Rechtsprechung
   BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76   

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BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 (https://dejure.org/1980,22)
BVerfG, Entscheidung vom 25.11.1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 (https://dejure.org/1980,22)
BVerfG, Entscheidung vom 25. November 1980 - 2 BvL 7/76, 2 BvL 8/76, 2 BvL 9/76 (https://dejure.org/1980,22)
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Volltextveröffentlichungen (3)

  • DFR

    Öffentlicher Dienst

  • Wolters Kluwer(Abodienst, Leitsatz frei)

    Nebentätigkeit - Nebentätigkeitsrecht und Grundgesetz

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (4)

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Nebentätigkeit - Ermächtigungsgrundlage - Anwendbarkeit - Verbindlichkeit - Vorschriften zur Vergütungseinschränkung - Anreiz zur Übernahme einer Nebentätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Nebentätigkeit; Ermächtigungsgrundlage ; Anwendbarkeit; Verbindlichkeit; Vorschriften zur Vergütungseinschränkung ; Anreiz zur Übernahme einer Nebentätigkeit

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Beschränkung einer Nebentätigkeit; Ermächtigungsgrundlage ; Anwendbarkeit; Verbindlichkeit; Vorschriften zur Vergütungseinschränkung ; Anreiz zur Übernahme einer Nebentätigkeit

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo) (Leitsatz)

Sonstiges

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BVerfGE 55, 207
  • NJW 1981, 971
  • DVBl 1981, 450
 
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Wird zitiert von ... (229)Neu Zitiert selbst (36)

  • BVerfG, 05.03.1958 - 2 BvL 18/56

    lex Salamander

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Das Grundgesetz fordert in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG allgemein, daß die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigende Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist; denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [302]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]).

    Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]).

    Diese wird auch insoweit genügend konkretisiert durch die bei der Auslegung gebotene Berücksichtigung der bereits aufgezeigten historischen Entwicklung des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts, der hier insoweit bedeutsamen Rechtszusammenhänge, des Regelungsinhalts der Nebentätigkeitsverordnung 1937/1953 und der die Institution des Berufsbeamtentums prägenden hergebrachten Grundsätze (vgl. BVerfGE 7, 282 [291]; 8, 274 [307]; 10, 20 [51]; 19, 17 [30]; 19, 354 [362]; 24, 1 [15]).

  • BVerfG, 06.11.1962 - 2 BvR 151/60

    Verstoß gegen den Gleichheitssatz durch Nichtaufnahme bestimmter Personen in das

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

    aa) Als wesentliches Kriterium zur Bestimmung des Begriffs des öffentlichen Dienstes im allgemeinen kann die öffentlich-rechtliche Rechtsform des Dienstherrn, die öffentlich-rechtliche Ausgestaltung des Dienstverhältnisses, d.h. der Charakter der dieses beherrschenden Normen oder die öffentlich-rechtliche Natur der dienstlichen Tätigkeit angesehen werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61 f.]).

  • BVerfG, 12.11.1958 - 2 BvL 4/56

    Preisgesetz

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (vgl. BVerfGE 8, 274 [312]; 26, 228 [241]).

    Zur Klärung von Zweck, Inhalt und Ausmaß der Ermächtigung können also, wie auch sonst bei der Auslegung einer Vorschrift, der Sinnzusammenhang der Norm mit anderen Bestimmungen und das Ziel, das die gesetzliche Regelung insgesamt verfolgt, berücksichtigt werden (vgl. BVerfGE 7, 267 [272 f.]; 7, 282 [291]; 8, 274 [307]).

    Diese wird auch insoweit genügend konkretisiert durch die bei der Auslegung gebotene Berücksichtigung der bereits aufgezeigten historischen Entwicklung des beamtenrechtlichen Nebentätigkeitsrechts, der hier insoweit bedeutsamen Rechtszusammenhänge, des Regelungsinhalts der Nebentätigkeitsverordnung 1937/1953 und der die Institution des Berufsbeamtentums prägenden hergebrachten Grundsätze (vgl. BVerfGE 7, 282 [291]; 8, 274 [307]; 10, 20 [51]; 19, 17 [30]; 19, 354 [362]; 24, 1 [15]).

