiher und dem Leiharbeitnehmer kann im Falle einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung und/oder einer verdeckten Arbeitnehmerüberlassung auf der Basis von Scheinwerk-/Scheindienstverträgen auch nicht auf eine unionsrechtskonforme Auslegung oder unionsrechtskonforme Fortbildung der Bestimmungen des AÜG gestützt werden (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Die Leiharbeitsrichtlinie sieht damit keine eigenen Sanktionen vor, sondern überlässt deren Auswahl den Mitgliedstaaten (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Solche eindeutigen Anhaltspunkte lassen sich der deutschen Rechtsordnung nicht entnehmen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Insbesondere kann diese Rechtsfolge nicht unter dem Gesichtspunkt des Rechtsmissbrauchs bzw. institutionellen Rechtsmissbrauchs aus Treu und Glauben (§ 242 BGB) hergeleitet werden (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196; Arbeitsgericht Stuttgart 12. März 2014 - 19 Ca 7077/13 -).

    Vertragsgestaltungen können nur dann als rechtsmissbräuchlich angesehen werden, wenn sie gravierend von den Gestaltungsmöglichkeiten abweichen, die nach der Konzeption des Gesetzes noch gebilligt sind (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196; 15. Mai 2013 - 7 AZR 494/11 - NZA 2013, 1267).

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196).

    Dies würde wiederum auch insoweit bedeuten, unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (vgl. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - NZA 2014, 196, Arbeitsgericht Stuttgart 12. März 2014 - 19 Ca 7077/13 -).

  • FG Niedersachsen, 30.11.2016 - 9 K 130/16

    Einkommensteuerliche Zuordnung der betrieblichen Einrichtung des Entleihers die

    Auch aus der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichtes - BAG - (etwa Urteil vom 10. Dezember 2013, 9 AZR 51/13) sei zu entnehmen, dass eine Überlassung von Leiharbeitnehmern an Entleiher nur vorübergehend erfolgen dürfe.
  • BAG, 12.07.2016 - 9 AZR 352/15

    Werkvertrag - verdeckte Arbeitnehmerüberlassung

    Daraus wird deutlich, dass eine geänderte Rechtslage nicht per se die Unwirksamkeit einer Erlaubnis zur Arbeitnehmerüberlassung bewirkt oder die Erlaubnis einschränkt (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 21, BAGE 146, 384) .

    Eine Interpretation, die als richterliche Rechtsfortbildung den Wortlaut des Gesetzes hintanstellt und sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegsetzt, greift unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers ein (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 23, BAGE 146, 384) .

    Der Senat hat hinsichtlich der Frage der Rechtsfolge bei einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass im Gesetzgebungsverfahren zum Missbrauchsverhinderungsgesetz die Erweiterung der Rechtsfolge aus § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG über die Fälle des Fehlens der Erlaubnis hinaus diskutiert und von Sachverständigen angemahnt wurde (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 27, BAGE 146, 384 mit Verweis auf BT-Drs. 17/5238 S. 9 und der dort dargestellten Kritik von Düwell, der Gesetzentwurf sei "nicht effektiv genug", da er "die vorgesehene Rechtsfolge für die anderen Fälle der gesetzwidrigen Arbeitnehmerüberlassung aus[spare]") .

    Der Senat hat im Zuge der Problematik einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung bereits ausgeführt, dass die Bestimmung des § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG erforderlich ist, weil bei Fehlen der nach § 1 AÜG erforderlichen Erlaubnis der Vertrag des Leiharbeitnehmers mit dem Verleiher nach § 9 Nr. 1 AÜG unwirksam ist (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 30, BAGE 146, 384) .

    (4) Die Auswechslung des Arbeitgebers aufgrund einer analogen Anwendung von § 10 Abs. 1 Satz 1 AÜG wäre darüber hinaus wegen des Entzugs des vom Arbeitnehmer gewählten Arbeitgebers auch verfassungsrechtlich bedenklich (ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 31, BAGE 146, 384) .

    Wegen der Vielzahl möglicher Verstöße gegen Vorschriften des AÜG durch Verleiher und Entleiher sowie möglicher Sanktionen ist die Auswahl wirksamer, angemessener und abschreckender Sanktionen iSv. Art. 10 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 der Richtlinie 2008/104/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 19. November 2008 über Leiharbeit (Leiharbeitsrichtlinie) nicht Aufgabe der Gerichte für Arbeitssachen, sondern Sache des Gesetzgebers (ausf. für den Fall einer nicht nur vorübergehenden Arbeitnehmerüberlassung BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 32 ff., BAGE 146, 384) .

    Nach Streichung des § 13 AÜG aF gibt es in den Fällen der nach § 1 Abs. 2 AÜG vermuteten Arbeitsvermittlung keine gesetzliche Grundlage mehr für das Zustandekommen eines Arbeitsverhältnisses zwischen dem Leiharbeitnehmer und dem Entleiher (ausf. BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 25 mwN, BAGE 146, 384) .

    Dies würde bedeuten, sich über den klar erkennbaren Willen des Gesetzgebers hinwegzusetzen und unzulässig in die Kompetenzen des demokratisch legitimierten Gesetzgebers einzugreifen (BAG 10. Dezember 2013 - 9 AZR 51/13 - Rn. 38, BAGE 146, 384) .

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