  • BVerfG, 27.01.1976 - 1 BvR 2325/73

    Speyer-Kolleg

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Diese Grundlage kann bei entsprechender Ermächtigung auch durch Rechtsverordnung geschaffen werden (vgl. BVerfGE 41, 251 [265]).

    Das Grundgesetz fordert in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG allgemein, daß die zum Erlaß von Rechtsverordnungen ermächtigende Vorschrift nach Inhalt, Zweck und Ausmaß näher bestimmt ist; denn das Parlament soll sich seiner Verantwortung als gesetzgebende Körperschaft nicht dadurch entäußern können, daß es einen Teil der Gesetzgebungsmacht der Exekutive überträgt, ohne die Grenzen dieser Kompetenzen bedacht und diese nach Tendenz und Programm so genau umrissen zu haben, daß schon aus der Ermächtigung erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (BVerfGE 1, 14 [60]; 7, 282 [302]; 23, 62 [72 f.]; 41, 251 [265 f.]).

    Zwar scheidet die unmittelbare Anwendung des Art. 80 Abs. 1 GG auf die Landesgesetzgebung aus (BVerfGE 41, 88 [116]; 41, 251 [266]); die dargestellten, aus dem rechtstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (BVerfGE 41, 251 [266]).

  • BVerfG, 11.04.1967 - 2 BvL 3/62

    Beamtinnenwitwer

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Dies bedeutet, daß mit der Berufung in das Beamten- oder Richterverhältnis die Pflicht des Amtsinhabers verbunden ist, sich ganz für den Dienstherrn einzusetzen und diesem -- grundsätzlich auf Lebenszeit -- seine volle Arbeitskraft zur Verfügung zu stellen (BVerfGE 21, 329 [345]).

    Es ergibt sich aus der Eigenart des Alimentationsanspruchs, daß die öffentliche Hand sich hinsichtlich ihrer Alimentationspflicht zwar nicht dadurch entlasten kann, daß sie den Beamten oder Richter auf Einkünfte verweist, die er von privater Seite erhält (vgl. BVerfGE 21, 329 [347]), daß sie aber ihrer Alimentationspflicht auch dann genügt, wenn die Alimentierung statt aus der Kasse des jeweiligen "Dienstherrn" aus einer anderen Kasse der öffentlichen Hand kommt.

  • BVerfG, 07.11.1979 - 2 BvR 513/74

    Verfassungsrechtliche Prüfung des Liquidationsrechts von Chefärzten

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Solche Akte aber bedürfen der gesetzlichen Grundlage (vgl. BVerfGE 49, 89 [126]; 52, 303 [331]).

    d) Ob die aufgrund des § 75 Satz 2 Nr. 1 LBG in der Nebentätigkeitsverordnung im einzelnen getroffenen Regelungen (§ 3 NtV) mit der Verfassung in Einklang stehen (vgl. hierzu BVerfGE 33, 44 [51]; 52, 303 [343 f.]), ist nicht Gegenstand der Vorlage, die nur die Frage nach der Gültigkeit der Ermächtigungsvorschrift selbst zum Inhalt hat.

  • BVerfG, 21.01.1975 - 2 BvR 193/74

    Inkompatibilität/Landtagsmandat

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

  • BVerfG, 04.04.1978 - 2 BvR 1108/77

    Inkompatibilität/Kommunal beherrschtes Unternehmen

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Er kann sowohl im Grundgesetz als auch innerhalb der einzelnen dienstrechtlichen Gesetze verschieden verstanden werden (vgl. BVerfGE 15, 46 [61]; 38, 326 [338]; 48, 64 [83 f.]).

    Mit anderen Worten: Was unter öffentlichem Dienst im Sinne des landesgesetzlich geregelten Nebentätigkeitsrechts zu verstehen ist -- mithin auch im Sinne der gesetzlichen Ermächtigung --, erschließt sich letztendlich aus der ratio der entsprechenden Gesetzesvorschriften und den Rechtszusammenhängen, in die das Nebentätigkeitsrecht eingebettet ist (vgl. auch hierzu BVerfGE 15, 46 [61 f.]; 38, 326 [338]; 48, 64 [84]).

  • BVerwG, 22.07.1965 - II C 22.64
    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Hätte er selbst eine einschränkende Regelung im Auge gehabt, so hätte es im Blick auf die bisherigen Vorschriften und die zwischenzeitliche Rechtsentwicklung im Nebentätigkeitsbe reich auf Bundesebene, erst recht aber nach dem Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 22. Juli 1965 (BVerwGE 22, 1), das die in § 158 Abs. 5 BBG a.F. verwendeten Worte "im Dienst ..." nur auf Abhängigkeitsverhältnisse bezog, mehr als nahegelegen, auf diese neuen, andersartigen Vorstellungen hinzuweisen.
  • BVerwG, 13.02.1969 - II C 119.65

    Ausübung einer Nebentätigkeit durch einen Beamten - Verfassungsrechtliche

    Auszug aus BVerfG, 25.11.1980 - 2 BvL 7/76
    Es ist ihm im Blick auf Art. 33 Abs. 5 GG unbenommen, neben der Möglichkeit einer Versagung der Genehmigung bei konkreter Besorgnis der Beeinträchtigung dienstlicher Interessen (vgl. BVerwGE 31, 241 [248]) allgemein den Anreiz zur Übernahme von Nebentätigkeiten durch entsprechende, die Nebentätigkeitsvergütungen regelnde, sie einschränkende Vorschriften zu verringern und so das gleiche Ziel, die Wahrung wichtiger öffentlicher Belange im Bereich des Beamtendienstrechts und Richterdienstrechts, nunmehr mit minderschweren Eingriffen weiterzuverfolgen (vgl. BVerfGE 17, 337 [349]).
  • BGH, 30.01.1956 - III ZR 162/54

    Ruhegehalt und Nebeneinkommen

  • BVerfG, 17.02.1965 - 1 BvR 732/64

    Teilung einer Kirchengemeinde

  • BVerwG, 08.03.1961 - VI C 83.59

    Rechtsmittel

  • BVerfG, 04.10.1965 - 1 BvR 498/62

    Umsatzsteuer

  • BVerfG, 11.01.1966 - 2 BvR 424/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 267 Abs. 3 LAG

  • BVerfG, 21.05.1968 - 2 BvL 10/66

    Verfassungsmäßigkeit der Erhebung von Abgaben auf Kondensmilch und sterilisierte

  • BVerfG, 05.05.1965 - 2 BvL 4/63

    Verfassungsmäßigkeit des § 49 Abs. 3 ZG

  • BVerfG, 21.09.1976 - 2 BvR 350/75

    Inkompatibilität/Kirchliches Amt

  • BVerfG, 14.07.1959 - 2 BvF 1/58

    Preußischer Kulturbesitz

  • BVerfG, 21.04.1964 - 2 BvR 203/62

    Vordienstzeiten

  • BVerfG, 12.04.1972 - 2 BvR 704/70

    Verfassungsmäßigkeit der Anrechnung einer Vergütung für Nebentätigkeiten auf den

  • BVerfG, 27.07.1971 - 2 BvL 9/70

    Unzulässigkeit der Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 17.12.1975 - 1 BvR 548/68

    Gemeinschaftsschule

  • BVerfG, 08.08.1978 - 2 BvL 8/77

    Kalkar I

  • BVerfG, 26.11.1963 - 2 BvL 12/62

    Freiburger Polizei

  • BVerfG, 11.02.1958 - 2 BvL 21/56

    Verfassungsmäßigkeit des § 18 Abs. 1 Nr. 2 UStG 1951

  • BVerfG, 24.06.1969 - 2 BvR 446/64

    Sorsum

  • BVerfG, 01.07.1953 - 1 BvL 23/51

    Haftentschädigung

  • BVerfG, 19.04.1977 - 1 BvL 25/76

    Anforderungen an einer Richtervorlage nach Art. 100 Abs. 1 GG

  • BVerfG, 20.02.1952 - 1 BvF 2/51

    Finanzausgleichsgesetz

  • BVerfG, 23.10.1951 - 2 BvG 1/51

    Südweststaat

  • VG Köln, 25.08.1976 - 3 K 37/76

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst

  • VG Köln, 25.08.1976 - 3 K 3085/75

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst

  • VG Köln, 25.08.1976 - 3 K 3044/75

    Ablieferung von Nebentätigkeitsvergütungen im öffentlichen Dienst

  • BVerfG, 30.01.1968 - 2 BvL 15/65

    Verfassungsrechtliche Anforderungen an die Bestimmtheit einer

  • BVerwG, 28.01.1971 - II C 28.66

    Begrenzung der Vergütungen für Nebentätigkeiten im öffentlichen Dienst und

  • BVerfG, 19.09.2018 - 2 BvF 1/15

    Vorschriften über den Zensus 2011 verfassungsgemäß

    Wenn das Parlament die Exekutive zum Verordnungserlass ermächtigt, soll es die Grenzen der übertragenen Kompetenzen bedenken und diese nach Tendenz und Programm so genau umreißen, dass schon aus der Ermächtigung selbst erkennbar und vorhersehbar ist, was dem Bürger gegenüber zulässig sein soll (vgl. BVerfGE 1, 14 ; 23, 62 ; 34, 52 ; 41, 251 ; 55, 207 ; 58, 257 ; 78, 249 ; 113, 167 ; 139, 19 ; 143, 38 ).

    Indem Art. 80 GG die Rückbindung exekutiver Rechtsetzung an die Legislative sichert, stellt er sich als bereichsspezifische Konkretisierung des Rechtsstaats-, Gewaltenteilungs- (vgl. BVerfGE 18, 52 ; 20, 251 ; 34, 52 ; 41, 251 ; 55, 207 ) und Demokratieprinzips dar (vgl. BVerfGE 34, 52 ; 41, 251 ; 55, 207 ; Bauer, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 80 Rn. 14, 32; Brenner, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Bd. 2, 7. Aufl. 2018, Art. 80 Rn. 15; Dreier, in: Dreier, GG, Bd. 2, 3. Aufl. 2015, Art. 20 Rn. 117; Nierhaus, in: Bonner Kommentar, Bd. 12, Art. 80 Abs. 1 Rn. 265 ff. ; Wallrabenstein, in: v. Münch/Kunig, GG, Bd. 2, 6. Aufl. 2012, Art. 80 Rn. 4).

    Sie sind daher nicht als isoliert nachprüfbare Anforderungen zu verstehen, sondern in ihrer Gesamtheit als Gebot hinreichender Bestimmtheit (vgl. BVerfGE 38, 348 ; 55, 207 ; 137, 108 ).

  • BVerfG, 21.04.2015 - 2 BvR 1322/12

    Altershöchstgrenzen für die Einstellung in den öffentlichen Dienst in

    Eine Ermächtigung darf daher nicht so unbestimmt sein, dass nicht mehr vorausgesehen werden kann, in welchen Fällen und mit welcher Tendenz von ihr Gebrauch gemacht werden wird und welchen Inhalt die auf Grund der Ermächtigung erlassenen Verordnungen haben können (BVerfGE 7, 282 ; 19, 354 ; 55, 207 ).

    Die in Art. 80 Abs. 1 Satz 2 GG festgelegten, aus dem rechtsstaatlichen und demokratischen Verfassungssystem des Grundgesetzes folgenden Grundsätze sind aber auch für die Landesgesetzgebung verbindlich (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 102, 197 ; 107, 1 ).

    Er hat seine gesamte Arbeitskraft dem Beruf zu widmen, in den Dienst des Staates zu stellen und den Anforderungen seines Berufes mit vollem Einsatz zu begegnen (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 71, 39 ).

    Die Besoldung des Beamten ist kein Entgelt für bestimmte Dienstleistungen, sondern eine Gegenleistung des Dienstherrn dafür, dass sich der Beamte mit seiner ganzen Persönlichkeit zur Verfügung stellt (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 107, 218 ; 114, 258 ; 117, 372 ).

  • BVerfG, 03.03.2009 - 2 BvC 3/07

    Wahlcomputer

    Die Ermächtigung muss in ihrem Wortlaut nicht so genau wie irgend möglich formuliert und gefasst sein; sie hat von Verfassungs wegen nur hinreichend bestimmt zu sein (vgl. BVerfGE 55, 207 ; 58, 257 ; 62, 203 ).

    Es genügt, wenn die Grenzen der Ermächtigung durch Auslegung anhand der allgemein anerkannten Auslegungsgrundsätze bestimmbar sind; dabei sind Zielsetzung des Gesetzes, Sinnzusammenhang mit anderen Bestimmungen und Entstehungsgeschichte des Gesetzes von Bedeutung (vgl. BVerfGE 8, 274 ; 23, 62 ; 55, 207 ; 80, 1 ).

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Rechtsprechung
   EuGH, 29.09.1976 - 9/76   

Zitiervorschläge
https://dejure.org/1976,953
EuGH, 29.09.1976 - 9/76 (https://dejure.org/1976,953)
EuGH, Entscheidung vom 29.09.1976 - 9/76 (https://dejure.org/1976,953)
EuGH, Entscheidung vom 29. September 1976 - 9/76 (https://dejure.org/1976,953)
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Volltextveröffentlichungen (4)

  • EU-Kommission PDF

    Morello / Kommission

    BEAMTE - KLAGE - WEGEN BEGRÜNDUNGSMANGELS ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG - MÖGLICHKEIT DER BESTÄTIGUNG OHNE IRRTUM IN TATSÄCHLICHER ODER RECHTLICHER HINSICHT - UNZULÄSSIGKEIT

  • EU-Kommission

    Morello / Kommission

  • Judicialis

    EWG-VERTRAG ART. 85

  • rechtsportal.de

    EWG-VERTRAG ART. 85
    BEAMTE - KLAGE - WEGEN BEGRÜNDUNGSMANGELS ANGEFOCHTENE ENTSCHEIDUNG - MÖGLICHKEIT DER BESTÄTIGUNG OHNE IRRTUM IN TATSÄCHLICHER ODER RECHTLICHER HINSICHT - UNZULÄSSIGKEIT

Sonstiges

Verfahrensgang

 
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Wird zitiert von ... (22)

  • EuG, 23.01.2002 - T-237/00

    Reynolds / Parlament

    In einem solchen Fall könnte die Aufhebung der Entscheidung nämlich nur zum Erlass einer neuen, in der Sache mit der angefochtenen Entscheidung gleichlautenden Entscheidung führen (Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, Randnr. 11, und vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; Urteil des Gerichts vom 18. Dezember 1992 in der Rechtssache T-43/90, Díaz García/Parlament, Slg. 1992, II-2619, Randnr. 54, und Beschluss des Gerichts vom 20. März 2001 in der Rechtssache T-343/00, Mercade Llordachs/Parlament, nicht in der amtlichen Sammlung veröffentlicht, Randnrn.

    Der Beklagte verweist im Rahmen des oben wiedergegebenen Vorbringens zum einen auf die Rechtsprechung, wonach eine Klage gemäß den Artikeln 90 und 91 des Statuts voraussetzt, dass der Betroffene ein persönliches Interesse an der Aufhebung der streitigen Entscheidung hat, und zum anderen auf die Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54).

    Es ist daran zu erinnern, dass in Randnummer 40 dieses Urteils festgestellt worden ist, dass die vom Beklagten angeführte ständige Rechtsprechung, wonach ein Beamter kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und so handeln muss, wie sie es getan hat (die jeweils in Randnr. 34 zitierten Urteile Morello/Kommission, Randnr. 11, Geist/Kommission, Randnr. 7, und Díaz García/Parlament, Randnr. 54), für die Beurteilung der Zulässigkeit der vorliegenden Klage ohne Bedeutung ist, da sie die Prüfung der Rechtssache in Bezug auf die Begründetheit betrifft.

  • EuGH, 28.05.1980 - 33/79

    Kuhner / Kommission

    Die Beklagt beruft sich auf das Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76 (Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, 1422), nach dem der Kläger auch dann, wenn die Begründung unzureichend sein sollte, kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung der Entscheidung haben könne, wenn bereits jetzt feststehe, daß diese Entscheidung ohne Irrtum in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht bestätigt werden könnte.
  • EuGH, 11.05.1978 - 34/77

    Oslizlok / Kommission

    Unterstellt, der Gerichtshof wollte von dieser feststehenden Rechtsprechung abweichen, dann könne ein Formfehler im Bereich ungenügender Begründung allein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen, sofern sich ergebe, daß diese ohne rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum inhaltlich bestätigt werden könne (Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976, Rechtssache 9/76, Morello - Slg. S. 1422).

    Der Kläger erwidert schließlich auf das von der Beklagten dem Urteil des Gerichtshofes vom 29. September 1976 (Morello, 9/76 - Slg. S. 1415 ff.) entnommene Argument, daß ein Formfehler der mangelnden Begründung allein nicht zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung führen könne, wenn sich erweise, daß diese ohne rechtlichen oder tatsächlichen Irrtum inhaltlich bestätigt werden könne, und bemerkt, gerade angesichts des weiten Beurteilungsspielraums, über den die Verwaltungsbehörde in diesem Bereich verfüge, könne man es nicht als gewiß ansehen, daß nach einem aufhebenden Urteil die gleiche Entscheidung über die Stellenenthebung getroffen werden würde.

  • EuGH, 06.07.1983 - 117/81

    Geist / Kommission

    Aus den Urteilen Perinciolo/Rat (Rechtssache 124/75, Slg. 1976, S. 1953) und Morello/Kommission (Rechtssache 9/76, Slg. 1976, S. 1415) ergebe sich, daß, wenn sicher sei, daß die streitige Entscheidung auch bei NichtVorliegen des geltend gemachten Mangels genau gleich gewesen wäre, der Kläger kein berechtigtes Interesse daran habe, sich auf das Vorhandensein dieses Mangels zu berufen.
  • EuG, 04.05.2017 - T-425/15

    Schräder/ OCVV - Hansson (SEIMORA) - Pflanzenzüchtungen - Antrag auf Aufhebung

    Der Kläger hat allerdings kein berechtigtes Interesse an einer Aufhebung der in der Sache A 002/2014 ergangenen Entscheidung wegen eines Formfehlers oder einer unzureichenden Begründung, weil nach der Aufhebung dieser Entscheidung nur erneut eine Entscheidung mit dem gleichen Inhalt wie die aufgehobene Entscheidung ergehen könnte (vgl. in diesem Sinne Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, vom 6. Juli 1983, Geist/Kommission, 117/81, EU:C:1983:191, Rn. 7, vom 18. Dezember 1992, Díaz García/Parlament, T-43/90, EU:T:1992:120, Rn. 54, vom 20. September 2000, 0rthmann/Kommission, T-261/97, EU:T:2000:212, Rn. 33 und 35, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97).
  • EuG, 15.07.1993 - T-27/92

    Maria Camera-Lampitelli und andere gegen Kommission der Europäischen

    53 Darüber hinaus hat nach ständiger Rechtsprechung ein Kläger kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen fehlender Begründung, wenn von vornherein feststeht, daß sie nur bestätigt werden kann (vgl. Urteile des Gerichtshofes vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, und vom 20. Mai 1987 in der Rechtssache 432/85, Souna/Kommission, Slg. 1987, 2229).
  • EuG, 27.11.2014 - T-517/09

    Alstom / Kommission

    Im Übrigen kann sich die Kommission nicht auf die Rechtsprechung stützen, wonach ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung einer Verletzung der Begründungspflicht hat, wenn bereits feststeht, dass im Anschluss an die Nichtigerklärung der angefochtenen Entscheidung eine identische Entscheidung ergehen müsste (Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, Slg, EU:C:1976:129, Rn. 11, und vom 20. Mai 1987, Souna/Kommission, 432/85, Slg, EU:C:1987:236, Rn. 20; Urteile vom 9. Oktober 1992, De Persio/Kommission, T-50/91, Slg, EU:T:1992:104, Rn. 10 und 24, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97 und 98).
  • EuG, 18.12.1992 - T-43/90

    José Miguel Díaz García gegen Europäisches Parlament. - Beamte - Zulage für

    In Anbetracht der Rechtsprechung des Gerichtshofes, nach der ein Kläger dann kein berechtigtes Interesse an der Aufhebung einer Entscheidung wegen Formmangels hat, wenn die Verwaltung keinen Ermessensspielraum besitzt und handeln muß, wie sie es getan hat (Urteil vom 6. Juli 1983 in der Rechtssache 117/81, Geist/Kommission, Slg. 1983, 2191, Randnr. 7; siehe auch Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76, Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415, Randnr. 11), braucht das Gericht diesen Klagegrund nicht näher zu prüfen.
  • EuGH, 16.03.1978 - 7/77

    Von Wüllerstorff und Urbair / Kommission

    bezieht sich insoweit auf das Urteil vom 29. September 1976 in der Rechtssache 9/76 (Morello/Kommission, Slg. 1976, 1415).
  • EuG, 30.11.2022 - T-611/21

    ADS L. Kowalik, B. Wlodarczyk/ EUIPO - ESSAtech (Accessoire pour télécommande

    Im Übrigen wird dieses Ergebnis nicht durch die Rechtsprechung in Frage gestellt, wonach eine klagende Partei kein berechtigtes Interesse an der Geltendmachung einer Verletzung der Begründungspflicht hat, wenn bereits feststeht, dass im Anschluss an die Aufhebung der angefochtenen Entscheidung eine identische Entscheidung ergehen müsste (Urteile vom 29. September 1976, Morello/Kommission, 9/76, EU:C:1976:129, Rn. 11, und vom 3. Dezember 2003, Audi/HABM [TDI], T-16/02, EU:T:2003:327, Rn. 97 und 98).
  • Generalanwalt beim EuGH, 13.04.1978 - 25/77

    Lucienne De Roubaix, geb. De Leye gegen Kommission der Europäischen

  • Generalanwalt beim EuGH, 12.03.1980 - 30/78

    Distillers Company Limited gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. -

  • Generalanwalt beim EuGH, 26.09.1989 - 343/87

    Annibale Culin gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • EuGH, 20.10.1977 - 5/76

    Jänsch / Kommission

  • EuG, 09.10.1992 - T-50/91

    Elsa De Persio gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 05.02.1981 - 34/80

    Xavier Authié gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamtenstatut -

  • Generalanwalt beim EuGH, 07.06.1979 - 255/78

    Andrée Heirwegh, verehelichte Anselme, und Roger Constant gegen Kommission der

  • Generalanwalt beim EuGH, 01.03.1978 - 7/77

    Bernhard Diether Ritter von Wüllerstorff und Urbair gegen Kommission der

  • EuG, 16.12.1993 - T-91/92

    W. H. M. Daemen gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

  • Generalanwalt beim EuGH, 04.06.1981 - 184/80

    Adriaen Van Zaanen gegen Rechnungshof der Europäischen Gemeinschaften. - Beamter

  • Generalanwalt beim EuGH, 20.03.1980 - 33/79

    Richard Kuhner gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Änderung der

  • Generalanwalt beim EuGH, 02.06.1983 - 117/81

    Jean-Jacques Geist gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften. - Beamte -

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Rechtsprechung
   VG Darmstadt, 24.09.1976 - K 9/76   

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VG Darmstadt, Entscheidung vom 24.09.1976 - K 9/76 (https://dejure.org/1976,19223)
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    Carmelo Morello gegen Kommission der Europäischen Gemeinschaften.

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  • EuGH, 26.11.1975 - 73/74

    Papiers Peints / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1976 - 9/76
    Der Anwalt des Klägers, der in der Rechtssache Groupement des Fabricants de Papiers Peints de Belgique plädiert hatte und dem der Gerichtshof mit seinem Urteil vom 26. November 1975 (Slg. 1975, 1491) gefolgt war, glaubte zu Recht, sich auf die Rechtsprechung des Gerichtshofes stützen zu dürfen.
  • EuGH, 04.12.1975 - 31/75

    Costacurta / Kommission

    Auszug aus Generalanwalt beim EuGH, 16.09.1976 - 9/76
    Die Rechtsprechung des Gerichtshofes (EuGH 14. Juni 1972 - Marcato - Slg. 1975, 427 und EuGH 4. Dezember 1975 - Costacurta - Slg. 1975, 1563) geht dahin, daß auch in diesem Fall vom Kläger nicht die Einhaltung der Förmlichkeit der vorgeschalteten Beschwerde verlangt werden kann, und nach dem Urteil des Gerichtshofes vom 12. März 1975 in der Rechtssache Küster (Slg. 1975, 365) ist es nicht erforderlich, daß die mit der Klage geltend gemachten Rügen zuvor in der Beschwerde formuliert wurden.
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